Schadensersatz

Aus Buskeismus

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Version vom 09:52, 28. Okt. 2008 (bearbeiten)
Rechtsanwalt Markus Kompa (Diskussion | Beiträge)

← Zum vorherigen Versionsunterschied
Version vom 17:27, 18. Jan. 2019 (bearbeiten) (Entfernen)
Admin (Diskussion | Beiträge)

Zum nächsten Versionsunterschied →
Zeile 1: Zeile 1:
-Durch etwa geschäftsschädigende Äußerungen oder Ausbeutung des [[Name#Namensausbeutung|Rechts am eigenen Namen]] oder des [[Recht am eigenen Bild|Rechts am eigenen Namen]] kann neben [[Unterlassung]], [[Widerruf]] und [[Gegendarstellung]] ggf. auch Schadensertsatz verlangt werden.+ 
 +{| border="0" cellpadding="6"
 +|-
 +| rowspan="1" width="300" align="center" | __TOC__
 +| rowspan="1" width="400" align="center" | <font face"Arial" size="6">Zensurregel<br><br><br>
 +<font face"Arial" size="6">Schadensersatz
 +| rowspan="1" align="left" width="100" valign="top" | http://www.buskeismus-lexikon.de/images/anwaelte.jpg<br>
 +|}
 + 
 +Durch etwa geschäftsschädigende Äußerungen oder Ausbeutung des [[Name#Namensausbeutung|Rechts am eigenen Namen]] oder des [[Recht am eigenen Bild|Rechts am eigenen Namen]] kann neben [[Unterlassung]], [[Klarstellung]], [[Widerruf]], [[Richtigstellung]], und [[Gegendarstellung]] ggf. auch Schadensertsatz verlangt werden.
Zeile 5: Zeile 14:
Anders als beim Anspruch auf Unterlassung usw. ist beim Schadensersatzanspruch erforderlich, Anders als beim Anspruch auf Unterlassung usw. ist beim Schadensersatzanspruch erforderlich,
-*dass die [[Persönlichkeitsrecht]]sverletzung schuldhaft erfolgte, und +*dass die [[Persönlichkeitsrecht]]sverletzung schuldhaft erfolgte
-*dass ein wirtschaftlicher Schaden vorliegt.+ 
 +*dass ein wirtschaftlicher Schaden vorliegt
 + 
 +*Nachweis der Kausalität
== dreifache Schadensberechnung == == dreifache Schadensberechnung ==
Zeile 22: Zeile 34:
=== fiktive Lizenzgebühr === === fiktive Lizenzgebühr ===
-Die in der Praxis am häufigsten übliche Berechnung des Schadens erfolgt durch richterliche Schätzung, welche [[fiktive Lizenzgebühr|Lizenzgebühr für die Nutzung von Namen oder Bildnis angemessen gewesen wäre]].+Die in der Praxis am häufigsten übliche Berechnung des Schadens erfolgt durch richterliche Schätzung, welche [[fiktive Lizenzgebühr|Lizenzgebühr]] für die Nutzung von Namen oder Bildnis angemessen gewesen wäre.
== Sonderfall Geldentschädigung ("Schmerzensgeld") == == Sonderfall Geldentschädigung ("Schmerzensgeld") ==
-Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht hat der Verletzte unabhängig von einem wirtschaftlichen Schaden Anspruch auf Genugtuung. Hierfür gibt es einen speziellen Anspruch auf [[Geldersatz]].+Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht hat der Verletzte unabhängig von einem wirtschaftlichen Schaden Anspruch auf [[Genugtuungsfunktiion|Genugtuung]]. Hierfür gibt es einen speziellen Anspruch auf [[Geldersatz]].
== Siehe auch == == Siehe auch ==
*[[Schadensersatzforderung in Abmahnung]] *[[Schadensersatzforderung in Abmahnung]]
 +
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Version vom 17:27, 18. Jan. 2019

Inhaltsverzeichnis

Zensurregel


Schadensersatz

anwaelte.jpg

Durch etwa geschäftsschädigende Äußerungen oder Ausbeutung des Rechts am eigenen Namen oder des Rechts am eigenen Namen kann neben Unterlassung, Klarstellung, Widerruf, Richtigstellung, und Gegendarstellung ggf. auch Schadensertsatz verlangt werden.


Voraussetzungen

Anders als beim Anspruch auf Unterlassung usw. ist beim Schadensersatzanspruch erforderlich,

  • dass ein wirtschaftlicher Schaden vorliegt
  • Nachweis der Kausalität

dreifache Schadensberechnung

Zur Berechnung der Höhe hat er die Wahl zwischen drei Methoden:

Schadensnachweis

Der Geschädigte kann entweder nachweisen, dass ihm durch eine Veröffentlichung konkret ein Schaden entstanden ist, z.B. durch Verkaufseinbußen. Der Nachweis einer Kausalität ist in der Praxis schwierig zu führen.

Herausgabe des Verletzergewinns

Dem Rechtsgedanken des Bereicherungsrechts (§§ 812ff BGB) folgend kann der Ertrag des Verletzers, der auf einer kommerziellen Ausbeutung etwa des Namens oder eines Bildnisses beruht, herausverlangt werden. Diesbezüglich hat der Verletzte einen Anspruch auf Rechnungslegung.

fiktive Lizenzgebühr

Die in der Praxis am häufigsten übliche Berechnung des Schadens erfolgt durch richterliche Schätzung, welche Lizenzgebühr für die Nutzung von Namen oder Bildnis angemessen gewesen wäre.

Sonderfall Geldentschädigung ("Schmerzensgeld")

Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht hat der Verletzte unabhängig von einem wirtschaftlichen Schaden Anspruch auf Genugtuung. Hierfür gibt es einen speziellen Anspruch auf Geldersatz.

Siehe auch

Persönliche Werkzeuge