26.03.2019 - Was interessiert Buske die BGH- und BVerfG-Rechtsprechung

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Das Hamburger OLG-Zensur-Quartett spricht Klartext



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Andreas Buske, VorsR am OLG HH, 7.Senat


Inhaltsverzeichnis


Gegendarstellung zu #Varoufake | NEO MAGAZIN ROYALE mit Jan Böhmermann - ZDFneo


Richtigstellung in der tagesschau

BUSKEISMUS


DIENSTAGSSBERICHT

26.03.2019

von Rolf Schälike


A – wie Ausbeutung | Reaktion der Redaktion + Klarstellung!


[bearbeiten] Was war heute los?

Zwei Verkündungen und eine Verhandlung. Eine zweite geplante Verhandlung ist ausgefallen.

Beide Chefs der Zensur-Triaden, die Rechtsanwälte Helge Reich und Dr. Saven Krüger können zufrieden sein. Rechtsanwalt Helge Reich von der Kanzlei des Professors Dr. Christian Schertz hat das LGF-Urteil kippen können und einen Redaktionsschwanz zur Gegendarstellung verbieten können.

Die Verhandlung hatte es in sich. Es war, wie die LG-Verhandlung von Simone Käfer am 15.03.2019 eine Lehrveranstaltung. Die drei Spitzbuben des OLG-Zensur-Quartetts zeigten hämische Freude angesichts ihrer Macht, die Vorgaben der höheren Instanzen zu umgehen bzw. nach eigenem Gutdünken zu interpretieren. Zwei erfahrene Medienanwälte standen sich gegenüber. Der eine als geschäftstüchtiger Klägeranwalt, den auch mal der Paps bezahlt hat, der andere kämpft für die Medien, für deren Geschäft, selbst zu entscheiden, was geschriebene wird.

Geregelt soll das alles über Regeln, verhandelt und formuliert von den Juristen in Robe bei den Zensurkammern Deutschlands unter der Führung des Hamburger OLG-Zensur-Quartetts.

[bearbeiten] Steinhoff Europe AG vs. Sven Clausen, manager-magazin u.a. 7 U 109/18

[bearbeiten] Corpus Delicti

Das war die Berufungsverhandlung gegen das LG-Urteil 324 O 463/17.

Gestritten wird um Abmahnkosten. Hintergrund ist die für das manager-magazin unklare Abmahnung mit der sehr allgemeinen Begründung, die Äußerungen wären „falsch“, ohne zu konkretisieren, was mit falsch gemeint sei.

Für die Abmahnanwälte ein gutes Geschäft, für die Journalisten ein Rätselraten.

Offenbar geht es um viel mehr, als die drei streitgegenständlichen Äußerungen.

[bearbeiten] Richter

Vorsitzender Richter: Andreas Buske
Richter: Claus Meyer
Richter: Joachim Zink

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Rechtsanwalt Gernot Lehr

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Gernot Lehr (Rechtsanwalt)

Beklagtenseite: Rechtsanwalt Dr. Marc Oliver Srocke

4. Türchen – Telemedicus Adventskalender
Interview mit Dr. Marc Oliver Srocke

[bearbeiten] Notizen aus der Verhandlung Steinhoff Europe AG vs. S. Clausen, manager-magazin u.a.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Wenn Sie mögen, nehmen Sie Platz.

Die Anwälte bleiben stehen. Die Richter sitzen hinter der erhobenen Richterbbank im schmucken Gerichtssaal.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Sie (Herr Srocke) mache es uns auch nicht leicht, da durchzumkämpfen. Es sind drei Äußerungen. Es wird wegen Steuervermeidung ermittelt. Der Antragsteller hat das für erledigt erklärt. Es bleibt, war der Antrag begründet oder unbegründet. Es geht da um die anteiligen Kosten. Wir haben uns gestern hingesetzt und überlegt. Wenn Stolpe folgt, dann ist es eine Eindruck, der anders ist als Sie es meinten. Dann überlegen wird uns, hat er wirklich abgelehnt. Wir haben uns BGH .. Firewall angesehen. Mit Mineralwasser gelöscht. Wir wollen nicht alles aufschreiben. Klage blieb unbeantwortet, auf welche Ansprüche das Unterlassungsgesuch sich stützt. Wenn wir uns reinversetzen in den Kläger, dann möchte er die angegriffene Äußerung weg haben.

