Urheberrecht

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-::Diese Art der Einbindung des Lebenslaufs in die Auseinandersetzung mit dessen Inhalt stellt ein Zitieren im Sinne des [https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=%C2%A7+51+UrhG § 51] UrhG dar.+::Diese Art der Einbindung des Lebenslaufs in die Auseinandersetzung mit dessen Inhalt stellt ein '''Zitieren''' im Sinne des [https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=%C2%A7+51+UrhG § 51] UrhG dar.
==Amtsgerichts-Urteile - das Urheberrecht greift nicht== ==Amtsgerichts-Urteile - das Urheberrecht greift nicht==

Version vom 13:02, 7. Mär. 2015

Inhaltsverzeichnis


Missbrauch des Urheberrechts

Das an sich berechtigte Urheberrecht wird ausgiebig missbraucht,

  • um Geld als vermeintliche Lizenzgebühr sowie über das einträgliche Geschäft von Abzockanwälten über Gerichtsprozesse zu verdienen (wird in diesem Glossar der Zensurregeln nicht näher erläutert, da nicht Thema)
  • und vorgeschoben, um Zensur zu üben und unliebsame Berichtertsttung aus dem Netz zu bekommen, die Äußernden zu bestrafen und zu schädigen (Thema des Glossars über die Zensurregeln).

Klippen, die die Abmahner bzw. Abzocker zu überwinden haben

Die Abmahner sowie die geschäftsdtüchtigen Abzocker haben allerhand Klippen zu überwinden, um mit dem Urheberrecht andere abzuzocklen, zu schädigen und deren Meinungsgfreiheit zu beschränken.

Es sind im Einzelnen folgende Gesichtspunkte, welche eine Urheberrechtsverletzung erlauben

  • Zitatrecht
  • fehlendes Urheberrecht
  • Einwilligung, auch indirekte, konkludente
  • Einweilligung an Dritte
  • Fehlen der schöpferischen Höhe des Werkes

Klagezurückweisungs-Urteile des BGH

  • BGH-Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10 – Vorschaubilder II

Aus den Gründen der Zurückweisung des Klägeranspruchs:

Der Kläger trägt als Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs.
Sämtliche vom Kläger erhobenen Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers verletzt hat.
Der Kläger hat daher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er die in Rede stehende Fotografie angefertigt hat, die Fotografie urheberrechtlichen Schutz genießt und die Beklagte in sein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht eingegriffen hat.
Dagegen trägt die Beklagte als Anspruchsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie zu dem Eingriff in das urheberrechtlich geschützte Recht des Klägers berechtigt war. Sie hat daher darzulegen und – soweit erforderlich – zu beweisen, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt.
Nicht ganz unbedeutend dürfter sein, dass den Kläger (den Fotografen Fernandes) die Kanzlei Senfft Kernsten Nabert van Eeendenburg vertrat, welche auch Gregor Gysi in den Zensurverfahren wegen seinen Stasi-Kontakten vertritt.

Leitsätze des Gerichts:

b) Die Verwertung eines geschützten Werks als Zitat setzt nach wie vor einen Zitatzweck im Sinne einer Verbindung zwischen dem verwendeten fremden Werk oder Werkteil und den eigenen Gedanken des Zitierenden voraus.
c) Ein rechtswidriger Eingriff in urheberrechtliche Befugnisse ist nicht nur dann zu verneinen, wenn der Berechtigte rechtsgeschäftlich entweder durch Einräumung entsprechender Nutzungsrechte über sein Recht verfügt oder dem Nutzer die entsprechende Werknutzung schuldrechtlich gestattet hat. Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in ein ausschließliches Verwertungsrecht auch dann ausgeschlossen, wenn der Berechtigte in die rechtsverletzende Handlung eingewilligt hat. Eine solche Einwilligung setzt keine auf den Eintritt dieser Rechtsfolge gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

Landgerichts-Urteile - das Urheberrecht greift nicht

  • 12.03.2009: Landgericht Hamburg Urteil 308 O 645/08 Rechstanwalt Prof. Dr. Christian Schertz verliert gegen Buskeimus-Betreiber Rolf Schälike bei der Urheberrechtskammer Hamburg.
Aus den Gründen:
Diese Art der Einbindung des Lebenslaufs in die Auseinandersetzung mit dessen Inhalt stellt ein Zitieren im Sinne des § 51 UrhG dar.

Amtsgerichts-Urteile - das Urheberrecht greift nicht

  • Urteil des Amtsgerichts Hamburg 46 C 209/14 vom 28.11.2014. Klage wurde abgewisen.
Gegendstand: Abmangebühren wegen Verletzung des Anonymitätsschutzes und Urheberrechtverletzung.
Hier der ausführliche Schriftsatz des Begklagten vom 22.07.2014

Bagatellregelung seit 1.September 2008

Seit dem 01.09.2008 können für urheberrechtliche Abmahnungen in "einfach gelagerten Fällen" nur 100,- Euro verlangt werden, § 97a UrhG.


Bekannte Massenabmahnungen

Zu den Abzockpraktiken bei Marions Kochbuch findet man viel im Internet.
Lebensmittelfotos zum kostenlosen Runterladen und Veröffentlichen bei: Lebensmittelfotos.com. Gewisse Bedingungen, wie Namensnennung des Fotografen, sollten naber beachtet werden.
  • Recht regelmäßige Abmahnungen erfolgen durch die Hamburger Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall im Auftrag von Herrn Christian Kaiser. Herr Christian Kaiser betreibt die Domain whoswho.de. Die Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall ist bekannt als Vetreterin von Königshäsuser. Abgemahnt werden u.a. Lehrter, Dozenten etc., werlche die bei Christian Kaiser eigestellten Lebensläufe auf eigene Web-Siten für ihre Schüler bzw. Studenden ins Netz stellen. Offensichtlich bringen die Königs- bzw.Fürstenhäuser von Schweden, Monaco, Hannnover nicht ausreichend Honorare, um eine Medienkanzlei zu betreiben und damit die materiellen Bedürfnisse zu befriedigen. Das Urheberrecht muss helfen.

Siehe auch

Persönliche Werkzeuge