Versäumnisurteil

Aus Buskeismus

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Sinn des Versäumnisurteils für Äueßernde

Fühlt sich der Beklagte (Äußernde) im Recht
und
ist der B eklagte (Äußernde) von der Verhandlungsführung und/oder dem Verhalten seines Anwalts überrascht,

so hat es Sinn, ein Versäumnisurteil zu erzwingen. Dazu genügt es, keinen Antrag in der Verhandlkung zu stellen.

Dadurch wir Zeit gewonne, sich für die nöächste VBerhandlung kokreter virzubereiten, gegebenefalls den eigenen Anwalt zu wechseln.

Zu beachten sind dabei

die ZPO-Vorschriften, insbesordere der relativ kurze Einspruchstermin von 14 Tagen.
die Zusatzkosten des gegenerischen Anwalts, welche auch im Falle des späteren Obsiegens zu tragen sind
beim Anwaltswechsel die zusärtzlichen Kosten ded neuen ASnwalts, welche auch im Falle des späteren Obsiegens nicht rücerstattbar sind.

Beim Landgericht herrscht Anwaltszwang.

Der Einspruch braucht nicht begründet zu werden.

§ 330 ZPO, Versäumnisurteil gegen den Kläger

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

ZPO § 331, Versäumnisurteil gegen den Beklagten

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Anmerkung: Das Gerichjt entscheidet nach Aktenlage und geht davon aus, dass die Beklagtenseite nichts vorgetragen hat.

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