Kommentar RS: Buske entpuppt sich mit dieser Äußerung als parteiisch. Es geht in den Verfahren nicht darum, was der Kläger möchte, sondern darum, was juristisch durchsetzbar ist im Abwägungsprozess der sich widersprechenden berechtigten Interessen. Buske versetzt sich also in den Kläger, und nutzt sein gesamten Hirnschmalz dazu, die Wünsche des Klägers zu befriedigen.

Vorsitzender Richter Andreas Buske wird ironisch: Das zielt dahin, dass gerade die Äußerung zu unterlassen war. Wegen Pressefreundlichkeit der Kammer und des Senats … die Dame reinzuholen, damit die Presse weiß, was sie schreiben darf, was nicht. Sagen Privat…, fügen in die Antragsschrift … . Es bleibt ein Element der Klarstellung. Es geht um die Äußerung. Dann haben wir die mehrdeutigen Äußerungen. Haben [Stolpe-Entscheidung|Stolpe]] rauf- und runtergelesen. Was ist mehrdeutig, was ist versteckt? Was ist mit den Behauptungen eins, zwei, drei? Ist es gut, wenn mit einer Klarstellung versehen? Wir haben uns alles angeschaut. … Es steht einem frei, in Zukunft sich eindeutig zu äußern. Kann er das nicht, dann muss eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung her. Wenn er sich weigert, die Gelegenheit zur Klarstellung nicht nutzt, dann ist eindeutig ein Verbot angesagt.

Kommentar RS Fragen über Fragen. Was heißt Klarstellung? Wie hat diese auszusehen? Wer bestimmt das? Was heißt sich weigern? Was ist, wenn man als abgemahnte Äußernde aus der Abmahnung nicht erkennen kann, was der Betroffene meint?

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Zu den hier konkreten Fällen. Die erste Äußerung. Hat Steuervermeidung … . Es wird nicht in drei Ländern wegen Steuervermeidung ermittelt. Antrags haben Sie (Lehr) deutlich gemacht, was Sie angreifen. Damals hat der Antragsgegner eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben. Das war zu spät. Die Antragsgegner haben die Kosten zu tragen.

Zu 1.3. Wenn man den streitgegenständlichen Artikel insgesamt liest. Dubiöses Engagement mit den britischen Instanzen. … Das finden wir nicht beanstandungswürdig, finden es richtig.

Die dritte Äußerung. Anfang Juni gab KPMG sein Mandat als Wirtschaftsprüfer zurück. … UVE … . Neigen dazu, den Eindruck zu verneinen. … Die Kammer hat das Verbot als schlichte Textuntersagung erlassen. § 99 sperrt … würden wir nicht nachgeben. Der Antragsgegner hat nicht dargelegt, dass das Verbot unzulässig ist. … Hat mandatiert. Dieser Eindruck entsteht im Beitrag nicht. Könnte die Hälfte des Antrages ausmachen.

Wir haben eine Vergleichsvorschlag. Der Antragsgegner erkennt Ziff. 1.3 als endgültige Regelung an. Von den Kosten der 1. Instanz trägt der Antragsteller 31 %. Die Antragsgegner jeweils 23 %. In der 2. Instanz …. Gegenstandwert 25.000,-- €. Wäre Ihr Anteil sehr gering. Das haben wir uns alles überlegt.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Vergleichsvorschlag … Wir sind im Verfahren, um was zu klären, etwas schriftlich festzuhalten, unabhängig vopn der Frage, ob richtig. Jedenfalls wird das nicht einheitlich behandelt, was den § 938 ZPO betrifft. Kommt möglicherweise darauf an, hinzuweisen, was gemeint ist. Bei einer Antragsänderung ohne dass der Antragsteller diese gemacht hat, kommt es auf die Kostenfrage an. Das wollen wir klären.

Vorsitzender Richter Andreas Buske lacht: Haben schon gedacht.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Die erste Äußerung, drei Länder. Es stellt sich die Frage, ob der Tenor durch die Urteilsbegründung getragen wird. Wir haben eine andere Meinung als der Senat. Wir haben den Klageantrag und die Begründung. Es muss nicht der gleich Streitgegenstand sein. … Es lohnt sich einen Blick zu werfen auf die Chronologie. Abmahnung wg. „Falschbehauptung“, genau so im Antrag nur „Falschbehauptung“. Daraufhin im zweiten Zug nach dem Telefonatz seitens der Kammer Hilfsantrag – entsprechender Eindruck.

