Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis


Werdegang vom Hamburger RA Dr. Sven Krüger

1965: Geboren

19xx-19xx: Studium an der Universität Hamburg und Bonn. Staatseamen an der Universität Hamburg. Refendariat u.a. als wissenschaftlicher MItarbeiter im Bereich des internationalen Transportrechts. Promotion an der Universität Hamburg über ein strafrechtlich-rechtsphilosophisches Thema.

xxxx: Nach dem zweiten Staatsexamen absolvierte Dr. Sven Krüger als Stipendiat des Deutschen Akademischen Austauschdienstes einen Masterstudiengang an der University of Texas at Austin.

xxxx: Beginn der Rechtsanwaltstätigkeit bei der damaligen Sozietät Bruckhaus Westrick Stegemann, heute Freshfields, im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.

2002: Wechsel zu der Medienrechtsboutique Senfft Kersten Voss-Andreae und Schwenn als Partner.

2005: Medienrechtler Dr. Sven Krüger und Strafrechtler Johann Schwenn(57) verabschieden sich von der Hamburger Kanzlei Senfft, Kersten, Voss-Andreae & Schwenn. Sie firmieren seitdem unter Schwenn & Krüger, ihre ehemalige Kanzlei nennt sich jetzt Senfft Kersten Nabert & Maier. (Quelle: Juve 2005)

2016 Zum Oktober 2016 trennen sich Schwenn und Krüger, arbeiten nun in getrennten Einheiten. Presserechtler Dr. Sven Krüger (51) und Strafrechtler Johann Schwenn (68) konzentrieren sich dabei auf ihre jeweiligen Beratungsschwerpunkte. (Quelle: Juve 2016)

Dr. Sven Krüger auf der eigenen web-Site.

Info zum Hamburger RA Dr. Sven Krüger

Wenn Strafrechtler Johann Schwenn deutschlandweit bekannt geworden ist durch die Vertretung von Kachelmann und relativ häufig öffentlich auftritt, so meidet Dr. Sven Krüger offenbar die Öffentlichkeit. Man findet so gut wie keine Fotos von ihm im Internet.

Schon der Internetauftritt Dr. Sven Krüger seiner Kanzlei spricht für sich. Keine Angaben über Partner, die oft die Kanzlei Schwenn & Krüger recht schnell verließen.

Die Öffentlichkeit wird von Dr. Sven Krüger gefürchtet und er bekämpft Archive, Aufklärung und Kritik, schreibt allerdings Artikel in der Fachpresse und den Massenmedien.

Dieser Rechtsanwalt wird nicht nur von von mir als anwaltlicher Querulant gesehen, er redet bei Gericht sehr viel, beleidigt die Gegner und auch deren Anwälte.

Rechtlich gesehen, kann RA Dr. Sven Krüger als Vertreter des Rückschritts, der Vergangenheit, des mittelalterlichen Denkens und Herangehens gesehen werden.sehen.

Es bestehen großer Zweifel daran, ob RA Dr. Sven Krüger als Rechtsanwält zu empfehlen ist, seinen Mandanten tatsächlich nutzt.

RA Dr. Sven Krüger

  • bekämpft Archive
  • legt sein verfassungswidriges Verhalten gegenüber der Gerichtsffentlichkeit offen. So forderte RA Dr. Sven Krüger, z.B. die Gerichtspräsidenden auf, dem Buskeismus-Betreiber Hausverbot zu erteilen (RA Dr. Sven Krüger: "Unter Beobachtung" DRIZ 3/2012, 77ff.). Die Gerichtpräsidenten folgten allerdngs dieser Aufforderung nicht.
  • reicht für seine Mandanten deren falsche eidesstattliche Versicherungen bei Gericht ein.
  • vertritt Stasi-Akteure
  • vertritt Kriminelle, verurteilte Manager aus der Wirtschaft
  • schafft es nicht, eine große Medienkanzlei aufzubauen
  • meint, der Buskeismus-Betreiber spioniere ihm nach
  • klagt gegen eigene Mandanten
  • klagt im eigenene Namen gegen Berichterstattung
  • Meidet die Öffentlichkeit, es sind so gut wie keine Interviews mit diesem Anwalt bekannt

Auffällig:

Offfenbar ist Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger nicht besonders teamfähig, deswegen möglicherweise auch die Trennung von Joachim Schwenn. Rechstanwalt Dr. Sven Krüger arbeitet meist nur mit einem Partner/Partnerin zusammen. Seine Partner/Innen verlassen relativ schnell die Kanzlei.

    • Inke Linde (geb. Janssen) (2007-2018)

Charakter, Auftritt vor Gericht:

  • Beleidigt nicht selten den Gegner und dessen Anwalt
  • Nimmt es mit der Wahrheit nicht so genau, verschweigt bei Gericht wesentliche Tatsachen
  • Wirft seinen Gegnern unlauteres Verhalten vor, meist aus purer Einbildung nach der Sprichwort "Jeder denkt im Maße der eigenen Verdorbenheit".

