Kunsturheberrechtsgesetz

Aus Buskeismus

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Das Kunsturheberrechtsgesetz von 1907 war der Vorläufer des heutigen Urheberrechtsgesetzes.

Im KunstUrhG war auch das Recht am eigenen Bild geregelt, das eigentlich kein Urheberrecht, sondern ein Persönlichkeitsrecht ist. Aus diesem Grunde wurde es bei der Novellierung nicht übernommen, da inzwischen die Dogmatik des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelt worden war. Statt auch das Bildnis-Recht neu zu fassen, beließ man pragmatisch die entsprechenden §§ 22 bis 33 KunstUrhG, während das restliche KunstUrhG aufgehoben wurde.

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