28.11.2013 - Orwell 1984 Veranstaltung der Hamburger Juristen
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Gesellschaft Hamburger Juristen - Vortrag von Gernot Lehr
Die Gesellschaft Hamburger Juristen e.V. führte am 28.11.2013 ihre Jahresversammlung durch mit anschließendem Vortrag des Medienrechtsexperten Rechtsanwalt Gernot Lehr.
Im Internet gab es die Einladung zum Besuch dieser Veranstaltung
An die Mitglieder und Freunde der GESELLSCHAFT HAMBURGER JURISTEN
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,
von kollidierenden Interessen bei Shitstorms, Cybermobbing und ungewollte Facebook-Parties bis hin zu ehrverletzenden Meldungen (Beispielfall Bettina Wulff) - mit zunehmender Nutzung und Verbreitung des Internet nehmen auch die Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet zu. Das Namensrecht des § 12 BGB aber auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie das Allgemeine Persönlichkeitsrecht haben in der Vergangenheit häufig nur unzureichenden Schutz vor Übergriffen bei Internet-Verletzungen geboten. Muss der Persönlichkeitsschutz vor dem Internet kapitulieren? Wie soll und kann in solchen Fällen das Recht der Person geschützt werden, ohne die Freiheit des Internets aufzugeben?
spricht am Donnerstag, den 28. November 2013 um 18:00 Uhr
zum Thema
Persönlichkeitsschutz im InternetDa sind wir hingegangen. Es war im Gegensatz zum 2. Hamburger Rechtstag keine verlorene Zeit.
Der große Plenarsaal des Oberlandesgerichts war voll besetzt. Zusätzliche Stühle mussten herangeholt werden.
Wir sahen den Überzeungstäter VorsRi des HasnOLG Andreas Buske, die Sprachauseherin VorsRinn des LG HH Simone Käfer, ihre Beisitzerinnen Richterin Barbar Mittler, Dr. Katrin Gronau und ihren Beisitzer Dr. Philip Link, den Beisitzer von Buske Dr. Philip Weyhe, den VorsRi der Hamburger Urheberrechtskammer Bolko Rachow.
Die Veranstaltung leitete der VorsRi des OLG Hamburg Hans-Hermann Lauenstein, den wir persönlich kennenlernen durften mit seiner die Menschenwürde missachtenden Entscheidung.
Von den Anwälten sahen wie Frau Dr. Stehanie Vendt und Hennig Lorenzen von der Kanzlei Nesselhauf, die auch Kriminelle vertritt und gerne Maulkörbe austeilt.
Auch Rechtsanwalt Dr. Marc-OIliver Srocke vin der Kanzle Schulz-Süchting war dabei.
Von den über einhundert lauschenden Juristen, einigen Journalisten und sonstigen Interessierten kannten wir sicher Herrn Klaus Schädel.
Ein interessantes Publikum. Ich möchte behaupten, Rechtanwalt Gernot Lehr versuchte den Hamburger Zensoren ein populistisches Zensurschema zu präsentieren. Die Präsentation fiel wahrscheinlich auf fruchtbaren Boden.
Es war ein Vortrag mit Power-Points-Bildern, die leider aus Gründen des Leistungsschutzes on Gernot Lehr der Öffentlichkeit nicht zur Verfügung gestellt werden.
Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde wurde anschaulich als ein Geschäft der Medienanwälte dargeboten. Die anwesenden Richter erhielten Hinweise, wie sie ihre Zensururteile formal begründen können.
Deutschlandweit bekannt geworden ist Gernot Lehr als Anwalt von Christian Wulff. Wir haben erhebliche Zweifel daran, ob mit Gernot Lehr dem Juristen und früherem Rechtsanwalt Christian Wulff wirklich der richtige anwaltliche Berater zur Seite stand. Das Mediendesaster, die privaten Niederlagen und die finanzielle Bürde des Ex-Präsidenten zeugen von einer Lebensfremdheit der zu seinem Schutz tätigen Juristen. Ein Lehrbeispiel dafür, wie man es nicht machen sollte.
Eigentlich hat sich Rechtsanwalt Gernot Lehr in meinen Augen als Medienanwalt disqualifiziert. Umso so erstaunlicher die Einladung der Hamburger Zensoren zu einer solch wichtigen und vom Inhalt her aktuell bedeutenden Veranstaltung.
