Hamburger Brauch

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*BGH [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0c79d1ed180c3eb344dcc2708045df14&nr=67399&pos=0&anz=1 I Urteil] <font color="brown">'''ZR 77/12'''</font>: *BGH [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0c79d1ed180c3eb344dcc2708045df14&nr=67399&pos=0&anz=1 I Urteil] <font color="brown">'''ZR 77/12'''</font>:
-:a) Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionier+:a) Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gemäß § 242 BGB auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17.Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 41 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen.
-ten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gemäß § 242 BGB auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17.Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 41 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen.+
:b) Aus § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafevereinbarungen ausschließlich nach "neuem Hamburger Brauch" abzuschließen. :b) Aus § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafevereinbarungen ausschließlich nach "neuem Hamburger Brauch" abzuschließen.

Version vom 20:08, 2. Jun. 2015

Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS

Glossar

anwaelte.jpg

Hamburger Brauch

Teil des vertraglichen (Unterlassungserklärung) bzw. gerichtlichen Verbots (Beschluss - einstweiige Verfügung - bzw. Urteil).

Mit "nach dem 'Hamburger Brauch'" ist die Formulierung der Folgen im Falle eines Verstosses (Zuwiderhandelns) gegen eine vertraglichen Verpflichtung Unterlassungserklärung bzw. einen Gerichtsbeschluss (-urteil) zur Unterlassung gemeint. Der ASbgemahnte (Antragsggegner) verpflichtet sich im Falls des 'Hamburger Brauchs'zur Zahlung einer vom Kläger festzulegenden und gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe. D.h. die Höhe der Vertragsstrafe ist nicht festgelegt.

Hintergrund: Eine bloße Unterlassungserklärung ohne ein Vertragsstrafeversprechen wird von den Gerichten nicht als ausreichend gesehen, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Daher haben Abmahner Anspruch auf ein finanzielles Druckmittel.

- in Form einer Vertragsstrafe (Vertrag zwischen Abmahner und dem Abgemahnten), um im Falle des Verstoßes Geld - Ersatzhaft ist nicht möglich - in der eigegenen Kasse zu sehen

bzw.

- Ordnungsgeld - staatliche Geldstrafe btw. Ersatzhaft - für den Fall der zu unterlassenden Zuwiderhandlung.

Um diesen Anspruch des Abmahners zu befriedigen, muss jedoch nicht die vom Abmahner vorgeschlagene Höhe der Vertragsstrafe anerkannt werden, sondern kann nach dem so genannten 'Hamburger Brauch' im Differenzfalle den Gwerichten zur Entscheidung überlassen werden.

Der Betrag der Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird nicht vom Abgemahnten festgelegt, sondern kann im konkreten Fall vom Abmahner nach "billigem Ermessen" (§ 315 BGB) verlangt werden. Eine vom Abmahner zu hoch festgelegte Vertragsstrafe kann durch das zuständige Gericht herabgesetzt werden. Umgekehrte Fälle gibt es selten, die gibt es aber.

Formulierung nach dem Hamburger Brauch

In der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (UVE)

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer von der Antragstellerin für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen:

(Es folgt die Forderung und beanstandete Äußerung).

Diese strafbewehrte UVE kann auch in der Gerichtsverhandlung abgegeben werden.

Wir empfehlen allerdings die Anerkennung des Unterlasungsbeschlusses, weil es dann ein Verstroß nur mit Ordnungsgeld - nicht mit einer Vertragsstrsfe - geahndet werden kann. Der Abmahner sieht von Ordnungsgeld nichts, kann sich nur freuen den Gegener "geärgert" zu haben.. Man kann bei Ordnungsgeld auf die Zahlung verzichten und Ersathaft antreten. Das spart in der Regel das Geld. Ist allerdings nicht jedermanns Sache.

Beispiele für eine UVE nach Hamburger Brauch

  • LG Berlin, Az. 27 O 55/13, in der Verhandlugn am 28.05.2013 RA Helge Bayer gegen A.L.)
Ich verpflichtet mich es bei Vermeidung einer für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung an den Antragsteller zu zahlenden Vertragsstrafe , deren Höhe in das Ermessen des Antragstellers gestellt wird und die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, persönliche Daten des Antragstellers (Vor- und Zuname, die Personenkennzahl der DDR) im Internet zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie auf in der unter http://www.zersetzungsopfer.de/stasUiste.pdf (RS: Link geändert) veröffentlichen "Stasi-Liste.

Hamburger Brauch nicht anwendbar

Es gibt Urteile, nach denen der Hamburger Brauch nicht anwendbar ist, weil eine glauzbhafte Unterwerfvngserklärung, welche die Wiederholungsgefahr beseitigt, nur bei der strärkeren Untewrefung mit der Nennng eines Beztrages "helfen" kann.

a) Ein wettbewerbs- oder schutzrechtlich veranlasstes Vertragsstrafeversprechen ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn die Vertragsstrafe der Höhe nach bereits auf den ersten Blick außer Verhältnis zu dem mit der Vertragsstrafe sanktionierten Verstoß und den Gefahren steht, die mit möglichen zukünftigen Verstößen für den Unterlassungsgläubiger verbunden sind. Insoweit ist ein strengerer Maßstab anzulegen als bei einem individuell ausgehandelten Vertragsstrafeversprechen, bei dem eine Herabsetzung gemäß § 242 BGB auch im kaufmännischen Verkehr möglich ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17.Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 41 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen.
b) Aus § 307 Abs. 1 BGB ergibt sich keine Pflicht, im kaufmännischen Verkehr Vertragsstrafevereinbarungen ausschließlich nach "neuem Hamburger Brauch" abzuschließen.
  • Erneuter Verstoß gegen eine schon mal abgegebene [[Unterlasssungserklärung|Unterwerfungserklärung] macht den Hamburger Brauch unbrauchbar. LG Kälnt, Urteil , Az.: 14 O 61/13 vom 11.07.2013

Hinweise

Die Zensoren mahnen selten nach dem Hamburger Brauch ab. Sie blüffen Rechtsanwälte regelmäßig, wie z.B. der Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger, wissend, dass die das Gericht anders entscheidet. Im Prinzip Betrug, Nötigung, Erpressung.

Hier¹ ein Beispiel für eine seiner Abmahnungen beigefügte Unterlassungserklärung, mit der sich der Abgemahnte zu Zahlung einer Vertragsstrafe von 10.000,00 EUR verpflichten sollte. Der abmahnende Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger wusste, dass dieses "Angebot" sogar von der äußerungsfeindlichen Hamburger Pressekammer in einer zu erlassenden Einstweiligen Verfügung, AZ. 324 O 58/13 nach dem Hamburger Brauch umformuliert wird.

¹ Der abgemahnte Text kann von ungebildeten Zensoren falsch verstanden werden. Deswegen zur Präziserung (Klarstellung): Es handelt sich um eine falsche eidesstattliche Versicherung des Mandanten des Rechtsanwalts Dr. Sven Krüger - keinesfalls um seine eigene -, die aber dieser Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht hat.

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