Haftstrafe

Aus Buskeismus

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Bei Beleidigungen, Kreditgefährdungen sowie Eingriffen in das Urheberrecht kann man hierfür strafrechtlich belangt werden, vgl. §§ 106 ff. UrhG.

Missachtet man eine zivilrechtlichen Unterlassungsverfügung, so kann als Ordnungsmittel eine Ersatzhaft verhängt werden.

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