Wer ist Gernot Lehr
Gernot Lehr ist ein Rechtsanwalt aus Köln. In Wikipedia finden wir ungeprüft:
- Gernot Lehr ist Sohn der ehemaligen Bundesfamilienministerin Ursula Lehr studierte Rechtswissenschaften und Volkswirtschaft in Bonn und München. 1982 absolvierte er sein erstes und 1986 sein zweites juristisches Staatsexamen. Von 1981 bis 1985 war er Mitarbeiter am Lehrstuhl für Kirchenrecht und öffentliches Recht der Universität Bonn bei Klaus Schlaich. 1986 war er Mitarbeiter im Justiziariat einer Rundfunkanstalt.
- Seit 1987 ist er Anwalt der Bonner Anwaltskanzlei Redeker Sellner Dahs. Praxisgebiete sind Presse- und Äußerungsrecht, Rundfunkrecht, Recht der neuen Medien, Urheberrecht, Glücksspielrecht, Medienverfassungsrecht.
- Gernot Lehr ist Dozent des Fachlehrgangs Urheber- und Medienrecht der Deutschen Anwalt Akademie sowie Lehrbeauftragter für Medienrecht an der Universität Bonn. In jedem Sommersemester hält er an der Juristischen Fakultät der Universität Bonn eine Vorlesung zum Medienrecht.
- Er ist Vorstandsmitglied des Studienkreises für Presserecht und Pressefreiheit in Stuttgart, Vorstandsmitglied des Instituts für Europäisches Medienrecht in Saarbrücken und Berater der Publizistischen Kommission der Deutschen Bischofskonferenz, Dozent des Fachlehrgangs Urheber- und Medien¬recht der Deutschen An¬waltAkademie; Lehrbeauftragter für Medien¬recht an der Universität Bonn.
- Lehr veröffentlichte Arbeiten zum Rundfunk-, Presse- und Glücksspielrecht. Als Anwalt vertrat er 1999 und 2000 den damaligen Bundespräsidenten Johannes Rau in der Düsseldorfer Flugaffäre. Auch Raus Nachfolger Christian Wulff nahm Lehrs Dienste in der Kreditaffäre in Anspruch. Weitere bekannte Mandanten sind Papst Benedikt XVI., der Mitte 2012 beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen ein Titelblatt des Satiremagazins Titanic erwirken ließ sowie im gleichen Jahr Bettina Wulff, die gegen den Google-Konzern rechtlich vorgeht.
- Lehr ist Mitherausgeber der Zeitschrift Archiv für Presserecht.
Wir meinen, dass weder Johannes Rau, noch Benedikt XVI, noch Christian und Bettina Wulff, noch Wolfgang Gößmann den richtigen Anwalt für ihre Probleme mit den Medien gewählt haben. Die Vertretung ihrer Persönlichkeitsrechte und deren eigenen Medienauftritte zu den Vorwürfen brachten diesen Lehr-Mandanten mehr Schaden als Nutzen. Was den Papst als Vertreter des Gottes auf Erden geritten hatte, die Richterin Simone Käfer um Hilfe beim Vorgehen gegen die Titanic zu bitten, bleibt des Papstes Geheimnis. Vielleicht ist Lehrs Nähe zum Katholizismus eine Erklärung für sein ausgesprochenes dogmatisches Verständnis der Persönlichkeitsrechte und der Menschenwürde. Seine Geschäftsgebaren erscheinen nach außen moderat.
Wie die Kirche, ein jahrtausend altes, halbwegs funktionierendes Unternehmen, so versucht dieser Anwalt seine juristischen Vorstellungen zu kommerzialisieren. Die Kanzlei Redeker Sellner Dahs ist 1929 gegründet worden. Näheres siehe in Pöllath / Saenger „200 Jahre Wirtschaftsanwälte in Deutschland“
Was haben die anwesenden Zensoren zu hören bekommen?
VorsRi OLG- Hans-Hermann Lauenstein stellte Gernot Lehr. Schreckgespenster wurden aufgezählt: Shitstorms, Autocomplete-Funktion, ... .und deren Gefährlichkeit wegen der Verletzung folgender Werte und Rechte: Ehre, Menschenwürde, Namensrecht, Rechts auf Selbstbestimmung, allgemeines Presserecht ... . Wir ist das Problem zu lösen wurde gefragt, ohne die Freiheit des Internets einzuschränken. Rechtsanwalt Gernot Lehr sei der richtige Mann. Hat je Google gezwungen, seine Autocomplete-Funktion zu filtern, den Präsidenten Wulff anwaltlich vertreten, auch für den Papst Benedikt eine einstweilige Verfügung erwirkt. Gernot Lehr sei Fachmann für Verdachtsberichterstattung und den Persönlichkeitsrechtsschutz.
