Recht am eigenen Bild
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Regelmäßig wird vor Gericht um die Ausnahmen, und das Vorhandensein bzw. Ausmaß einer [[Einwilligung]] bzw. [[konkludente Einwilligung]] gestritten. | Regelmäßig wird vor Gericht um die Ausnahmen, und das Vorhandensein bzw. Ausmaß einer [[Einwilligung]] bzw. [[konkludente Einwilligung]] gestritten. | ||
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== Ausnahmen == | == Ausnahmen == |
Aktuelle Version
Jedermann hat als Ausprägung des Persönlichkeitsrechts grundsätzlich das Recht, über die Veröffentlichung von Abbildungen seiner Person (Bildnis) zu bestimmen. Zur Veröffentlichung eines Bildnisses bedarf es daher einer Einwilligung des Abgebildeten.
Inhaltsverzeichnis |
[bearbeiten] Umfang
Der § 22 KUG erwähnt als - nach § 33 KUG strafbewehrte - Verletzungshandlungen nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten.
Regelmäßig wird vor Gericht um die Ausnahmen, und das Vorhandensein bzw. Ausmaß einer Einwilligung bzw. konkludente Einwilligung gestritten.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen wie das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht dienen dem Schutz nicht nur ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit [BGH, Urt. v. 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97].
[bearbeiten] Ausnahmen
Dieser Unterlassungsanspruch wird jedoch in § 23 Abs.1 KunstUrhG durch Ausnahmen eingeschränkt.
Die praktisch bedeutsamste Ausnahmen betreffen Personen der Zeitgeschichte, die bei Vorliegen von entsprechendem Berichtsinteresse die Veröffentlichung von Fotos hinzunehmen haben.
Ebenfalls praktisch bedeutsam sind die Ausnahmen für das Fotografieren von Personenmehrheiten bei gesellschaftlichen Ereignissen wie Demonstrationen, Veranstaltungen usw.
[bearbeiten] Abwägung
In jedem Falle sind nach § 23 Abs.2 KunstUrhG die Umstände des Einzelfalls sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Die Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen durch das Anfertigen eines Bildes erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und eine Güter- und Interessenabwägung der schutzwürdigen Rechtsposition der Betroffenen (BGH, NJW 1995, 1955f. = GRUR 1995, 621). Das bundesverfassungsgericht hat daher die Sphärentheorie entwickelt.
[bearbeiten] Intimbereich
Für Bilder aus der Intimsphäre sind keine Ausnahmen anerkannt.
[bearbeiten] Privatbereich
Abildungen aus der Privatsphäre sind nur ausnahmsweise bei hohem, öffentlichen Berichtsinteresse gerechtfertigt.
[bearbeiten] Bilder von Kindern
Die Rechtsprechung ist stellt beim Berichtsinteresse bei der Veröffentlichung von Fotos Kinder hohe Anforderungen. Diese sollen möglichst unbehelligt aufwachsen,
Bilder von Kindern zusammen mit den Eltern auch bekannter Persönlichkeiten - Stört das ungezwungene Eltern-Kind-Beziehung.
Kinder können nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die Veröffentlichung ihrer Kinderbilder untersagen, auch wenn die Eltern es erlaubt haben bzw. es erlauben.
[bearbeiten] Bilder, die in der Sozialsphäre aufgenommen wurden
Streitig ist häufig die Frage, ob Prominente in der Öffentlichkeit bei nicht offiziellen Anlässen abgebildet werden dürfen (Sozialsphäre). Verboten wurden Bilder von bekannten Persönlichkeiten in abgeschiedener Atmosphäre - Restaurantbesuch am schwach beleuchteten Tisch, Strandfotos ohne anderen Personen, Fotos auf dem Flughafen zur Urlaubs- oder anderen privaten Reisen, Fotos mit Einkaufsbeutel auf der Straße, wenn keine weiteren Personen zu sehen sind.
Bilder aus dem Wohn- und Gartenbereich sind solche aus der Privatsphäre und bedürfen daher stets der Einwilligung.
[bearbeiten] Erforderlicher Bezug zum konkreten Ereignis
Bilder von bekannten Persönlichkeiten müssen einen Bezug auf das konkrete Ereignis aufweisen oder kontextneutral sein. Eine früher erlaubte Veröffentlichung bedeutete daher nicht automatische die Erlaubnis, das Bild auch später zu veröffentlichen.
Beispiel: Bilder von Richtern und Anwälten in aufsehenerregenden Prozessen dürfen nicht beliebig in anderen Zusammenhängen und Berichterstattungen veröffentlicht werden.
[bearbeiten] Begleiter
Streitig ist häufig, ob bei Begleitern von Personen der Zeitgeschichte Berichtsinteresse anzunehmen ist.
[bearbeiten] Verbot des Fotografierens
Obwohl das Kunsturheberrechtsgesetz lediglich die Veröffentlichung und Verbreitung von Fotos verbietet, ist es indessen anerkannt, dass - nicht zuletzt angesichts der nur fragmentarischen Natur des Strafrechts - diese Regelungen nicht abschließend sind. In § 221a StGB wird für Fotos aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich bereits die Herstellung und Übertragung gesetzlich unter Strafe gestellt.
Jedoch kann auch das bloße Herstellen einer Aufnahme einer Person, die sich nicht im persönlichen Rückzugsbereich, sondern in der Öffentlichkeit aufhält, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen (vgl. Wandtke/Bullinger/Fricke, UrheberR, 2. Aufl. [2006], § 22 KUG, Rdnr. 9; Steffen, in: Löffler, PresseR, 5. Aufl. [2006], § 6 LPressG, Rdnrn. 119, 123, jew. m.w. Nachw.; VGH Mannheim, Urt. v. 22. 2. 1995 - 1 S 3184/94). Denn schon dadurch wird das Erscheinungsbild des Betroffenen in einer bestimmten Situation von seiner Person abgelöst, datenmäßig fixiert und seiner Kontrolle und Verfügungsmacht entzogen, woraus ein Schutzbedürfnis erwächst (s. BVerfGE 101, 361 [380f.] = NJW 2000, 1021; BVerfG, NJW 2008, 1793).
[bearbeiten] Strafrecht
Die unbefugte Veröffentlichung ist in § 33 Abs.2 KunstUrhG sogar strafrechtlich sanktioniert, wird jedoch nicht mehr angewendet. Auch der sogenannter "Spanner-§" § 221a StGB, der bereits die Anfertigung von Fotos im Bereich des höchstpersönlichen Lebensbereichs verbietet, hat vor Gerichten keine praktische Bedeutung.
Die Polizei darf jedoch die Herausgabe von Filmen bzw. die Löschung von Aufnahmen verlangen und durchsetzen, wenn die fotografierten Personen diese verlangen. VGH Mannheim, [Urteil] vom 8. 5. 2008 - 1 S 2914/07 [NVwZ-RR 2008, S. 700f.]
[bearbeiten] Kritik
Das Recht am eigenen Bild ist wesentlicher Bestandteil der Zensurregeln deutscher Gerichte.