Glossar
Aus Buskeismus
Glossar - im Aufbau
- laufende Aktualisierung -
Rolf Schälike seit Juni 2006 Wissenschaftliche Beratung ab Oktober 2008: Rechtsanwalt Markus Kompa
In diesem Kapitel werden Begriffe aus dem Äußerungsrecht so definiert, wie diese in den Urteilen der Zensurkammern des Landgerichts Hamburg (ZK 24) bzw. des Hanseatischen Oberlandesgericht, (7. Zivilsenat), des Landgerichts Berlin (ZK 27) und des Landgerichts Köln (ZK 28) erklärt und angewendet werden. Inhaltsangabe (aphabetisch)
Absolute Personen der Zeitgeschichte
Früher übliche, heute jedoch überholte Differenzierung innerhalb der Personen der Zeitgeschichte.
ist die Berechtigung zur Erhebung einer Klage im eigenen Namen.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein aus der Verfassung hergeleitetes, ungeschriebene Rahmenrecht, dass u.a. einen Anspruch auf ein Minimum an sozialer Achtung gewährt (Ehrenschutz). Dieses ursprünglich sinnvolle Recht wird zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit missbraucht.
Anführungsstriche
Anführungszeichen
Anwalt
Privilegierte Berufsgruppe
Anwaltsschreiben Anwälte versuchen häufig, die Veröffentlichung von Anwaltsschreiben zu untersagen. Die Rechtsprechung hierzu ist widersprüchlich. Die meisten Urteile erlauben die Veröffentlichung, manche verbieten jedoch die Veröffentlichung und das Zitieren aus Anwaltsschreiben. Anwälte würden hierdurch in ihrem -> allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werden.
Als Kriterium für die Zulässigkeit wird von manchen Gerichten geprüft, ob die Veröffentlichung zur Meinungsbildung über den Fall sachdienlich war, oder ob lediglich eine persönliche Streitigkeit ausgetragen werden soll. Mehr
Babycaust-Entscheidung Die Babycaust-Entscheidung entspricht der Stolpe-Entscheidung. Diese Entscheidung des BVerfG vom 26.05.2006 hat nicht den Geruch des Stasieinflusses, ist jedoch genauso äußerungsfeindlich wie die Stolpe-Entscheidung, mit welcher nahezu jede Äußerung verboten werden kann.
Deutsche Richter sind nicht befangen. Die Zensurrichter Landgericht Köln sind noch weniger befangen.
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit gefühlsbetonter Werbung.(Schockwerbung). Mehr
Der Begriff des "berechtigten Interesses" stammt aus § 193 StGB und privilegiert tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung [sonstiger] berechtigter Interessen gemacht werden. Mehr
Manche Berichterstattung ist nur zulässig, wenn der Betreffende vorher eine Einwilligung hierzu erklärt hat, z.B. solche über die Privatsphäre oder die Veröffentlichung von Bildnissen, vgl. § 22 KunstUrhG.
Diese Einwilligung muss jedoch nicht wörtlich erklärt werden. Mehr
Wie für konventionelle Medien gilt auch bei der Veröffentlichung von E-Mails der Schutz des Persönlichkeitsrechts, wenn die E-Mails Themen betreffen, die dem ->allgemeinen Persönlichketsrecht (Intim-, Privat- oder Geheimsphäre) unterfallen. Bei E-Mails, die auf unlautere Weise erlangt wurden, kann das in Art. 10 GG grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis, einschlägig sein, vgl. §§ 203ff. StGB. Mehr
Ereignis der Zeitgeschichte, Ereignis, zeitgeschichtliches Die Berichterstattung über zeitgeschichtliche Ereignisse ist privilegiert, da sie die von Art. 5 Abs. 1 GG gewünschte öffentliche Meinungsbildung fördern bzw. ermöglichen, vgl. § 23 Abs.1 Nr. 1 KunstUrhG. Das Persönlichkeitsrecht von Betroffenen muss insoweit zurücktreten.
Die Definition, wann ein ->zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt, obliegt aus verfassungsrechtlichen Gründen zunächst der Presse und der Öffentlichkeit selbst, faktisch jedoch den Gerichten. Streitig ist bisweilen, ob Ereignisse aus dem Privatleben Prominenter zeitgeschichtliche Ereignisse darstellen.
Erkennbarkeit, Identifizierbarkeit Erkennbarkeit einer Person liegt dann vor, wenn Bekannte des Betroffenen diesen unschwer erkennen können.
