Linkhaftung

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*Ähnlich hat die Zensurkammen Belin entschieden [27 O 1237/08; 27 O 1256/08] *Ähnlich hat die Zensurkammen Belin entschieden [27 O 1237/08; 27 O 1256/08]
-Siehe auch [[Framing]]+Siehe auch [[Framing, Haftung|Haftung für Framings]]
== Kritik == == Kritik ==

Version vom 14:15, 19. Jan. 2009

Es gibt die Linkhaftung für fremde Inhalte.

Grundlage bildet das umstrittene viel diskutierte und bekannte Urteil des Landgericht Hamburg vom 12.05.1998 – AZ: 312 O 85/98, auch als Hyperlink-Entscheidung bekannt.

Es herrscht deutschlandweit die Meinung: “Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 - 312 O 85/98 - “Haftung für Links” hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden, dass man durch das Setzen eines Links, die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das LG - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.”

Wie man sich zu distanzieren hat, steht allerdings in den Sternen.

Wie tief muss man die verlinkte Site zu kennen verpfkichtret ist, um gegen die Zensur sicher zu sein, entscheiden in der Endkosequenz die Zensurricher.

Muss man die Site verfolgen, um nicht später von der Zensur erwischt zu werden, wissen auch nur der liebe Gott und das gericht.

Rin Pfund für die Zensur.

Inhaltsverzeichnis


Urteile

  • Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil 18 U 5645/07 vom 29.04. 2008 die Link-Entscheidung des Landgericht Hamburg 312 O 85/98 allerdings relativiert.

Sicherheit gegen die Zensur frei und unabhängig entscheidender Richter bringt dass allerdings ebenfalls nicht.
Aus der OLG-Entscheidung:
“Der Umfang der Prüfungspflichten, die denjenigen treffen, der einen Hyperlink setzt oder aufrecht erhält, richten sich insbesondere nach dem Gesamtzusammenhang, in dem der Hyperlink verwendet wird, dem Zweck des Hyperlinks sowie danach, welche Kenntnis der den Link Setzende von Umständen hat, die dafür sprechen, dass die Website oder der Internetauftritt, auf den der Link verweist, rechtswidrigem Handeln dient, und welche Möglichkeiten er hat, die Rechtswidrigkeit dieses Handelns in zumutbarer Weise zu erkennen (BGH a.a.O.). […]
Eine Verletzung der oben dargestellten Prüfungspflichten ist weder bei Setzung des Hyperlinks durch die Beklagte noch später erkennbar. Insbesondere traf die Beklagte keine Pflicht, die Verlinkung nachträglich regelmäßig zu überprüfen. Der Kläger trägt vor und bietet Beweis dafür an, dass sich der Link zu dem im August 2006 ergangenen Urteil von Anfang an auf der Seite www. … befunden habe, trägt aber nicht vor, wann der Bericht der Firma … ins Internet eingestellt worden ist. Das Argument, die Inhaltsgleichheit des Berichts der Beklagten mit dem Bericht auf der Internetseite http://www. … lasse schließen, dass der Beklagten zumindest diese Seite bekannt gewesen sei, überzeugt nicht, da es auch in Betracht kommt, dass die Firma … bei ihrem Artikel Inhalte des Artikels der Beklagten verwendet hat.
Der Kläger hat auch keine ausreichenden Umstände vorgetragen, aus denen sich die Pflicht der Beklagten ergeben hätte, die Verlinkung nachträglich regelmäßig zu überprüfen. In dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 8.3.2007, mit dem die Abmahnung des Klägers vom 26.2.2007 beantwortet worden ist, ließ die Beklagte dem Kläger mitteilen, dass die Meldung und der Link zur Website www. … bereits am 7.2.2007 vom Internetauftritt der Beklagten gelöscht worden sei. Ein schlüssiger Vortrag, weshalb dies unrichtig sein soll, fehlt. Dies ergibt sich auch nicht aus der Internetabfrage vom 14.4.2007.”

Siehe auch Disclaimer - Haftungsausschluss


Verbote von Linksetzung aus anderen Gründen

Der Link diskriminiert

  • Die Zensurkammer Köln verbietet zum Beispiel die Linksetzung nach dem Muster Mustermann, weil das das Persönlichkeitsrecht von Mustermann betrifft und den Mustermann angeblich negativ bewertet und beleidigt. [28 O 3922/07; 28 O 381/07; 28 O 483/07]
  • Die Zensurkammer Belin verbietet zum Beispiel die Google-Suche mit den Suchwörtern Müller Tierqöulerei [27 O 1251/08]] .

In der Gerichtsberichterstatung über Mörder darf nicht eine Link auf die Googel-Suche mit dem Mamen und dem Mörder gesetzt werden.

Link auf die eigenen Site wird anderen untersagt

Zenrsuranwälre und andere fragwürdige Personen, Unternehmen und Behörden möchten unter bestimmten Umstäönden nicht, dass auf deren Seite verlinkt wird.

  • So hat die Urgeberechtskammer Hamburg mit Beschluss 308 O 645/08 vom 15.12.08 mit der fadenscheinigen Begründung, der urheberrechtlich geschützte Text wäre auf den Server des Verfügungsgdgners kopiert worden, verboten.
  • Ähnlich hat die Zensurkammen Belin entschieden [27 O 1237/08; 27 O 1256/08]

Siehe auch Haftung für Framings

Kritik

Persönliche Werkzeuge