Urheberrecht

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::Dagegen trägt die '''Beklagte''' als Anspruchsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie zu dem Eingriff in das urheberrechtlich geschützte Recht des Klägers berechtigt war. Sie hat daher darzulegen und – soweit erforderlich – zu beweisen, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt. ::Dagegen trägt die '''Beklagte''' als Anspruchsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie zu dem Eingriff in das urheberrechtlich geschützte Recht des Klägers berechtigt war. Sie hat daher darzulegen und – soweit erforderlich – zu beweisen, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt.
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 +*[http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=29.04.2010&Aktenzeichen=I%20ZR%2069/08 BGH-Urteil] vom 29.04.2010, Az.: <font color="brown">'''I ZR 69/08'''</font>
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 +Aus den Gründen der Zurückweisung des Klägeranspruchs:
=Das Urheberrecht greift nicht= =Das Urheberrecht greift nicht=

Version vom 08:31, 7. Mär. 2015

Inhaltsverzeichnis


Missbrauch des Urheberrechts

Das an sich berechtigte Urheberrecht wird ausgiebig missbraucht,

  • um Geld als vermeintliche Lizenzgebühr sowie über das einträgliche Geschäft von Abzockanwälten über Gerichtsprozesse zu verdienen (wird in diesem Glossar der Zensurregeln nicht näher erläutert, da nicht Thema)
  • und vorgeschoben, um Zensur zu üben und unliebsame Berichtertsttung aus dem Netz zu bekommen, die Äußernden zu bestrafen und zu schädigen (Thema des Glossars über die Zensurregeln).

Klippen, die die Abmahner bzw. Abzocker zu überwinden haben

Die Abmahner sowie die geschäftsdtüchtigen Abzocker haben alklerhand KJlippen zu überwinden, um mit dem Urheberrecht andere abzuzocklen, zu schädigen und deren Meinungsgfreiheit zu beschränken.

Es gibt allerhand BGH-Urteile, welche die wichtigsten Punkte kurz und bündig formulieren.

  • BGH-Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10 – Vorschaubilder II

Aus den Gründen der Zurückweisung des Klägeranspruchs:

Der Kläger trägt als Anspruchsteller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs.
Sämtliche vom Kläger erhobenen Ansprüche setzen voraus, dass die Beklagte ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht des Klägers verletzt hat.
Der Kläger hat daher darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er die in Rede stehende Fotografie angefertigt hat, die Fotografie urheberrechtlichen Schutz genießt und die Beklagte in sein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht eingegriffen hat.
Dagegen trägt die Beklagte als Anspruchsgegnerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie zu dem Eingriff in das urheberrechtlich geschützte Recht des Klägers berechtigt war. Sie hat daher darzulegen und – soweit erforderlich – zu beweisen, dass eine wirksame Einwilligung vorliegt.

Aus den Gründen der Zurückweisung des Klägeranspruchs:

Das Urheberrecht greift nicht

  • Urteil des Amtsgerichts Hamburg 46 C 209/14 vom 28.11.2014. Klage wurde abgewisen.
Gegendstand: Abmangebühren wegen Verletzung des Anonymitätsschutzes und Urheberrechtverletzung.
Hier der ausführliche Schriftsatz des Begklagten vom 22.07.2014

Bagatellregelung seit 1.September 2008

Seit dem 01.09.2008 können für urheberrechtliche Abmahnungen in "einfach gelagerten Fällen" nur 100,- Euro verlangt werden, § 97a UrhG.


Bekannte Massenabmahnungen

Siehe auch

Persönliche Werkzeuge