Kerntheorie

Aus Buskeismus

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Die im Wettbewerbsrecht entwickelte Begriff der "Kerntheorie" wurde auf das Äußerungsrecht übertragen.

Demnach unfasst der Schutzumfang eines Äueßerungsverbots nicht nur die in der Einstweiligen Verfügung und/oder dem Urteil formulierten Äußerungen, die mit der verbotenen Äußerung identisch sind, sondern auch solche gleichwertigen Äußerungen, die trotz wörlicher Abweichung den Äußerungskern unberührt lassen.

Die "Kerntheorie" dient der Durchsetzung von Zensuransprüchen, was wesentlich erschwert wäre, falls eine Verletzung nur in den Fällen anzunehmen wäre, in denen die Äußerung dem Wortlaut des in der einstweiligen Verfügung und/oder Urteil fomulierten Tenors genau entspricht.

Werden unwesentliche Abweichungen einer verbotenen Äußerung oder mit der konkreten Verletzungshandlung sehr ähnliche Äußerung als Zuwiderhandlung anerkannt, so führen diese zu Ordnungsmitteln oder Vertragsstrafen.

Unsicherheit bei den Zensierten

In der Praxis ist es umstritten, was der Kern eines Verbotes umfasst. Das belicbt wieder den frei und unabhngig entscheidenden Richtern übrlassen.

Die Berliner Zesnurkammer erlässt einstweilige Verfügungen in denen das konkret Verbotene mit der



Beispiele

Ein auf falscher eidesstatlicher Erklärugn eines Anwalts beruhendes Verbot untersagte zu behaupten, der Antragsteller - ein Anwalt - hätte im Gerichtsaal gesagt "Der Antrag war Scheiße".

Nach der Kerntheorie musste den Antragsgegner 3.000 Euro zahlen oder ersatzweise 6 Tage Haft antreten, weil er im Internet das Verbot angeblich umgehen wollte, in dem er schrieb: Wir hörten sinngemäß den Anwalt sagen "Der Antrag war Scheiße."

Quelle: 6 Tage Holstenglacis

Kritik

Durch die Kerntheorie wird Abmahnern und frei und unabhängig entscheidenden Richtern die Möglichkeit eingeräumt, einen Tenor nachträglich zu interpretieren und Ordnungsstrafen zu erschleichen.

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