Grundsätzlich hat jeder ein Recht auf Anonymität, solange nicht ein ->öffentliches Berichtsinteresse vorliegt. Namen dürfen daher nicht genannt oder erkennbar sein. Die Veröffentlichung von Bildnissen bedarf der Einwilligung nach § 22 KunstUrhG.
Bei Bildberichterstattung ist ein Augenbalken zur Anonymisierung nur selten ausreichend, weshalb heute meistens Pixelung verlangt wird. Bereits eine Silhouette kann zur Erkennbarkeit ausreichen.
Zur Erkennbarkeit bei litarischer Verarbeitung aufgrund Inspiration von tatsächlichen Personen siehe die ->"Esra-Entscheidung".
Erstbegehungsgefahr Ein Verletzer von Persönlichkeitsrechten kann normalerweise erst dann in Anspruch genommen werden, wenn er bereits eine rechtswidrige Handlung begangen hat, woraus auf eine ->Wiederholungsgefahr geschlossen wird. Rechtfertigen jedoch Tatsachen die Befürchtung des konkreten Eintritts einer drohende Rechtsverletzung, kann ausnahmsweise schon zu diesem Zeitpunkt Unterlassen durch Abmahnung oder einstweilige Verfügung verlangt werden.
Häufiger Fehler: Der Verletzer beruft sich zutreffend auf Verjährung, verteidigt aber die gerügte Handlung. Folge: Durch das Verteidigen gibt er zu erkennen, dass er die angegriffene Handlung für korrekt hält und begründet damit eine Erstbegehungsgefahr.
Bei der ->Unterlassungserklärung bei bloßer Erstbegehungsgefahr besteht im Unterschied zur Wiederholungsgefahr kein Anspruch auf ein ->Vertragsstrafeversprechen. Möchte man bei Verjährung bzw. Wegfall der Gründe keine Abmahn- und Prozesskosten tragen, dann empfiehlt es sich, die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Auf die Richtigkeit der Aussage kommt es dabei nicht an.
Esra-Entscheidung des BGH und des BVerG Entscheidung zur Reichweite des Gebotes zur Anonymisierung in literatischen Werken, um die -> Erkennbarkeit einer Person zu vermeiden, anhand von Maxim Billers nun verbotenem Roman "Esra". Mehr
fliegender Gerichtstand Gegner der Meinungsfreiheit und kriminelle Elemente haben mit dem fliegenden Gerichtsstand die Möglichkeit, sich "angenehme" Gerichte frei auszusuchen - bis zum Oberlandesgericht (forum shopping).. Mehr.
Gegendarstellung Printmedien, Rundfunkanstalten und Internetmedien sind in den Landesgesetzen (Pressegesetzen, Rundfunkgesetzen) beim Vorwurf falscher Tatsachenbehauptung zur baldmöglichen Gegendarstellung verpflichtet. Die gerichtliche Geltendmachung einer Gegendarstellung ist nur im Zusammenhang mit einer einstweiligen Verfügung zulässig. Mehr.
Hamburger Brauch Unbezifferte Zahlungsverpflichtung bei Abmahnungen. Mehr t
öffentliches Informationsinteresse Interesse der Allgemeinheit an einem Berichtsthema, das ggf, gegen das ->Persönlichkeitsrecht eines Betroffenen abzuwägen ist. Der Begriff des öffentliches Informationsinteresse ist nicht zu verwechseln mit dem Begriff des öffentliches Interesses, welches eher einschränkend wirkt, was die freie Berichtserstattung und Äußerungen betrifft. Mehr.
öffentliches Interesse Das öffentliche Interesse ist als das des Staates definiert. Das Funktionieren einer ungehinderten Presselandschaft liegt im öffentlichen Interesse. Hiervon zu unterscheiden ist das Interesse der Öfffentlichkeit, also der Medienkonsumenten. Mehr
Journalist Ausübender der ->Presse- und Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die Pressekammer Hamburg hat keine legale Definition, sondern stellt die Eigenschaft typologisch fest. Der Besitz eines Presseausweises ist kein Kriterium. (Ri Dr. Weyhe, 11.04.2006)
Kerntheorie Gerichtliche tenorierte Ansprüche werden normalerweise streng wörtlich vollstreckt ("Formstrenge des Vollzugsrechts"). Bei Verurteilung zur ->Unterlassung von bestimmten Äußerungen könnten die Verbote durch ähnliche Äußerungen umgangen werden. Durch die sog. Kerntheorie werden jedoch auch unwesentliche Abweichungen einer verbotenen Äußerung oder mit der konkreten Verletzungshandlung sehr ähnliche Verhaltenswesen als Zuwiderhandlung gewertet und somit zu Ordnungsmitteln führen.