Gernot Lehr durfte nun beginnen. Er leitete seinen Vortrag ein mit dem Hinweis auf die Medienkrise, einhergehend mit drei zu behandelnden Aspekten:
Kommentar RS: Diese Positionen wurden nicht hinterfragt, nicht erläutert, nicht definiert, geschweige denn, neu unter den Bedingungen des Internets betrachtet. Nichts wurde zu der Pressefreiheit, dessen Grundlage die Geschäftsinteressen der Medien und Anwälte bildet. Die Interessen verschiedener gesellschaftlicher Gruppen im Rahmen des Art. 5, GG wurden nicht einmal tangiert. Es soll alles bleiben wie es war, trotz Internet, wie in der verkrusteten Kirche. | Gebt mal hier Bettina Wulff ein |
Es geht um
Gernot Lehr: Es geht um
- 1. Schutz vor falschen direkten und indirekten Tatsachenbehauptungen
- 2. Schutz vor mehrdeutige Tatsachenbehauptungen – Stolpe – war ein Meilenstein in der Rechtsprechung
- 3. Schutz vor falscher Verdachtsberichterstattung, bei der die vier Voraussetzungen nicht eingehalten werden.
- Mindestmaß an Beweistatsachen
- Öffentliches Informationsinteresse, auch an der identifizierbaren Berichterstattung
- sorgfältige Recherche
- Ausgewogenheit und distanzierte Darstellung. Wiedergabe der Stellungnahme des Betroffenen. Vermeidung jeder Vorverurteilung.
- Die Verleger meinen, dass damit Verdachtsberichterstattung sterbe. Das ist aber noch offen.
Grundfesten des Äußerungsrechts
Gernot Lehr: Zunächst zu den Grundfesten den Äußerungsrechts:
- 1. Schutz durch Richtigstellung
- 2. Schutz vor identifizierender Berichterstattung
- 3. Schutz der Privatsphäre
- 4. Schutz des Rechts am eigenen Wort
- 5. Schutz der gesellschaftlichen Resonanzlinien (Lebach-Entscheidung I, Lebach-Entscheidung II )
- 6. Schutz vor Schmähungen
- 7. Schutz vor Herabwürdigung
- 8. Schutz vor Verdacht ohne Anknüpfungspunkte
- 9. Schutz vor Verletzung durch unzulässige Äußerungen
- 10. Kein Schutz bei Rückgriff auf behördliche Äußerungen; Aber verwaltungsrechtlicher Schutz vor unzulässigen (insbesondere vorverurteilenden) behördlichen Äußerungen
Kommentar RS: Rechtsanwalt Gernot Lehr sprach vom Äußerungsrecht, meinte aber das Recht auf Äußerungsverbote, d.h. das Zensurrecht.
Gernot Lehr: Wie soll man bei Hinweisen auf Medieninteresse reagieren? Am besten mit einer Bitte um schriftliche Anfrage, auf die man dann auch schriftlich antworten sollte. Es ist ratsam, einen presserechtlich versierten Anwalt einzuschalten. Bei der Beseitigung von Informationen aus den Archiven gibt es Probleme. Dien potentielle Verbreitung im Internet ist wesentlich stärker als in den Printarchiven.
Am letzten Donnerstag wurde z.B. im „manager magazin“ im Internet die Beteiligung der Geschellschafter am Familienunternehmen veröffentlicht. Die Gesellschaftre waren hoch empört wegen dem Sicherheitsrisiko für die Familienangehörigen. Das Landgericht München hat die Rechtsprechung entwickelt, wenn jemand in der Öffentlichkeit steht, dann muss er das hinnehmen. Aber am Montag wurde das dem „manager magazin“ untersagt. Es warf nicht im Printmedium genannt, sondern n ur Online. Dass ist nur dadurch durchgesetzt worden, wenn es eine freie Gerichtsbarkeit gibt, die wir haben. Das Problem ist dabei das Internet. Gibt man die Namen der Gesellschafter ein, so bietet die Autocomplete-Funktion über Google Suchanfragen an. Da haben wir das Problem. Wir habenden Internet-Artikel rausbekommen, aber es gibt noch Elemente ... . Das Internet ist nicht das klassische Medium. Anders als in Print gibt es unorganisierte Äußerungen. Ist das noch das Zeitgeschehen? Wenn sich aber das Wertesystem ändert, ... Wir brauchen ein juristisches Transformationsschema. Das kann übertragen werden auf das Internet. Die Rechtsordnung muss aber dafür ausgerichtet, justiert werden. |
Kommentar RS: Versteht Gernot Lehr etwas von Qualitätssprüngen? Neue Qualitäten, das ist das Internet, erfordern neuen Denke, neue Herangehensweisen, das Überdenken alter Strukturen, das Löslösen von veralterten Vorstellungen, Werten etc.
