Sozialsphäre

Aus Buskeismus

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Die Sozialsphäre als Teil des Persönlichkeitsrecht Persönlichkeitsrechts umfasst Sachverhalte, die über den rein privaten Wirkungskreis hinausgehen und von der Umwelt typischerweise wahrgenommen werden. Dies betrifft grundsätzlich Aktivitäten im öffentlichen Raum mit Sozialbezug wie

  • Besuch von öffentlichen Veranstaltungen
  • berufliches Wirken

Die Sozialsphäre ist anfällig für Verletzungen des Rechts am eigenen Bild. Nicht alles darf aus der Sozialsphäre berichtet werden.

[bearbeiten] Aus der Praxis - Beispiele

LG Berlin 27 O 605/98 Teil des Persönlichkeitsrechts ist die Sozialsphäre, die das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen insbesondere in seinem beruflichen Wirken schützt. Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit sind vom Grundgesetz allerdings mit gleichem Rang gewährleistet. Soweit sie miteinander in Konflikt geraten, muß aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung an den konkret betroffenen personalen Belangen und den schutzwürdigen Interessen an freier Kritik im Einzelfall bestimmt werden, inwieweit der Betroffene Einschränkungen des Persönlichkeitsrechtes hinnehmen muß (BGH NJW 1981, 1366).

AG München 161 C 1840/07 Teil des Persönlichkeitsrechts ist auch die Sozialsphäre, die den Einzelnen in seinem beruflichen Wirken schützt. Auch in diesem Lebendberereich bleibt dem Betroffenen die Bestimmung darüber vorbehalten, wie und in welchem Umfang er in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt.

Kammergericht Berlin 9 W 75/07 Die Berichterstattung des Antragsgegners betraf die berufliche Tätigkeit des Antragstellers [eines Anwalts] und damit dessen Sozialsphäre. Diese umfasst den jenseits des Privaten liegenden Bereich der Person, der nach außen so in Erscheinung tritt, dass er grundsätzlich von jedem, jedenfalls aber auch von Menschen wahrgenommen werden kann, zu denen keine rein persönlichen Beziehungen bestehen, der aber der Öffentlichkeit nicht bewusst zugekehrt ist (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap: 5, Rn. 65). ... Eine derartige Auseinandersetzung mit dem Auftreten des Antragstellers in dessen Sozialsphäre muss der Antragsteller grundsätzlich hinnehmen. ... Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind.

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