Klammerung [[ Lebach-Entscheidung I]], Lebach-Urteil I Im Januar 1969 wurden bei einem Überfall auf ein Munitionsdepot der Bundeswehr in Lebach vier Soldaten brutal getötet, ein weiterer wurde schwer verletzt. Das Lebach-Urteil betraf die Abwägung zwischen der Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit mit dem -> allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das vor auch den Anspruch auf ->Resozialisierung stark gewichtete. Mehr
Lebach-Entscheidung II, Lebach-Urteil II 1996 produzierte Sat.1 einen Fernsehfilm über den Lebach-Mord mit fiktiven Namen und ohne die Täter im Bild zu zeigen. Wieder wehrten sich die damaligen Täter gegen die Ausstrahlung. Mehr
Lüth-Urteil Das „Lüth-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. Januar 1958 ist ein in der deutschen Rechtswissenschaft vielzitiertes Grundsatzurteil zur Grundrechtsdogmatik. Es beschäftigt sich mit dem Umfang des Grundrechts der Meinungsfreiheit und hebt dessen Bedeutung als „Grundlage jeder Freiheit überhaupt" hervor. Zudem konstituiert es eine „objektive Wertordnung" als konstitutiven Bestandteil der deutschen Verfassung. (Fundstelle: BVerfGE 7, 198)
Medienanwälte Das gegenwärtige Medienrecht wird entscheidend von ca. 20 spezialisierten, zumeist in Hamburg ansässigen Kanzleien beeinflusst und mitbestimmt. Die meisten Rechtsstreite werden durch Vergleiche beigelegt, die im Gegensatz zu Gerichtsurteilen nicht veröffentlicht werden. Die Kenntnis der Rechtspraxis der lokal entscheidenden Richter ist ein wesentlicher Erfolgsfaktor, zumal die Rechtsprechung zum Medienrecht mit seinen Unwägbarkeiten selbst von Experten nicht zuverlässig beurteilt werden kann.
Da diese Kanzleien meistens hohe Honorare veranschlagen, wird das Medienrecht durch betuchte Klientel bestimmt. Oft machen sich Medienkanzleien die asymmetrischen Kriegskassen der Parteien zunutze und klagen auch bei geringsten Erfolgsaussichten so lange, bis der Gegner aufgibt.
Auf Beklagtenseite agieren die etablierten Medienanwälte jedoch nur unwesentlich glücklicher als konventionelle Anwälte.
Seit einigen Jahren können sich Anwälte zum "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" weiterbilden lassen. Hierzu müssen Klausuren bestanden und 80 praktische Fälle vorgewiesen werden.
Namensnennung von Anwälten Anwälte möchten bei der Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen ungern genannt werden vor allem bei verlorenen Prozessen sowie bei unverschämten Ansprüchen widerlicher Mandantschaft. Die Gerichtsentscheidungen dazu sind unterschiedlich. (mehr)
non liquet Kläger tragen die Beweilast für vom Gegner bestrittene, anspruchsbegründende Tatsachen. kann ein erforderlicher Beweis nicht erbracht werden, spricht man vornehm von "non liquet". Der Kläger verliert. Mehr
Öffentliches Interesse siehe -> Interesse, öffentliches.
öffentliches Informationsinteresse
Persönlichkeitsrecht, allgemeines Persönlichkeitsrecht
Persönlichkeitsrecht, individuelles
Persönlichkeitsrecht von Firmen; Persönlichkeitsrecht von Unternehmen siehe -> Unternehmenspersönlichkeitsrecht
Pressefreiheit Pressefreiheit ist die Freiheit von 200 reichen Leuten, ihre Meinung zu verbreiten (Paul Sethe). Diese den 200 reichen Leuten in Art. 5 GG grundgesetzlich garantierte Freiheit wird mit Aufkommen des Internets auch von Privatleuten beansprucht, die nicht über die wirtschaftlichen Möglichkeiten von Verlagen und Rundfunkhäusern verfügen.
