Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger

Aus Buskeismus

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Inhaltsverzeichnis


Langversion: Fake News - Wozu noch Journalisten? - Schlossplatz Berlin Episode 6

<-- Kommentar zu diesem Unsinn

[bearbeiten] Werdegang vom Hamburger RA Dr. Sven Krüger

1965: Geboren

1965: Aufgewachsen in Westerstede,

19xx-19xx: Studium an der Universität Hamburg und Bonn. Staatseamen an der Universität Hamburg. Refendariat u.a. als wissenschaftlicher MItarbeiter im Bereich des internationalen Transportrechts. Promotion an der Universität Hamburg über ein strafrechtlich-rechtsphilosophisches Thema.

199x-1996: Nach dem zweiten Staatsexamen absolvierte Dr. Sven Krüger als Stipendiat des Deutschen Akademischen Austauschdienstes einen Masterstudiengang an der University of Texas at Austin.

06/1996 Zulassung als Dr. Sven Krüger, LL.M. (06.06.1996)

1996: Beginn der Rechtsanwaltstätigkeit bei der damaligen Sozietät Bruckhaus Westrick Stegemann, heute Freshfields, im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.

2002: Wechsel zu der Medienrechtsboutique Senfft Kersten Voss-Andreae und Schwenn als Partner.

2005: Medienrechtler Dr. Sven Krüger und Strafrechtler Johann Schwenn(57) verabschieden sich von der Hamburger Kanzlei Senfft, Kersten, Voss-Andreae & Schwenn. Sie firmieren seitdem unter Schwenn & Krüger, ihre ehemalige Kanzlei nennt sich jetzt Senfft Kersten Nabert & Maier. (Quelle: Juve 2005)

2016 Zum Oktober 2016 trennen sich Schwenn und Krüger, arbeiten nun in getrennten Einheiten. Presserechtler Dr. Sven Krüger (51) und Strafrechtler Johann Schwenn (68) konzentrieren sich dabei auf ihre jeweiligen Beratungsschwerpunkte. (Quelle: Juve 2016)

Dr. Sven Krüger auf der eigenen web-Site.

[bearbeiten] Info zum Hamburger RA Dr. Sven Krüger

Wenn Strafrechtler Johann Schwenn deutschlandweit bekannt geworden ist durch die Vertretung von Kachelmann und relativ häufig öffentlich auftritt, so meidet Dr. Sven Krüger offenbar die Öffentlichkeit. Man findet so gut wie keine Fotos von ihm im Internet.

Allein der Internetauftritt von Dr. Sven Krüger seiner Kanzlei sprach für sich. Bis 2019 keine Angaben über Partner, die oft die Kanzlei Schwenn & Krüger recht schnell verließen. Erst 2019 hat sich Internetauftritt verändert. Meht Offenheit inzwischen.

Die Öffentlichkeit wird von Dr. Sven Krüger gefürchtet und er bekämpft Archive, Aufklärung und Kritik, schreibt allerdings Artikel in der Fachpresse und den Massenmedien.

Dieser Rechtsanwalt wird nicht nur von von mir als anwaltlicher Querulant gesehen, er redet bei Gericht sehr viel, beleidigt die Gegner und auch deren Anwälte.

Rechtlich gesehen, kann RA Dr. Sven Krüger als Vertreter des Rückschritts, der Vergangenheit, des mittelalterlichen Denkens und Herangehens gesehen werden.sehen.

Es bestehen großer Zweifel daran, ob RA Dr. Sven Krüger als Rechtsanwält zu empfehlen ist, seinen Mandanten tatsächlich nutzt.