Verfahren von RA Dr. Sven Krüger

Info

Äußerungsverfahren gegen Archive

  • Schwensen
  • Ulrich Marseille
  • Paul-Friedrich Termann

Äußerungsverfahren von Stasi-Akteuren

Bericht in Sachen 324 O 978/05 - Boßdorf vs. Hubertus Knabe

Äußerungsverfahren von dopenden Sportlern

  • Jan Ullrich
  • Breuer Grit

Äußerungsverfahren gegen Bürgerinitiativen

Äußerungsverfahren Krimineller, Mörder

  • Mustafa Güngör, verurteilter Mörder

Mustafa Güngör wurde wegen Mord am Nebenbuhler vom Landgericht Hamburg verurteuilt. Aktenzeichen 601 Ks 1/15 / 6610 Js 11/13. Vertreten wurde Mustafa Güngör von den Verteidigern Dr. jur. Gerhard Strate, Matthias Huse und der Verteidigerin Anita Hirsch.

02.10.2015 AG Hamburg In der Sache 36a C 118/15 verlor die Ehefrau vom Mustafa Güngör, G. Güngör gegen Harburg-aktuelle.de GmbH & Co.KG. Urteil Verhandlungsbericht
Kanzlei Krüger ging für Frau Güngör in Berufung 324 S 6/15 Verhandlumngsbericht. Die Berufung wurde 2017 zurückgenommen.
04.09.2015 Verhandlung beim LG HH 324 O 123/15 G. Güngör, Mustafa Güngör vs. Morgenpost Verlag GmbH,
28.08.2015 - LG HH 324 O 118/15 Urteil Mustafa Güngör vs. Zeitungsgruppe Hamburg (Hamburger Abendblatt) - Verbot zu berichten, dass der Kläger der Mörder ist, weil das nicht bewiesen ist. Verhandlungsbericht. Die Beklagte ging in Berufung - Az. 7 U 88/15. Am 07.01.2016 nahm Mustafa Güngör die Klage zurück.
Ist zwar kein verurteilter Mörder, tötete jedoch seine Patienten durch Verabreichung von Galavit als angebliches Krebsmittel.
In diesem Fall erwiews und erweiwst sich die Justiz als Versagerin.
Dr. Klehr klagte hauptsächlich in Sachen seiner Eigenblut-Therapie, gegen den Buskeismus-Betreiber (Rolf Schälike) wegen seiner Beteiligung am Galavit-Betrug
  • Sexualstraftäter W. H. M. P.
05.12.2014 Urteil 324 O 535/14

Äußerungsverfahren verurteilter Manager aus der Wirtschaft

  • Wilhem Mittrich

Verfahren gegen eigene Mandanten

  • Klaus Schädel

Verfahren gegen Buskeimus-Betreiber Rolf Schälike

  • 08.05.2015: 324 O 146/13 Urteil mit ausführlicher Begründung, weswegen die Äußerung "Der Prozessbevollmächtigte von Dr. Nikolaus Klehr, Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger, gab für seinen Mandanten eine falsche eidesstattliche Versicherung vom 14.08.2012 ab." mehrdeutig ist und aus Sicht der Kammer verboten werden muss.
Darüber wird juristisch gestritten. Die Sache liegt beim OLG 7 U 47/15. Verhandelt wird am 05.03.2019, 12:30.
  • 06.02.2013: 324 O 38/13 - einstweilige Verfügung
"Der Prozessbevollmächtigte von Dr. Nikolaus Klehr, Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger, gab für seinen Mandanten eine falsche eidesstattliche Versicherung vom 14.08.2012 ab." Begründung: Das gericht und der Antragsteller meinen, dass mit diesem Satz Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger im eigene Namen eine falsche eidesstatliche Versicherung abgab. Das ist natürlich mit diesem Satz nicht gemeimnt worden und auch nicht gemient.
Darüber wird juristisch gestritten. Die Sache liegt beim OLG 7 U 47/15. Verhandelt wird am 05.03.2019, 12:30.
22.01.14: Die beiden ersten Amtsgerichts-Urteile sind rechtskräfig. Weder Dr. Nikolaus Klehr noch Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger sind in Berufung gegangen. Auch das Urteil 324 S 2/13 (AMARITA Bremerhaven, Ulrich Martseille) (Berufung gegen 20a C 72/12) ist rechtskräftig. Weder Ulrich Marseille noch AMARITA Bremerhaven GmbH sind gegen das Urteil weiter vorgegangen.

Verfahren beim Bundesverfassungsgericht

06.11.19: Beschluss des BVerfG vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13

Tenor:

1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
2. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.


13.06.07 Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05

Tenor:

1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2005 – VI ZR 122/04 -, das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 6. April 2004 – 18 U 4890/03 – sowie das Endurteil des Landgerichts München I vom 15. Oktober 2003 – 9 O 11360/03 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit die Urteile der Klägerin zu 2) das Recht zugesprochen haben, der Beschwerdeführerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu verbieten, das Buch „Esra“ in der Fassung laut Verpflichtungserklärung vom 18. August 2003 zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, auszuliefern oder ausliefern zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen und hierfür zu werben oder werben zu lassen.
2. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2005 – VI ZR 122/04 - wird im Umfang der unter Ziffer 1) festgestellten Grundrechtsverletzung aufgehoben. Die Sache wird insoweit an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
3. Der Freistaat Bayern und die Bundesrepublik Deutschland haben der Beschwerdeführerin jeweils ein Viertel der ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Methode RA Dr. Sven Krüger - AMARITA Bremerhaven

Hier ist die Methode des Rechtsanwalts Dr. Sven Krüger dargelegt.

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