Gerichte sind bemüht, diesen Irrtum zu korrigieren, indem sie das -> Persönlichkeitsrechts grotesk ausweiten und kleine Leute wie Blogger, Forenteilnehmer und -Betreiber genauso behandeln wie etablierten Großverlage, wobei diesen trotz geringerer tatsächlicher Reichweite sogar die gleichen Streitwerte aufgebürdet und der -> fliegende Gerichtsstand zugemutet werden.
erweitertes öffentliches Privatleben (Ri Zink, 14.07.06; 324 O 303/06; 324 O 304/06)
privilegierte Quelle Informationen von öffentlichen Stellen genießen einen Vertrauensbonus und dürfen daher ohne zusätzliche Recherche verbreitet werden, auch wenn sie sich als falsch herausstellen. Bei sonstigen Sachverhalten wäre eine unrecherchierte Falschbehauptung fahrlässig und kann verboten werden.
Agenturmeldungen, die von großen Presseagenturen an die Medien ausgegeben werden, dürfen ebenfalls ungeprüft übernommen werden, da die Rechtsprechung den für die Agenturen arbeitenden Journalisten die Anwendung journalistischer Sorfaltspflichten zubilligt bzw. das Erfordernis einer eigenen Nachrecherche die Presse überfordern und behindern würde.
Rechtsbeugung Unter Rechtsbeugung versteht man nach § 339 StGB die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei. In der Praxis haben Richter jedoch weite Spielräume. Bisher ist erst eine einzige Verurteilung wegen Rechtsbeugung in den alten Bundesländern bekannt. Mehr
Rechthaftigkeit = Rechtsgültigkeit
Reichstagsbrand-Entscheidung BGH. Urteil v. 11.01.1966 - VI ZR 221/63 (Düsseldorf). Ein ehemals vermuteter Beteiligter am Reichstagsbrand (SA-Mitglied) darf auch in wissenschaftlichen Arbeiten nicht namentlich genannt werden, wenn die Beteiligung am geschichtlichen Ereignis gerichtlich nicht nachgewiesen ist.
1. GG Art. 5; BGB § 1004 (Abwehrender Ehrenschutz gegenüber Darstellungen eines Ereignisses von geschichtlicher Tragweite - Reichtstagsbrand) Zur Frage, ob Einschränkungen für den abwehrenden Ehrenschutz gelten, wenn jemand in einer Darstellung eines Ereignisses von geschichtlicher Tragweite als Teilnehmer an einem Verbrechen politischen Charakters bezeichnet wird.
relative Personen der Zeitgeschichte Früher übliche, heute jedoch überholte Differenzierung innerhalb der ->Personen der Zeitgeschichte. Bei Personen, die lediglich aufgrund singulärer Ereignisse zur Zeitgeschichte gerechnet wurden, musste ein Berichtsinteresse konkreter begründet werden als bei ->absoluten Personen der Zeitgeschichte zu begründen. Seit 2008 wird dieser Zensur-Begriff in der Rechtsprechung nicht mehr angewendet. Die Zensur kommt ohne diesen aus. Mehr
presserechtliche Resozialisierung Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch das Interesse an Resozialisierung von Straftätern. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung darf daher grundsätzlich nur noch bis zum Ablauf eines halben Jahres nach Rechtskraft einer Verurteilung identifizierend (Namensnennung, Foto) berichtet werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Berichterstattung wirklich dem Resozialisierungseffekt entgegenstreht. Mehr.
Rezipient Leser, Rundfunkteilnehmer oder sonstiger Medienkonsument.
Für die Beurteilung presserechtlicher Fälle kommt es häufig darauf an, wie eine Äußerung durch den "durchschnittlichen Rezipienten" verstanden wird. Der durchschnittliche Rezipient heißt Andreas Buske und wohnt in Hamburg.
Richtigstellung Eine Äußerung kann auch auf Entschluss des Verbreiters richtig gestellt werden, etwa aufgrund eigener Erkenntnis eines Fehlers oder formlosen Hinweis des Betroffenen. Eine redaktionelle Richtigstellung kann den Anspruch auf -> Unterlassung und -> Gegendarstellung entfallen lassen.
Schutzschrift Einstweilige Verfügungen ergehen meist überraschend, nämlich ohne mündliche Verhandlung oder sonstige vorherige gerichtliche Anhörung des Betroffenen. Juristen haben daher eine gesetzlich nicht geregelte, aber von der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeit entwickelt, wie man vor Erlass einer einstweiligen Verfügung angehört werden kann. Ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zu befürchten (typischerweise nach Abmahnung), so kann beim zuständigen Gericht eine Schutzschrift hinterlegt werden, in der für das mutmaßliche Verfahren die Verteidigung aufgeführt ist. Die Gerichte überprüfen bei Eingang einer einstweiligen Verfügung routinemäßig, ob eine Schutzschrift vorliegt. Eine solche kann inzwischen auch bei einer zentralen Stelle hinterlegt werden.
Einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung der Schutzschrift besteht nicht. [[ Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung]] Siehe auch Recht auf Selbstdarstellng. Urteile Mehr
Recht auf Selbtsdarstellung Siehe auch Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung Urteile Mehr
Stolpe-Entscheidung Die Stolpe-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besagt, dass bei Mehrdeutigkeit einer Äußerung, von denen eine Deutung eine ->Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen könnte, die Deutung des Betroffenen für eine Unterlassungsklage und das Verbot ausschlaggebend ist, weil in Zukunft angeblich eindeutig formuliert werden kann.
In der Praxis wird die Stolpe-Rechtsprechung von findigen Anwälten dazu benutzt, in missliebige Formulierungen alternative Deutungen hineinzudeuten, wobei Andeutungen ausreichen. Was der Äußernde selbst gemeint hat oder wie ein durchschnittlicher oder vernünftiger Leser oder Hörer die Äußerungen versteht, ist ohne Belang. Der Äußernde trägt damit die Beweislast für Tatsachenbehauptungen, die er nie aufgestellt hat. (Mehr)
Tatsachen, innere Auch äußerlich nicht unmittelbar wahrnehmbare Faktoren wie Wissen und Gesinnung können von den Parteien zu beweisende Tatsachen sein. Diese sind in der Praxis nur indirekt und daher schwer zu beweisen (Ri Dr. W., 11.04.2006), jedoch grundsätzlich dem Beweise zugänglich. Beispiele: Zahlungswilligkeit; die Behauptung, einer bestimmten vertraglichen Regelung liege eine übereinstimmende Vorstellung der Parteien zugrunde; Gutgläubigkeit. Urteile
Tatsachenkern Urteile Mehr
Unternehmenspersönlichkeitsrecht Unternehmen können als juristische Personenen (GmbH, AG) Träger von Grundrechten sein, wenn diese ihrem Wesen nach anwendbar sind, Art. 19 Abs. 3 GG. Nach Auffassung der Hamburger Rechtsprechung fallen hierunter auch die aus den Grundrechten gebildeten Persönlichkeitsrechte. Firmen haben daher in Hamburg Anspruch auf Wahrung ihrer "Geschäftsehre". Auf eine tatsächliche Ehrenhaftigkeit des Unternehmens kommt es nicht an.
In der Fachliteratur finden man zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht so gut wie nichts. Es ist völlig unklar, wo es anfängt und wo es aufhört. Damit widerspricht dieses Recht faktisch dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot.
Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dient erfahrenen -> Medienanwälten dazu, unerwünschte Kritik effizient richterlich zensieren zu lassen und finanziell ungleich Ent -> fliegenden Gerichtsstand der größte Missstand des geltenden Medienrechts.
Überschriftenleser Überschriften müssen mit dem eigentlichen Bericht in sachlicher Weise korresponideren. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass vom Rezipienten häufig nur die Überschriften erfasst werden. Der durchschnittliche Überschriftenleser heißt Andreas Buske und wohnt in Hamburg.
Unterlassungsanspruch Wer durch Äußerungen oder Bildberichterstattung in seinen ->Persönlichkeitsrechten verletzt wird, hat einen privatrechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Unterlassung. Dieser wird von der Rechtsprechung aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB hergeleitet.
Die den Unterlassungsanspruch auslösende ->Wiederholungsgefahr ist nach Erstbegehung indiziert, da zu vermuten ist, daß ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Ein Verschulden (wie bei §§ 823ff. BGB) ist nicht erforderlich.
Unterlassungserklärung Ein durch rechtswidrige Äußerung oder Bildberichterstattung Betroffener kann seinen -> Unterlassungsanspruch durchsetzen, indem er vom Verbreiter eine Unterlassungserklärung fordert.
Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, so beseitigt diese nach geltender Rechtsprechung nur dann die ->Wiederholungsgefahr, wenn für den Fall der Zuwiderhandlung eine ->Vertragsstrafe versprochen wird (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Eine bloße Unterlassungserklärung ist demnach ungenügend, da sie lediglich den rechtlichen Zustand wiedergibt bzw. anerkennt, ohne dem Betroffenen ein Druckmittel wie einen gerichtlich tenorierten Unterlassungsanspruch an die Hand zu geben, der durch Ordnungsmittel durchgesetzt werden kann.