Steinhoff-Anwalt Gernot Lehr: Weil die Kammer das so wollte.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Wir sehne weder eine falsche Tatsachenbehauptung noch einen falschen Eindruck. Sie sagen, ist mindestens nach Stolpe zu verbieten. Nach dem Tenor ist die gesamte Äußerung verboten. Nach Stolpe …. . Nach dem Tenor sind auch zulässige Äußerungen verboten. Bin beim gefassten Verbot nach Stolpe, der ist enger als ein grundsätzliches Verbot. Zwingender Eindruck wäre neben Stolpe ein weiterer Verbot. Beim zwingenden Eindruck … Haben Sie (Buske) verstanden, was ich meine? Sie haben mit dem Kopf geschüttelt.

Richter Claus Meyer: Sie meinen, im Tenor muss erkennbar sein, dass Stolpe alles …

Steinhoff.Anwalt Gernot Lehr: Geht nicht.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Wir haben das klassische Beispiel. Der zweite Punkt ist die Kostenfolge unabhängig von der Tenorierung. Ergibt sich alles, weil wi UVEen abgegeben haben, nicht in dieser. Ist nur in Form eines Hilfsantrages.

Richter Joachim Zink: Eine kleine Ergänzung. Die Begründung ist … , sondern … Sachverhalt.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Das ist was anderes.

Steinhoff-Anwalt Gernot Lehr: Wir haben klar eine Tatsachenbehauptung, keinen Verdacht, keinen Eindruck, deswegen falsch. Es ist eine mehrdeutige Tatsachenbehauptung.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Das hat der Senat nicht gesagt.

Steinhoff-Anwalt Gernot Lehr: Sie haben nicht gesagt, das ist falsch.

Richter Joachim Zink: Im Beschluss heißt es, möglicherweise Tatsachenbehauptung. Es ist ein Verbot einer Tatsachenbehauptung. Das ist das, worauf wir hinauswollen.

Steinhoff-Anwalt Gernot Lehr: … mitmachen. Ist schon eine Punkt, der richtig ist.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Habe verstanden. Vom Tenor her ist es dasselbe aber mit einer anderen Begründung. Würde insofern inkonsequent sein .. zwingender Eindruck. … Deswegen meine ich, es ist ein Widerspruch.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Dann muss es auch beim Streitwert …

Richter Joachim Zink: Schlichtes Verbot, Eindruck ist verboten. Verschiedene Verkehrsmöglichkeiten, heißt nicht Struktur. Antragsgegner … wenn er will. Dann haben wir unterschiedliche Streitgegenstände. Zwingender Eindruck, möglicher Eindruck.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Es ist ein Unterscheid bei falscher Tatsachenbehauptung. Ist anders. Kommt anders daher. Reicht auch eine einfache Klarstellung.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Was ist eine einfache Klarstellung?

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: … mache in Zukunft nicht mehr.

Richter Claus Meyer: Aber strafbewehrt. Dass nicht mehr gelte4n sollte, wäre BGH … . Kommt zum richtigen Ergebnis.

Steinhoff-Anwalt Gernot Lehr: Ist offen in der Tat. Klarstellung geht einer strafbewehrten UVE voraus. Muss veröffentlicht werden. Muss auch beim Rezipienten ankommen.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Mehr will das … nicht.

Steinhoff-Anwalt Gernot Lehr: Weiß nicht.

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Weiß auch nicht.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Klarstellung reicht auch. Das ist Praxis in Hamburg.

Richter Claus Meyer: Was meinen Sie mit Praxis in Hamburg?

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Habe das nicht anders erlebt.

Richter Claus Meyer: Wir haben diese Praxis nicht. Wir sind auch ein Gericht in Hamburg.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Ohne Klarstellung …. Man schickt Abmahnungen in Hamburg..

Richter Joachim Zink: Wir haben noch nicht so entschieden. Haben einen solch en fall noch nicht gehabt.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Nicht strafbewehrt …

Vorsitzender Richter Andreas Buske: …. .

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Zukünftig nicht so berichten. Die Äußerung ist mehrdeutig. Wenn der Antragsteller sagt, nein, finde diese eindeutig.

Richter Joachim Zink: Wenn man schon eine Verbot hat. Wir weichen ab von unserem Fall. Bis dahin gab es keine Klarstellung. Was sagt Stolpe? Besteht Anspruch ab wann?

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Wenn er eine konkrete Abmahnung vor den Augen hat. Die Presse muss die Möglichkeit erhalten zu erkennen, ob mehrdeutig. Möglich -… deswegen Klarstellung. Steht nicht drin,, kann es so und so verstehen, deswegen falsch. Muss ja erst ab Kenntnis der Möglichkeit mich entscheiden.