RA Dr. Sven Krüger

  • bekämpft Archive
  • legt sein verfassungswidriges Verhalten gegenüber der Gerichtsffentlichkeit offen. So forderte RA Dr. Sven Krüger, z.B. die Gerichtspräsidenden auf, dem Buskeismus-Betreiber Hausverbot zu erteilen (RA Dr. Sven Krüger: "Unter Beobachtung" DRIZ 3/2012, 77ff.). Die Gerichtpräsidenten folgten allerdngs dieser Aufforderung nicht.
  • reicht für seine Mandanten deren falsche eidesstattliche Versicherungen bei Gericht ein.
  • vertritt Stasi-Akteure
  • vertritt Kriminelle, verurteilte Manager aus der Wirtschaft
  • schafft es nicht, eine große Medienkanzlei aufzubauen
  • meint, der Buskeismus-Betreiber spioniere ihm nach
  • klagt gegen eigene Mandanten
  • klagt im eigenene Namen gegen Berichterstattung
  • Meidet die Öffentlichkeit, es sind so gut wie keine Interviews mit diesem Anwalt bekannt

[bearbeiten] Kanzleipartner

[bearbeiten] frühere Partner

  • Inke Linde (geb. Janssen) (2006-2018)
  • Rechtsanwältin Vogtland - 2010, 2011

Auffällig:

Offfenbar ist Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger nicht besonders teamfähig, deswegen möglicherweise auch die Trennung von Joachim Schwenn. Rechstanwalt Dr. Sven Krüger arbeitet meist nur mit einem Partner/Partnerin zusammen. Seine Partner/Innen verlassen relativ schnell die Kanzlei.

[bearbeiten] Charakter, Auftritt vor Gericht

  • Beleidigt nicht selten den Gegner und dessen Anwalt
  • Nimmt es mit der Wahrheit nicht so genau, verschweigt bei Gericht wesentliche Tatsachen
  • Wirft seinen Gegnern unlauteres Verhalten vor, meist aus purer Einbildung nach der Sprichwort "Jeder denkt im Maße der eigenen Verdorbenheit".

[bearbeiten] Verfahren von RA Dr. Sven Krüger

Info

[bearbeiten] Äußerungsverfahren gegen Archive

  • Schwensen
  • Ulrich Marseille
  • Paul-Friedrich Termann
7 U 49/11 / 324 O 113/10 Paul-Friedrich Termann vs. Spiegel-Verlag Rudolf Augstein GmbH (Kanzlei Latham & Watkins LLP RA Dr. Sebastian Seelmann-Eggebert). Beschluss des BVerfG 1 BvR 16/13 vom 06.11.2019
Bericht in Sachen Termann vs. Westdeutscher Rundfunk (Az.: 324 O 452/06).

[bearbeiten] Äußerungsverfahren von Stasi-Akteuren

Bericht in Sachen 324 O 978/05 - Boßdorf vs. Hubertus Knabe

[bearbeiten] Äußerungsverfahren von dopenden Sportlern

  • Jan Ullrich
24.02.2012 324 O 236/99 Jan Ullrich vs. SPIEGEL Verhandlunhsbericht
19.04.2013 324 O 236/99 Jan Ullrich vs. SPIEGEL Beweisverhandlung
  • Breuer Grit

[bearbeiten] Äußerungsverfahren gegen Bürgerinitiativen

[bearbeiten] Äußerungsverfahren Krimineller, Mörder

  • Mustafa Güngör, verurteilter Mörder
Mustafa Güngör wurde wegen Mord am Nebenbuhler vom Landgericht Hamburg verurteuilt. Aktenzeichen 601 Ks 1/15 / 6610 Js 11/13. Vertreten wurde Mustafa Güngör von den Verteidigern Dr. jur. Gerhard Strate, Matthias Huse und der Verteidigerin Anita Hirsch.
02.10.2015 AG Hamburg In der Sache 36a C 118/15 verlor die Ehefrau vom Mustafa Güngör, G. Güngör gegen Harburg-aktuelle.de GmbH & Co.KG. Urteil Verhandlungsbericht
Kanzlei Krüger ging für Frau Güngör in Berufung 324 S 6/15 Verhandlumngsbericht. Die Berufung wurde 2017 zurückgenommen.
04.09.2015 Verhandlung beim LG HH 324 O 123/15 (Vertragstrafe-Verfahren)G. Güngör, Mustafa Güngör vs. Morgenpost Verlag GmbH. 23.10.2015: Klägervertreter erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Wiedereröffnung der Verhandlung ohne Angabe des Termins.