Unterstreichung im Verbotstenor
Verdachtsberichterstattung Nach früherem geltenden Recht konnte bei Vorliegen von Tatsachen, welche hinreichend einen Verdacht begründeten, dieser Verdacht in Form eiliert werden. Seit der -> Stolpe-Entscheidung ist eine Verdachtsberichterstattung praktisch nicht mehr möglich.
Verdachtsberichterstattung, unzulässige Seit der -> Stolpe-Entscheidung ist praktisch jede eigene -> Verdachtsberichterstattung unzulässig. Ggf. darf über Ermittlungsverfahren berichtet werden.
Veröffentlichung von Anwaltsschreiben Anwälte versuchen, die Veröffentlichung von Anwaltschreiben zu untersagen. Die Rechtsprechung ist widersprüchlich. Viele Urteile erlauben die Veröffentlichung, viele verbieten, ide Veröffentlichung und das Zitieren aus Anwaltsschreiben. (mehr)
Vorstellungswechsel (gehört von Andreas Buske am 07.04.2006) Wechsel der eigenen Darstellung in der Öffentlichkeit. Beispiel: Geänderte Einstellung zur Bereitschaft in Aktdarstellungen. Die Möglichkeit des Widerrufs einer Einwilligungserklärung analog dem urheberrechtlichen Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung nach § 43 UrhG wird im Schrifttum diskutiert. Siehe auch presserechtliche Resozialisierung
Wesentlichkeitstheorie Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wesentlichkeitstheorie besagt, dass der demokratisch unmittelbar legitimierte Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst in Form von Gesetzen treffen muss. Je wesentlicher ein Akt öffentlicher Gewalt in die Rechte anderer eingreift, desto detaillierter muss ein entsprechendes Gesetz im parlamentarischen Verfahren zustande gekommen sein. Bloße Rechtsverordnungen sind demnach für wesentliche Eingriffe nicht ausreichend.
Im Presserecht ist vom Gesetzgeber so gut wie nichts geregelt. Ein vor Jahrzehnten diskutiertes "Ehrenschutzgesetz" wurde nie verabschiedet.
Die faktische Ausgestaltung des deutschen Presserechts obliegt gegenwärtig den demokratisch nicht unmittelbar legitimierten Herrn Andreas Buske und Frau Dr. Marion Raben in Hamburg.
Wiederholungsgefahr 'Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende Wiederholungsgefahr ist indiziert, da zu vermuten ist, daß ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH NJW 1994, 1281, 1283). Die Wiederholungsgefahr kann nach der Rechtsprechung nur durch Abgabe einer strafbewehrten > Unterlassungserklärung "beseitigt" werden.
Widerruf Wurden falsche Tatsachen verbreitet, so kann gerichtlich auch ein redaktioneller Widerruf durchgesetzt werden. Ein entsprechender Anspruch wird aus dem Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 BGB durch sogenannte "Naturalrestitution" hergeleitet.
Der Anspruch auf Widerruf setzt voraus, dass der Kläger ggf. die Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung beweisen kann. Anders als beim -> Gegendarstellungsanspruch, der keinen Wahrheitsbeweis voraussetzt, wird der Widerruf nach außen hin von der Redaktion als eigene Äußerung formuliert.
In der Praxis ist der Anspruch auf redaktionellen Widerruf sehr gering. Bei erweislicher Unwahrheit kann man ihm durch ->redaktionelle Richtigstellung zuvorgekommen.
Zitat Zur Gewährleistung der öffentlichen Meinungsbildung dürfen Teile aus urheberrechtlich geschützten Werken zitiert werden, vgl. §§ 51ff. UrhG. Ferner sind behördliche Dokumente und Gerichtsurteile gemeinfrei. Nicht ohne weiteres zulässig ist jedoch das direkte Zitat aus Ermittlungsakten. Mehr
Zweckbestimmungtsheorie Die Bewilligung für die Nutzung von Fotos, Interviews, Dokumenten, Schriftsätzen u.a. kann lediglich für einen konkreten Fall gegeben sein, vgl. § 31 Abs. 5 UrhG. Die Nutzung in anderen Zusammenhängen und zu anderer Zeit kann eine gesonderte Einwilligung erfordern.
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