Steinhoff-Anwalt Gernot Lehr: Weiß… nicht so weitgehende Mehrdeutigkeit. Ob bewusst oder unbewusst, ist völlig egal. In der Praxis wird das bewusst mehrdeutige geschrieben. Weshalb muss der Betroffene darlegen, wie der Rezipient das versteht. Das Risiko trägt der Äußernde.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Dann haben wir keinen Unterschied.

Steinhoff-Anwalt Gernot Lehr: Sie können eine strafbewehrte Klarstellung … Jede Sekunde eingeschränkt.

… .

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Kann eine Klarstellunng …. Ist so nicht gemeint und werde in Zukunft diesen Eindruck nicht mehr erwecken.

Steinhoff-Anwalt Gernot Lehr: ….

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Es ist was anderes. Die zweite Äußerung … Zollbeamte … Wurde abgemahnt auch als falsche Tatsachenbehauptung. Sie erhielten einen Hinweis vom Landgericht. Der gestellt Antrag wurde umgestellt auf Eindruck. Das Landgericht hat gesagt, kann so (als falsche Tatsache) nicht erlassen. Das hat zur Folge, … kostenfolge. Heißt nicht, steht nicht falsche Tatsache. Hier hat das Landgericht selbst gesagt, kann das so nicht erlassen. Das führt zwangsweise zur Kostenfolge. Auch hier ist außergerichtlich der Eindruck gar nicht behauptet worden.

Steinhoff-Anwalt Gernot Lehr unterbricht, bremst sich aber gleich wieder.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Ob etwas zwischen den Zeilen steht, erkennen wir nicht. Abmahnung sagt, ist falsch. Wir sagen, ist nicht falsch. Hier zur Sache. Der Eindruck soll zwingend entstehen. Zollbeamte erwecken den zwingenden Eindruck … [ttps://www.google.de/search?ei=r3ybXIySNaKrgwfD7I3gCA&q=site%3Amanager-magazin.de+Steinhoff+Diamanten&oq=site%3Amanager-magazin.de+Steinhoff+Diamanten Diamanten] … Südafrikanische Behörde … Steuernachzahlung von zwei Millionen … IN Großbritanien beschlagnahmt. Sie sagen, ist alles zwingend … . Bei Beamten wg. vorgehenden Absatz. Bezieht sich aber direkt auf die zuvor genannten Südafrikanischen Beamten. Eindruck –britische Beamten. Zwingender Eindruck, dass er das Geld wiederbekommt. Ob das in … Muss die Südafrikanischen Behörde entscheiden. Können doch nicht die Zollbeamten entscheiden. Es ist fern, keinesfalls zwingend. Heißt, kriegt jedenfalls zurück.

Steinhoff-Anwalt Gernot Lehr: Steht Zollbeamten … welche … beschlagnahmt … . Ist zwingend .. hat sich arrangiert mit den Beamten. … Geld, welches in Großbritanien beschlagnahmt wurde.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Ein Arrangement kann nur mit den Südafrikanischen Behörden erfolgen.

Steinhoff-Anwalt Gernot Lehr: Heißt, beschlagnahmt und zurückgegrben.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Es gilt, was geschrieben ist.

Steinhoff-Anwalt Gernot Lehr: Sie haben es so geschrieben.

Richter Joachimn Zink: … .

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Was ist Streitgegenstand? Weshalb rief das Landgericht Sie an?

Richter Claus Meyer: Ich war auch mal in der Kammer. Wir haben abgestimmt, sonst sagt der Antragsteller, möchte das so nicht.

Steinhoff-Anwalt Gernot Lehr: Ich möchte als Antragsteller kein Verbot haben ohne Abstimmung. Das Verbot ist, der Typ hat sich nicht engagiert.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Sie möchten nicht etwas erhalten, was Sie nicht beantragt haben.

Richter Claus Meyer: Sie mahcen es kompliziert.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke:

Es wird diskutiert.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke:Habe gefragt. Sagt, manchmal machen wir so, manchmal nicht. Manchmal ist der Antrag zu lang.

Steinhoff-Anwalt Gernot Lehr: Glaube, Sie haben es nicht verstanden. Bei allen Pressekammern, in Köln, München, werden Eindruck selbst formuliert. Man hat immer Entscheidungsmöglichkeit. Ist nicht nur in Hamburg so.

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: … .