Klage dürfte zurückgenommen sein.


28.08.2015 - LG HH 324 O 118/15 Urteil Mustafa Güngör vs. Zeitungsgruppe Hamburg (Hamburger Abendblatt) - Verbot zu berichten, dass der Kläger der Mörder ist, weil das nicht bewiesen ist. Verhandlungsbericht. Die Beklagte ging in Berufung - Az. 7 U 88/15. Am 07.01.2016 nahm Mustafa Güngör die Klage zurück.
  • Sexualstraftäter W. H. M. P.
05.12.2014 Urteil 324 O 535/14

[bearbeiten] Äußerungsverfahren von Ärzten, Krankenhäuser und Ärztevertretungen

Ist zwar kein verurteilter Mörder, tötete jedoch seine Patienten durch Verabreichung von Galavit als angebliches Krebsmittel.
In diesem Fall erwiews und erweist sich die Justiz als Versagerin.
Dr. Klehr klagte hauptsächlich in Sachen seiner Eigenblut-Therapie, gegen den Buskeismus-Betreiber (Rolf Schälike) wegen seiner Beteiligung am Galavit-Betrug

[bearbeiten] Äußerungsverfahren verurteilter Manager aus der Wirtschaft

[bearbeiten] Verfahren gegen eigene Mandanten

  • Klaus Schädel

[bearbeiten] Verfahren gegen Buskeimus-Betreiber Rolf Schälike

[bearbeiten] Gegen Buskeismus-Betreiber von RA Dr. Sven Krüger gewonnene Prozesse

Drei Prozesse hat Buskeismus Betreiber verloren.

AMARITA BREMERHAVEN GmbH

28.09.11: Einstweilige Verfügung von AMARITRA BREMERHAVEN 324 0 487/11
15.08.13: Ordnungsmittel-Verfahren AMARITRA Bremerhaven 324 0 487/11, Ordnungsmittelbeschluss.
25.03.14 7 W 88/13. Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,-Euro, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft je 500,- Euro festgesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde vom 15.05.2014 nicht zur Entscheidung an, 1 BvRb1128/14.
19.-22.03.15 Knastantritt Bericht
26.04.13 AMARITA Bremerhaven GmbH Hauptsacheverfahren 324 O 616/11 Urteil
09.04.19 AMARITA Bremerhaven GmbH Berufung gegen das LG-Urteil 324 O 616/11 im Hauptsacheverfahren 7 U 44/13 Urteil
Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerde vom 09.05.2019 nicht zur Entscheidung an, AR 3095/19.

RA Dr. Sven Krüger in eigener Sache gewonnene Prozesse

  • 06.02.13: 324 O 38/13 - einstweilige Verfügung RA Dr. Sven Krüger in eigener Sache
"Der Prozessbevollmächtigte von Dr. Nikolaus Klehr, Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger, gab für seinen Mandanten eine falsche eidesstattliche Versicherung vom 14.08.2012 ab." Begründung: Das Gericht und der Antragsteller meinen, dass mit diesem Satz Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger im eigene Namen eine falsche eidesstatliche Versicherung abgab. Das ist jedoch mit diesem Satz vöm Buskeismus Betreiber nicht gemeimnt worden,ist auch nicht der Fall.
08.15.15: RA Dr. Sven Krüger in eigener Sache Hauptsacheverfahren - 324 O 146/13 Urteil mit ausführlicher Begründung, weswegen die Äußerung "Der Prozessbevollmächtigte von Dr. Nikolaus Klehr, Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger, gab für seinen Mandanten eine falsche eidesstattliche Versicherung vom 14.08.2012 ab." mehrdeutig ist und aus Sicht der Kammer verboten werden muss.
05.03.2019 Darüber wurde beim OLG 7 U 47/15 am 05.03.2019 verhandelt,Verhandlungsbericht. Es erging ein Versäumnisurteil, weil Buskeismus-Betreiber keinen Antrag stellte. Am 25.06.2019 wurde das Versäumnsurteil betätigt. OLG-Verhandlungsbericht vom 04.06.2019.
  • 10.04.19: RA Dr.Sven Krüger in eigener Sache - Erlass der einstweiligen Verfügung 324 O 143/19 'Der Kläger ist kein lügender Anwalt und log beim OLG nicht, dass es keinen Aufnahmestopp bee Amarita Bremerhaven GmbH gab.
19.11.21: Versäumnisurteil im Hauptsacheverfaheren 324 O 141/21, Tenor, wie im Verfügungsverfagren
09.09..22 Urteil im Hauptsacheverfaheren 324 O 141/21, Versäumnisurteil bestätigt.