Gernot Lehr: Es gibt Entscheidungen des BVerfG und des BGH. Inhalte lassen sich nicht allgemein anfassen. Wir haben eine Entwicklung, bei der es eine neue Gefährdung des Schutzes der Persönlichkeit entsteht. Es gibt der Art. 2 des GG. Die Informationstechnologie, das System sind allgemein gegenwärtig. Das begründet neue Persönlichkeitsgefährdungen. Im Internet entstehen Gefahren, die hinausgehen über die Verantwortlichkeit Content-Providers. Es ist eine ein Meinungs- und Wertslellungs-Bildungsprozess. Man darf nicht kapitulieren.
Kommentar RS: Vor wen kapitulieren hat Gernot Lehr nicht gesagt. Meint er die Durchsetzung seines Geschäftsmodells? Wieso muss dieses ewig funktionieren?
Gernot Lehr: Muss gerade im Internet gelten. Der BGH hat am 14.05.2013 die Autocomplete-Entscheidung getroffen (BGH, Urteil v. 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12). Es heißt dort, es kommt darauf an, auf den Empfängerhorizont abzustellen, auf den durchschnittlichen Empfänger.
Kommentar RS: Im Urteil v. 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12) gibt es das Wort „Empfängerhorizont“ gar nicht. Das OLG sprach vom „Erfahrungshorizont“. Gernot Lehr thematisiert auch nicht die Tatsache, dass der durchschnittliche Empfänger die Richter sind. Gernot Lehr: Der BGH meint die Compoletes haben negative Komponenten es ist mehr als die klassische Verdachtsberichterstattung. Es gibt ein erhebliches Denunziantenpotential. Hier fehlt die juristische Kreativität. Google verbreitet eigene Inhalte mit Gefährdungspotential. Urteil v. 14.05.2013, Az. VI ZR 269/12) vom 14.05.2013 – Autocomplete-Funktion. Es geht um die Zumutbarkeit. Generell, weist ein Betroffener die Suchmaschine auf die Verletzung hin, so ist der Betreiber verpflichtet, solche Ergänzungen zu verhindern. Abgedriftet ist dass in Moderationsverfahren, die Ping-Pong-Verfahren. Es muss ein repeat des Betroffenen ... Das ist keine internetspezifische Situation. Ist nicht übertragbar auf Autocomplete. Es gibt eine glänzend aufgearbeitete Diskussion. |
Gernot Lehr: Eine Story. Es gibt den [ § 7 des Mediengesetzes als stabilisierende Säule des Internets. Ein hoher Beamter hat ein zweites Verhältnis mit einer anderen Frau. Die Domain von der verschmähten Frau ist in Indien gehostet. Das ist äußerungsrechtlich Alltag. Das ist schwer über Google zu verhindern. Man holt sich eine Unterlassungsverfügung. Erst dann ist Google breit, das Suchergebnis zu löschen. Das ist für die Betroffenen unzumutbar. Die Profpflichten entsehen bei Google erst bei Kenntnisnahme. Es können partitielle Prüfpflichten entstehen.
Kommentar RS: Hier wird auf die Rechtsprechung verwiesen. Es fehlen im Vortrag Begründungen, Bewertungen. Schöne formale Regel für die VorsRiin Simone Käfer. Fpür Buske dürfte das nicht genügen. Gernot Lehr: Wir meinen, eine Kontrolle bei Google ist zumutbar. Es gibt die BGH-Entscheidung des 1. Senats. Provider muss überprüfen. Zugleich sollen die Anforderungen an die qualitative Darlegung der Rechtsverletzung nicht überhöht werden. Kommentar RS: Gemeint war wahrscheinlich das BGH-Urteil I ZR 208/12 vom 12.09.2013, elches einemn File-Hosting-Dienst umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zumutet, wenn sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet. |
Gernot Lehr: Die Geschwindigkeit der Durchsetzung des Anspruchs ist ganz entscheidend. Bei minderschweren Fällen erhöht sich der Substantiierungsgrad. Erforderlich ist Dokumentation und eine eidesstattliche Versicherung.
