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[bearbeiten] Deutsche Zensurregeln - Von "Abmahnung" bis "Zensur"

In Deutschland gibt es Zensurbehörden, landläufig bekannt als "Gerichte", genauer, die sogenannten Pressekammern, die eigentlich Zensurkammern heißen müssten. Es heißt z.B. durchaus richtig "Srafgesetzbuch" und nicht "Resozialisierungsgesetzbuch". Gemeinsam mit einer Handvoll Crème de la Crème-Rechtsanwälten des Medienrechts, unterstützt von einer überschaubaren Menge anderer an den Prozessen regelmäßig bzw. zufällig beteiligter Rechtsanwälte werdem die Zesnurregeln entwickelt.

Da beleidigende, verleumderische Äußerungen und üble Nachrede, Volksverhetzung, Anleitung zu Straftaten, Gewaltdarstellung, Verletzung amtlicher Bekanntmachungen , Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, Verunglimpfung, Billigung von Straftaten, Darstellung von Gewalt, Anleitung zu Straftaten, Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener nur strafrechtlich vom Gesetz (StGB) erfasst sind, müssen für die Erarbeitung der Zensurregeln Analogien aus anderen Gesetzen herangezogen werden. Die Rechtsprechung und die Gesetze zum Wettbewerbsrecht und dem Urheberrecht bilden die Grundlagen für die Weiterentwicklung der Zensurregeln.

In diesem Glossar werden Begriffe aus dem Äußerungsrecht zusammengestellt, welche insgesamt das System der gegenwärtigen deutschen Zensurregeln bilden. Die Begriffe beziehen sich auf die Rechtspraxis der wichtigsten Zensurkammern in Berlin, Hamburg und Köln.


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