Laienprivileg

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::Es handelt sich hierbei vielmehr um eine als Meinungsäußerung einzuordnende Aussage, welche die Kläger bei Abwägung der jeweils betroffenen Interessen als Kritik an ihrem geschäftlichen ‘Verhalten und der gesamten, unter: ihrer Beteiligung bewerkstelligten Ausführung des Projekts “Nürburgring 2009″ hinzunehmen haben: ::Es handelt sich hierbei vielmehr um eine als Meinungsäußerung einzuordnende Aussage, welche die Kläger bei Abwägung der jeweils betroffenen Interessen als Kritik an ihrem geschäftlichen ‘Verhalten und der gesamten, unter: ihrer Beteiligung bewerkstelligten Ausführung des Projekts “Nürburgring 2009″ hinzunehmen haben:
-a)+::a)Schon die in .dem Antrag aufgeführten Einzeläußerungen haben in ihrem jeweiligen Kontext mit dem übrigen Beitrag eine subjektive Bewertung zum Ausdruck gebracht:
-Schon die in .dem Antrag aufgeführten Einzeläußerungen haben in ihrem jeweiligen Kontext mit dem übrigen Beitrag eine subjektive Bewertung zum Ausdruck gebracht:+
-....+::....
-b)+::b) Aus den aufgezeigten Gründen ist danach aber auch der durch die vorbezeichneten EinzeIäußerungen vermeintlich hervorgerufene “Eindruck” als Meinungsäußerung einzuordnen und entsprechend zu würdigen.
-Aus den aufgezeigten Gründen ist danach aber auch der durch die vorbezeichneten EinzeIäußerungen vermeintlich hervorgerufene “Eindruck” als Meinungsäußerung einzuordnen und entsprechend zu würdigen. +
-....+::....
-c)+::c)Bei der danach vorzunehmenden Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen setzte sich das Recht der freien Meinungsäußerunq des Verfügungsbeklagten durch. Die mit der/den vorstehenden Äußerung/en zum Ausdruck gebrachte kritische Wertung bezieht sich auf die gewerbliche bzw. geschäftliche Betätigung der Verfügungskläger.
-Bei der danach vorzunehmenden Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen setzte sich das Recht der freien Meinungsäußerunq des Verfügungsbeklagten durch. Die mit der/den vorstehenden Äußerung/en zum Ausdruck gebrachte kritische Wertung bezieht sich auf die gewerbliche bzw. geschäftliche Betätigung der Verfügungskläger.+
=Urteil contra Laienprivileg= =Urteil contra Laienprivileg=

Version vom 04:12, 20. Jun. 2012

Auf das s.g Laienprivileg wird nicht selten verwiesen. Sicher helfen tut es nicht.

Die Zensoren können es sich im System der Herrschaftssicherung, in das sie eingebunden sind, nicht leisten, dass den Laien Privilegien zustehen, die den eingetakteten Qualitätsjournalisten und den über die Zensur gleichgeschalteten Meanstream-Medien nicht zustrehen.

Urteile pro Laienprivileg

  • OLG Köln 15 U 91/11OLG Köln, Beschluss vom 22.11.2011, Az. 15 U 91/11] 22.11.2011 - Kritik an der Finanzierung des Nürburgrings unter Berufung auf Presseartikel ist erlaubt, siogar wenn die Tatsachenlage falsch wiedergegeben wird und die Kritk scharf erfolgt.

Aus dem Urteil:

Es handelt sich hierbei vielmehr um eine als Meinungsäußerung einzuordnende Aussage, welche die Kläger bei Abwägung der jeweils betroffenen Interessen als Kritik an ihrem geschäftlichen ‘Verhalten und der gesamten, unter: ihrer Beteiligung bewerkstelligten Ausführung des Projekts “Nürburgring 2009″ hinzunehmen haben:
a)Schon die in .dem Antrag aufgeführten Einzeläußerungen haben in ihrem jeweiligen Kontext mit dem übrigen Beitrag eine subjektive Bewertung zum Ausdruck gebracht:
....
b) Aus den aufgezeigten Gründen ist danach aber auch der durch die vorbezeichneten EinzeIäußerungen vermeintlich hervorgerufene “Eindruck” als Meinungsäußerung einzuordnen und entsprechend zu würdigen.
....
c)Bei der danach vorzunehmenden Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen setzte sich das Recht der freien Meinungsäußerunq des Verfügungsbeklagten durch. Die mit der/den vorstehenden Äußerung/en zum Ausdruck gebrachte kritische Wertung bezieht sich auf die gewerbliche bzw. geschäftliche Betätigung der Verfügungskläger.

Urteil contra Laienprivileg

  • LG Hamburg 324 O 596/11 18.05.2012 - ein Bloggen darf Anwalt kann sich nicht auf das Laienprivileg berufen:

Aus dem Urteil:

Der Beklagte ist im Übrigen kein juristischer Laie, sondern Rechtsanwalt, der sich insbesondere auch mit medienrechtlichen Fragen befasst. Zudem wusste der Beklagte, dass der Kläger wiederholt gegen Berichterstattung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorgegangen ist. Er selbst macht deutlich, dass er die presserechtlichen Verfahren des Klägers verfolgt. Dieser Umstand hätte für den Beklagten zusätzlicher Anlass sein müssen, zu hinterfragen, ob der Beitrag, auf den er verlinkt hat, die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt.
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