Zum Recht auf Selbstbestimmung
Wenn man die Dokumente vorlegt, muss die Darlegung schlüssig sein und ausreichend substantiiert. Anonyme Berichterstattung ist weniger angreifbar als identifizierbare. Geringere Erkennbarkeit im System. Habe mit der Berichterstaterin des VI. Senats, Frau Vera von Pentz gesprochen. Sie hat die anonymisierten Äußerungen nicht herabgewertet. Dien Provider mussten Rechtsabteilungen haben mit Medienrechtlern. Die Rechtsabteilungen sind aber überfordert. Der öffentliche Kommunikationsprozess darf nicht überstrapaziert werden. Das würde im Widerspruch zum Art. 5 des GG stehen. Es würden dann die starke Provider die kleinen vom Markt verdängen. Man darf die Mentalität der öffentlichen Diskussion nicht zerstören.
Zur Optimierung des Rechtsschutzes
Cleaning Stelle / Freuiwillige Selbstkontrolle der Provider. Es gibt die Möglichkeit der publizistischen Gegenrede / Gegenwelt des Betroffenen ohne Gefahr der Verwertung neuer Rechtspositionen. Man kann auf zulässige Inhalte verweisen. Da hilft die Rechtsprechung des BGH 2004 zu Privatphotos. Wer auf Grund der Berichterstattung in die Öffentlichkeit geht, ... .
Gernot Lehr: Folgende Aspekte sind zu beachten:
Zur Verdachtsberichterstattung; LaienprivilegDurch das Internet hat jeder die Möglichkeit, einfach zu verbreiten. Für die journalistische Tätigkeit im Verlag gilt die höhere Sorgfaltspflicht. Auch wenn ein Laie sich auf presserechtliche Berichte beruft, ist das eine Weiterverbreitung. Die Eingriffsintensität hat sich dadurch grundlegend verändert. Das Laienprivileg ist heute nicht mehr gegeben. Das LG (28 O 72/11) und OLG 15 U 91/11 Köln haben dazu richtig entschieden. Die Sache liegt beim BVerG. Ich hoffe, dass das BVerfG die Beschwerde nicht annimmt. |
Gernot Lehr: Fehlende Redakteure im Internet ist gerade .... Wachsamkeit vergleichbar mit Massenmedien.
Es ist eine Frage, dass zahlreiche privat organisierte unrechtmäßige Äußerungen über Freunde, Feinde ... oder viel härter im Internet verbreitet werden. Es gibt das Recht auf die Zurückziehung in die Privatsphäre.
Zu anonymen Äußerungen im Internet
Der Art. 5 des GG schützt anonyme Meinungsäußerungen. Wegen
- geringer „Wertigkeit“ der anonymen Äußerung
- Anspruch... gegen den Provider
Bewertungsportale
Schüler, die sich kritisch über Lehrer äußern. .... Anonym. Bewertungsportale tragen zur Entwicklung des Meinungsprozesses bei. Beeinflussen ... ... bedarf der Klärung. Es gilt die Einzellfall-Abwägung. Was bleibt im Moment. Denn anonyme Äußerungen kann man nicht ... Es ist anders als beim Markenrecht.
MarkenrechtEs gibt keinen Anspruch auf Auskunft. Es gibt spezielle Regeln. § 14, Abs. 2 Markenrecht. Nur auf Anruf der Stelle. Nur im Zweifel ... Strafbehörde, Verfassungsschutz. Auskunftsanspruch im Widerspruch zu §13. Bestanddaten des Hostproviders bereffen nur das Vertragsverhältnis. Der Hostprovider kennt meist nicht ... Es stellt sich die Frage, ist der Gesetzgeber nicht gefordert? Der Gesetzgeber, der den einzelnen schützen muss. Abschließend auf die Bedeutung der Zeitnähe hinweisen. Das Zeitspiel ist überhaupt entscheidend. Eine Internet-Beratungsagentur sollte im Hintergrund ... . |
Richter Hans-Hermann Lauenstein: Danke für den excellenten Vortrag.
Gernot Lehr: Für mich eine Freude. Wir haben uns im Erstsemester gekannt. Wir haben mit Hans Lauenstein ein Jahr gemeinsam uns auf das zweite Staatsexamen vorbereitet.
Richter Hans-Hermann Lauenstein: Wir können Herrn Lehr Fragen stellen und diskutieren.