Steinhoff-Anwalt Gernot Lehr: ….

management-magazin-Anwalt Dr. Marc Oliver Srocke: Diesen Wunsch kann ich verstehen. Wenn das Landgericht sagt, so kriege Sie es nicht.

Steinhoff-Anwalt Gernot Lehr: Der materielle kern ist der gleiche..

Richter Joachim Zink: So sehen wir es.

Vorsitzender Richter Andreas Buske lacht laut: Hat eingesehen.

Richter Joachim Zink: Nachdem wir es voll besprochen haben, braucht er es gar nicht mehr lesen. Nur Verkündungstermin..

Vorsitzender Richter Andreas Buske: Mit den Pateivertretern wird die Sach- und Rechtslage ausführlich und umfassend erörtert. Der Antragsgegner stellt den Antrags aus dem Berufungsschreieben vom 12.10.2018. Der Antragsteller beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Beschlossen und verkündet:

1 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.000,-- € festgesetzt.

Richter Joachim Zink erläutert die Berechnung des Streitwertes.

Vorsitzender Richter Andreas Buske:

2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Dienstag, den 16.04.2019, 9:55

[bearbeiten] Kommentar RS

Jeder deutsche Satz ist mehrdeutig. Auch dieser, denn da steckt durchaus die Aussage mit drin, dass wir es bei den Richtern des 7. Senats des Hamburger OLG mit Kriminellen zu tun haben. Denn diese Richter meinen, es gebe eindeutige Sätze in der deutschen Sprache und schaden damit materiell mit Bereicherungsabsicht und niederen Motiven Dritten.

Tatsachlich nehmen sich diese Richter das Recht heraus, willkürlich zu entscheiden, welche Äußerungen mehrdeutig sind, welche anderen Deutungen persönlichkeitsrechtsverletzend sind. Nach ihren Gutdünken werden die Konstrukts Eindruck, Verdacht in den verschiedensten Varianten herangezogen, um diesen Richtern genehme Verbote zu erlassen.

Die drei Richter, Buske, Meyer und Zink aus dem Hamburger OLG-Zensur-Quartett gaben ohne Wenn und Aber heute zu verstehen, dass sie alles verbieten wollen, was sich verbieten lässt. Voraussetzung ist, was der Antragsteller/Kläger möchte, juristisch justiziabel hinbiegen tut es dann dieses Zensur-Quartett mit Unterstützung ihrer Zensur-Triaden.

Die Besonderheiten der Rechtsprechung bei mehrdeutigen Äußerungen, welche den Äußernden Chancen bieten, aus der Zensur-Kostenfalle geschäftstüchtiger Medienanwälte herauszukommen, gestalten diese Richter so schwierig, dass es de facto unmöglich wird, rechtskonform zu schreiben.

Richter Claus Meyer sagte heute sogar voller Stolz, dass es bisher keinen Beschluss dieses Senats dazu gibt, dass eine Klarstellung genüge, um keine Abmahnkosten zu zahlen.

In der Literatur dargelegten Rechte, wie z.B von Rechtsanwalt Prof. Dr. Roger Mann hier dargelegt:

1. Voraussetzung für eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen durch eine objektiv mehrdeutige Aussage ist
- dass der Äußernde die Mehrdeutigkeit seiner Aussage und des persönlichkeitsverletzenden Inhalts einer Deutungsvariante erkennt (in der Regel durch Abmahnung);
- dass er seine daraus entstehende Pflicht („Obliegenheit“) zur Klarstellung nicht erfüllt, sondern an der mehrdeutigen Aussage ohne Klarstellung festhält. Erst durch dieses Festhalten an der mehrdeutigen Aussage ohne Klarstellung entsteht - mangels Rechtswidrigkeit des bisherigen Verhaltens - Begehungsgefahr, die erst einen Unterlassungsanspruch auslost.
2. Stellt der Äußernde unverzüglich klar, besteht weder ein Unterlassungs- noch ein Kostenerstattungsanspruch. für die „Abmahnung", die de facto nichts anderes ist als der Hinweis auf die Mehrdeutigkeit und die mögliche verletzende Deutungsmöglichkeit.
3. Die Klarstellung kann hei einer Priti (Veröffentlichung „inter partes" erfolgen, z.B. durch Briefwechsel zwischen den Parteien. Wird die beanstandete Äußerung (ggf. zusätzlich) aktuell über das Internet verreitet, muss die mehrdeutige Äußerung dort klargestellt werden.

erweisen sich in Hamburg, spätestens beim 7. Senat, mit Buske an der Spitze, als Makulatur, der Druckfarbe nicht wert.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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