Linkhaftung

Aus Buskeismus

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Linkhaftung = Haftung für fremde Inhalte bzw. Haftung wegen Verlinkung auf fremde zulässige Inhalte.

Das Internet, von den Zensurrichtern als Gefährliche Einrichtung definiert, lebt von Links. Die Gegner der freien Meinungsäußerung entwickelten und entwickeln deswegen feine Zensurregeln, nach denen man für das Setzen von Links bestraft werden kann.

Inhaltsverzeichnis


Linkhaftung für fremde unzulässige Inhalte

Das erste Link-Urteil ist ein Urteil der Wettbewebskammer des Landgerichts Hamburg vom 12.05.1998 – AZ: 312 O 85/98, auch als Hyperlink-Entscheidung bekannt. Es führte zu viel Diskussionen und Verwirrung.

Tatsächlich verbot dieses Urteil nicht die Verlinkung auf fremde, unzulässige Inhalte an sich, sondern es erging ein Verbot für einen konkretne Fall, wo sich der Antzragsgegner die verlinkten, unzulässigen Inhalte zu eigen mahcte.

Eine pauschale Haftung für das Verwenden von Hyperlinks auf unzulässige Inhalte lehnt der Bundesgerichtshof allerdings ab. Entscheidend ist, inwiefern man sich die verlinkte Informationen zu eigen macht oder zumutbaren Prüfungspflichten nicht nachgegangen ist. BGH, Urt. v. 01.04.2004, Az. I ZR 317/01

Es herrscht deutschlandweit die Meinung:

Mit dem Hamburger Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - “Haftung für Links” hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch das Setzen eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.”

Diese Meinung ist so nicht richtig. Eine einfache Distazierung genügt nicht, genauso wie die Verlinkung ohne Diustanzierung nicht zwangsweise zum Verbot führt. Es geht um das sich zu eigen Machen.

Wie weit geht die Verpflichtung, die verlinkte Site zu kennen, um nicht in die Zensurfalle zu geraten, entscheiden in der Endkosequenz allein die freien und unabhängigen Zensurricher nach ihren nicht voraussagbaren "Abwägungs"-Kriterien.

Die Inhalte verlinkter Sits brauchen nicht verfolgt zu werden, um später von der Zensur nicht erwischt zu werden. Einhundert Prozenz sicher ist das allerdings nicht.

Die Linkhaftung ist ein Pfund für die Zensur. die Zensoren saugen darauzs Honig und behaupten frei und unabhängig, man habe sich die verlinkten Inhalte zu eigen gemacht.

Urteile

Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Intemetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.
Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1248/11 wurde mit Beschluss vom 15.12.2011 nicht zur Entscheidung angenommen.
Zutreffend nimmt der Bundesgerichtshof in seiner Abwägung zusätzlich in den Blick, dass die Linksetzung als solche den Eingriff in Urheberrechte nicht erheblich vertiefe, weil die Seite des Softwareherstellers auch über eine Suchmaschine problemlos gefunden werden könne.
Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrechterhält, richtet sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Web-Seite oder der Internet-Auftritt, auf die der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dienen, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen.
  • Das OLG München hat mit Urteil 18 U 5645/07 vom 29.04. 2008 die bekannt-berüchtigte Link-Entscheidung des Landgericht Hamburg Zivilkammer 12 - nicht Buske - 312 O 85/98 allerdings relativiert. Sicherheit gegen die Zensur frei und unabhängig entscheidender Richter bringt dass allerdings nicht.
Aus der OLG-Entscheidung 18 U 5645/07 vom 29.04.2008:
“Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrecht erhält, richten sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Website oder der Internetauftritt, auf den der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dient, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen (BGH a.a.O.). […]
Eine Verletzung der oben dargestellten Prüfungspflichten ist weder bei Setzung des Hyperlinks durch die Beklagte noch später erkennbar. Insbesondere traf die Beklagte keine Pflicht, die Verlinkung nachträglich regelmäßig zu überprüfen. Der Kläger trägt vor und bietet Beweis dafür an, dass sich der Link zu dem im August 2006 ergangenen Urteil von Anfang an auf der Seite www. … befunden habe, trägt aber nicht vor, wann der Bericht der Firma … ins Internet eingestellt worden ist. Das Argument, die Inhaltsgleichheit des Berichts der Beklagten mit dem Bericht auf der Internetseite http: // www. … lasse schließen, dass der Beklagten zumindest diese Seite bekannt gewesen sei, überzeugt nicht, da es auch in Betracht kommt, dass die Firma … bei ihrem Artikel Inhalte des Artikels der Beklagten verwendet hat.
Der Kläger hat auch keine ausreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich die Pflicht der Beklagten ergeben hätte, die Verlinkung nachträglich regelmäßig zu überprüfen. In dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 8.3.2007, mit dem die Abmahnung des Klägers vom 26.2.2007 beantwortet worden ist, ließ die Beklagte dem Kläger mitteilen, dass die Meldung und der Link zur Website www. … bereits am 7.2.2007 vom Internetauftritt der Beklagten gelöscht worden sei. Ein schlüssiger Vortrag, weshalb dies unrichtig sein soll, fehlt. Dies ergibt sich auch nicht aus der Internetabfrage vom 14.4.2007.”

Linkhaftung wg. Verlinkung auf fremde zulässige Inhalte

Verbote von Linksetzung aus anderen Gründen

Der Link diskriminiert

  • Die Zensurkammer Köln verbietet zum Beispiel die Linksetzung nach dem Muster Mustermann, weil das das Persönlichkeitsrecht von Mustermann betrifft und den Mustermann angeblich negativ bewertet und beleidigt. [28 O 3922/07; 28 O 381/07; 28 O 483/07]
  • Die Zensurkammer Belin verbietet zum Beispiel die Google-Suche mit den Suchwörtern Müller Tierqäulerei 27 O 1251/08.

In der Gerichtsberichterstattung über Mörder darf nicht ein Link auf die Googel-Suche mit dem Namen des Mörders gesetzt werden.

Link auf die eigenen Site wird anderen untersagt

Zenrsuranwälte und andere fragwürdige Personen, Unternehmen und Behörden möchten unter bestimmten Umständen nicht, dass auf deren Seite verlinkt wird.

  • So hat die Urheberechtskammer Hamburg mit Beschluss 308 O 645/08 vom 15.12.08 mit der fadenscheinigen Begründung, der urheberrechtlich geschützte Text wäre auf den Server des Verfügungsgdgners kopiert worden, verboten, einen Lebenslauf als Frame vom Server des Klägers aufzurufen. Diese Vefügung wurde allerdigs am 13.03.2009 aufgehoben.
  • Ähnlich hat die Zensurkammen Belin entschieden [27 O 1237/08; 27 O 1256/08]


Siehe auch Disclaimer - Haftungsausschluss

Siehe auch Haftung für Framings

Kritik

Stand

02.04.2013

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