[bearbeiten] Gegen Buskeismus-Betreiber von RA Dr. Sven Krüger verlorene Prozesse

Fünf Prozesse hat Rechstanwalt Dr. Sven Krüger gegen den Buskeismus-Betreiber verloren.

  • 09.02.13: Erlass einer einstweiligen Verfügung 324 O 460/13 Beschluss Ulrich Marseille - Hansel, Schummeleien
01.11.13: Beschluss im Ordnungsmittelverfahren in der Sache 324 O 460/13. Der Antrag von Ulrich Marseille auf Verhängung eines Ordnungsgeldes wird zurückgewiesen.
13.02.19: Ulrich Marseille hat auf seine Rechte aus der einstweiligen Verfügung ohne Kostenpflicht verzichtet.
13.02.19: Ulrich Marseille hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen Urteil
  • Ulrich Marseille, AMARITA Bremerhaven GmbH vs. Buskeismus-Betreiber - Ulrich Marseille ist Chef, AMARITA Bremerhaven ist ein Marseille-Unternehmen. Das AMARIA Bremerhaven ein Marseille-Unternhemen ist wurde bestätigt.
09.01.13: 20a C 72/12 Urteil
13.09.13: Berufungsverfahren 324 S 2/13 Urteil, die Klage von Ulrich Marseille, AMARITA Bremerhaven GmbH wird angewiesen, die Klagen haben die Kosten des Verfahresn zun tragen.
  • Wilhelm Mittrich klagte gegen Google 324 O 660/12. Wegen dem Bericht darüber erließ das LG Hamburg die einstweilige Verfügung 324 O 33/14.
Wilhelm Mittrich gewann im Hauptsacheverfahren 324 O 454/14
OLG-Verfahren 7 U 110/17 zum HS-Verfahren. Wilhelm Mittrich verzichtete beim OLG nach Hinweis des Senats auf die Rechte aus der Einstweiligen Verfügung. Das OLG beschloss, dass er auch die Kosten in beiden Verfahren (e.V., HS) zu tragen hat. Dr. Sven Krüger legte davor sein Mandat nieder. Mittrich entschwand nach England und begleicht nicht die Kostenfestsetzungsbeschlüsse.
  • 29.11.13: Dr. Nikolaus Klehr vs. Buskeismus-Betreiber 36a C 557/11 Urteil, Dr. Nikolaus Klehr war am Galavit-Betrug beteiligt

Dr. Sven Krüger in eigener Sache verloren

  • 11.12.13: 18b C 352/12 RA Dr. Sven Krüger in eigenem Namen klagte gegen die Notiz, er hätte einen Schriftsatz nicht rechtzetog zu schreiben geschafft. Urteil, die Klage wurde angewiesen.

[bearbeiten] Von RA Dr. Sven Krüger teilweise verlorenen Prozesse gegen den Buskeismus Betreiber

Kläger Dr. Nikolaus Klehr ist verstorben. Berufungsverfahren beim OLG kann nicht mehr stattfinden, weil niemand die Erbschaft dieses Betrügers angenommen hat.