Es entwickelt sich eine längere Diskussion. Herr Schädel und Herr Schälike durften auch Fragen stellen. Rechtsanwalt Srocke diskutierte ausführlich das Beispiel mit der Veröffentlichung der Beteiligung im Online-Portal des „manager-magazin“.
Das Landgericht musste in fünf Stunden eine Entscheidung treffen, erklärte Gernot Lehr. Rechtsanwalt Srocke konnte er nicht überzeugen.
Wir sieht es mit der Rechtsprechung in den anderen Ländern aus.
Gernot Lehr: Wir haben unternehmerisch Vergleich herangezogen. Japan ist betroffen durch das Internet. Es ist in der Tat ein Problem. Wenn man die Urheberrechte nicht ... Dann auf einer anderen Ebene. Ein Rechtsvergleich findet statt. Wir sind aber am Anfang. Provider .. .
Auf die Frage nach den Grundfesten einer freien Internetgesellschaft antwortete Gernot Lehr: Es dürfte ein qualifizierter Hinweis genügen. Bei massiven Rechtsverletzungen keine substantierten Anforderungen. Z.B., keine eidesstattlichen Versicherungen, keine Titel. Es gibt Bewertungsportale mit falschen Tatsachen. Meine Forderung: Laienprivileg abschaffen. Warum soll der Journalist in voller Pflicht sein ... eine Laie aber nicht. Ich verstehe die breite Kommunity im Netz. Aber einzelne Menschen werden kaputt gemacht. Es geht um die Notwehr der Person.
Gernot Lehr zum Streisand-Effekt: Es gibt Situationen, wo man rechtlich nicht vorgehen sollte. Sonst wie ... . In dieser Abwägung ist man als Anwalt gestellt.
Gernot Lehr zum Anwaltzwang: Das betrifft weniger das Persönlichkeitsrecht. Der Gesetzgeber hat mal entscheiden. Die Anwälte haben offiziell die Aufgabe, ... . Es ist selbstverständlich für den Anwaltsberuf.
Richter Hans-Hermann Lauenstein schließt die Veranstaltung mit den Worten: Wir versuchen ein Konzept zu entwickeln für die Betroffenen. Es gibt Konflikte. Die Mehrheit will verändern.
Im Gerichtsflur gab es anschließend Kekse, Wein und Kaffee.
Kommentar RS
Ein wissenschaftlicher Vortrag war es nicht. Für die Zensurrichter Buske, Dr. Weyhe, Käfer, Mittler, Dr. Link gab es nicht Neues, keine Fragen.
Gernot Lehr begründete nichts, sagte nichts zum Konstrukt „Eindruck“, welches den Willkürurteilen Tür und Tor öffnet.
Wir hörten nichts zur Abwägung, zu der Beweislast, zu den gesellschaftlichen Folgen der heutigen Zensur-Rechtsprechung.
Es gab auch keine Tips für das anwaltliche Geschäftsmodell, außer, dass man schnell sein sollte. Der Zeitfaktor spiele eine Rolle. Was ist aber mit all den anderen, die nicht schnell genug waren?
Nicht wurde zum Bildungsstand und dem Verantwortungsbewusstsein der Zensurrichter gesagt.
Es gab keinen Überblick über die Menge an Rechtsverletzungen und die Erfolgsrate deren Bekämpfung.
Die aufgeführten Beispiele waren eher geeignet für eine PR-Veranstaltung der Kanzlei von Gernot Lehr, als für eine ernsthafte Diskussion des Zensurgeschehens in Deutschland.
Wenn OLG-Vorsitzender Richter Hans-Hermann Lauenstein im Schlusswort von Betroffenen spricht, dann weiß der Zuhörer nicht, wenn er meint. Die Mimosen, die trickreichen Betrüger und Lügner oder die zu Unrecht vor Gericht gezerrten Bürger. Richter Hans-Hermann Lauenstein definierte nicht, wer und wie entschieden wird, wer ein Betroffener ist. Für ihn gibt es offenbar kein Rechtsmissbrauch durch Kriminelle.
Als Ganzes war die Veranstaltung der Hamburger Jutisten verheerend. Wir fanden uns in einer Veranstaltung zur Organisation eines Staates nach Orwell 1984 wieder, obwohl das offenbar nicht die subjektive Absicht des Rechtsanwalts Gerot Lehr war.
Nichts Neues in der deutschen und der Weltgesachichte. Ideologie gekoppelt mit geschäftlichen, kommerziellen Interessen brachte schon oft Unglück über Millionen von Menschen. Na und?
Wichtiger Hinweis
Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.