Zitatrecht

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-*LG München I [http://www.buskeismus.de/urteile/21O31205_Zitatrecht.pdf Urteiel] 21 O 312/05 v. 19.01.2005<br>+*LG München I [http://www.buskeismus.de/urteile/21O31205_Zitatrecht.pdf Urteil] 21 O 312/05 v. 19.01.2005<br>
Dem Verfügungsanspruch war weitgehend stattzugeben, soweit der Verfügungskläger ein Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung der Texte im Internet gefordert hatte, da die ohne Einwilligung erfolgte öffentliche Zugänglichmachung der Texte, deren Urheberrechte der Verfügungsklägerin zustehen, jedenfalls dann nicht durch das Zitierrecht gedeckt sind, wenn, wie hier, ganze Werke bzw. selbständige Werkteile zu Zwecken der Vorlesungsnachbereitung '''ohne Zugangs- oder Kopierbeschränkungen''' im Internet zugänglich gemacht werden.<br> Dem Verfügungsanspruch war weitgehend stattzugeben, soweit der Verfügungskläger ein Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung der Texte im Internet gefordert hatte, da die ohne Einwilligung erfolgte öffentliche Zugänglichmachung der Texte, deren Urheberrechte der Verfügungsklägerin zustehen, jedenfalls dann nicht durch das Zitierrecht gedeckt sind, wenn, wie hier, ganze Werke bzw. selbständige Werkteile zu Zwecken der Vorlesungsnachbereitung '''ohne Zugangs- oder Kopierbeschränkungen''' im Internet zugänglich gemacht werden.<br>
Ein umfassendes Verbot der Veröffentlichung im Internet konnte nicht ausgesprochen werden. Mit Beschränkung der Zugriffsrechte auf die Studenden wäre das vollständige Zitieren erlaubt. Die Kosten wurden deswegen gegenweinander aufgehoben. Ein umfassendes Verbot der Veröffentlichung im Internet konnte nicht ausgesprochen werden. Mit Beschränkung der Zugriffsrechte auf die Studenden wäre das vollständige Zitieren erlaubt. Die Kosten wurden deswegen gegenweinander aufgehoben.
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== Links == == Links ==
-*[http://de.wikipedia.org/wiki/Zitat Zitat[ bei Wikipedia+*[http://de.wikipedia.org/wiki/Zitat Zitat] bei Wikipedia
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  • LG München I Urteil 21 O 312/05 v. 19.01.2005

Dem Verfügungsanspruch war weitgehend stattzugeben, soweit der Verfügungskläger ein Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung der Texte im Internet gefordert hatte, da die ohne Einwilligung erfolgte öffentliche Zugänglichmachung der Texte, deren Urheberrechte der Verfügungsklägerin zustehen, jedenfalls dann nicht durch das Zitierrecht gedeckt sind, wenn, wie hier, ganze Werke bzw. selbständige Werkteile zu Zwecken der Vorlesungsnachbereitung ohne Zugangs- oder Kopierbeschränkungen im Internet zugänglich gemacht werden.
Ein umfassendes Verbot der Veröffentlichung im Internet konnte nicht ausgesprochen werden. Mit Beschränkung der Zugriffsrechte auf die Studenden wäre das vollständige Zitieren erlaubt. Die Kosten wurden deswegen gegenweinander aufgehoben.

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