  • 20.08.12: Einstweilige Verfügung 324 O 476/12 - Zeugenaufruf; LG-Hauptsachevetrfcahren 324 O 559/12 Urteil vom 26.09.14 Dr. Nikolaus Klehr hat für Galavit geworben zulässig; 1/4 der Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
OLG-Berufugngsverfahren 7 U 107/14 ruht, weil Kläger verstorben ist, das Erbe wurde ausgeschlagen.
Einstweiliege Verfügung vom 07.01.2019 Beschluss
03.12.19: Antrag, das Hauptsacheverfahren bis zum Abscgkuss des Aterafverfahrebns ruhren,
01.07.20: Zurückweisung des Antrages durch das OLG 7 W 79/20
01.07.20: Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen OLG-Urteil 7 W 79/20 und LG-Beschluss 324 O O 81/19 vom 05.05.20:
05.08.20: Das Bundesverfassungsgericht 7 W 79/20 meint, die Beschwerde genüge nicht den den erforderlichen Anforderungen an eine nVerfassungsbeschwerde, sie sei nicht ausreichend begründet. Der Buskeismus-Betreiber beliess es dabei.
27.01.21: Hauptsacheverfahren ohne mündlicher Verhandlung gegen das LG-Urteil 324 O O 81/19, Verbotstenor im Urteil vom 27.01.21: Sie möchten weiter betrügen ... so ist Rechtsanwal Dr. Sven Krügewr der richtige Ansprechpartner für sie. Sie dürfen lügen, sogar eidesstattlich. des Verfügungsverfahrens wurde bestätigt.
30.11.21: Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren 7 U 17/21 Verbotstenor im Urteil vom 27.01.21:: Sie möchten weiter betrügen ... so ist Rechtsanwalt Dr. Sven Krügewr der richtige Ansprechpartner für sie. Sie dürfen lügen. Das LG-Verbot""sogar eidesstattlich" wurde erlaubt, die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben.

[bearbeiten] Gegen den Buskeismus-Betreiber noch offene Prozesse mit RA Dr. Sven Krüger

  • Strafverfahren beim Amtsgericht Hamburg-Altona wg. der Google-Rezension, einem persönlichem Mail am RA Der. Sven Krüger und einer Äußerung bezüglich Lügen. 329 Ds 216/19
Verhandlungstermin 11.08.23, 09:00, Sitzungssaal 101, Zewugenbefragung RA. D. Sven Krüger und 30.08.23, 09:00, Sitzungssaal 101

[bearbeiten] Verfahren beim Bundesverfassungsgericht von RA Dr. Sven Krüger

[bearbeiten] beim BVerfG gewonnen

Tenor:
1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes.
2. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

[bearbeiten] beim BVerfG verloren

Tenor:
Die Urteile des Landgerichts Hamburg vom 23. März 2012 - 324 O 552/11 - und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2012 - 7 U 34/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Presse- und Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes.
Die Entscheidungen werden aufgehoben.
Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2014 - VI ZR 480/12 - gegenstandslos.
Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Tenor:
Das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. März 2005 - 7 U 104/04 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2004 - 324 O 571/04 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben.
Das Verfahren wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2004 - 324 O 571/04 - richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Land Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Tenor:
1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2005 – VI ZR 122/04 -, das Endurteil des Oberlandesgerichts München vom 6. April 2004 – 18 U 4890/03 – sowie das Endurteil des Landgerichts München I vom 15. Oktober 2003 – 9 O 11360/03 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, soweit die Urteile der Klägerin zu 2) das Recht zugesprochen haben, der Beschwerdeführerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu verbieten, das Buch „Esra“ in der Fassung laut Verpflichtungserklärung vom 18. August 2003 zu veröffentlichen oder veröffentlichen zu lassen, auszuliefern oder ausliefern zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen und hierfür zu werben oder werben zu lassen.
2. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2005 – VI ZR 122/04 - wird im Umfang der unter Ziffer 1) festgestellten Grundrechtsverletzung aufgehoben. Die Sache wird insoweit an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
3. Der Freistaat Bayern und die Bundesrepublik Deutschland haben der Beschwerdeführerin jeweils ein Viertel der ihr im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

[bearbeiten] Schemata und Methoden von RA Dr. Sven Krüger

Siehe

[bearbeiten] Im Internet

Persönliche Werkzeuge