Haftstrafe

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Bei [[Beleidigung]]en, [[Kreditgefährdung]]en sowie Eingriffen in das [[Urheberrecht]] kann man hierfür strafrechtlich belangt werden, vgl. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG002801377 §§ 106 ff. UrhG]. Bei [[Beleidigung]]en, [[Kreditgefährdung]]en sowie Eingriffen in das [[Urheberrecht]] kann man hierfür strafrechtlich belangt werden, vgl. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG002801377 §§ 106 ff. UrhG].
-Missachtet man eine zivilrechtlichen [[Unterlassungsverfügung]], so kann als [[Ordnungsmittel]] eine [[Ersatzhaft]] verhängt werden.+Auch für Eingriffe in das [[Recht am eigenen Bild]] ist theoretisch in [http://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__33.html § 33 KunstUrhG] eine Haftstrafe vorgesehen, jedoch wird die Vorschrift nicht mehr angewendet.
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 +Bei Verletzung der Vertraulichkeit des Worts kann man nach [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201.html § 201 StGB] in den Bau kommen, und wer Spannerfotos macht, dem droht [http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__201a.html § 201a StGB] der Knast an. Soweit bekannt, wurde die Vorschrift noch nie angewandt.
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 +Meistens gibt es eine Geldstrafe, ersatzweise Ordnungsdhaft (Ersatzhaft). Nur im Ausnahmefällen (z.B. bei besonderer Hartnäckigkeit (Wiederholung) bei Verstößen) wird für Derartiges direkt eine Haftstrafe verhängt.
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 +Möchte man die Geldstrafe nicht zahlen, kann die Ersatzhaft beantragt und angetreten werden.
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 +Voraussewtzung für dieses "Recht" ist allerdings, dass im richterlichen Verbot (Beschluss, Urteil) "Ersatzhaft" steht.
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 +Während man Ordnungsmittel "absitzen" kann, bleiben Verfahrenskosten bestehen.
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 +Eine strafbewehrte [[Unterlassungserklärung]] berechtigt nicht zur Ersatzhaft. Da kommt nur die [[Erzwingungshaft]] in Frage.
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Inhaltsverzeichnis

BUSKEISMUS

Glossar

anwaelte.jpg

[bearbeiten] Haftstrafe

Bei Beleidigungen, Kreditgefährdungen sowie Eingriffen in das Urheberrecht kann man hierfür strafrechtlich belangt werden, vgl. §§ 106 ff. UrhG.

Auch für Eingriffe in das Recht am eigenen Bild ist theoretisch in § 33 KunstUrhG eine Haftstrafe vorgesehen, jedoch wird die Vorschrift nicht mehr angewendet.

Bei Verletzung der Vertraulichkeit des Worts kann man nach § 201 StGB in den Bau kommen, und wer Spannerfotos macht, dem droht § 201a StGB der Knast an. Soweit bekannt, wurde die Vorschrift noch nie angewandt.

Meistens gibt es eine Geldstrafe, ersatzweise Ordnungsdhaft (Ersatzhaft). Nur im Ausnahmefällen (z.B. bei besonderer Hartnäckigkeit (Wiederholung) bei Verstößen) wird für Derartiges direkt eine Haftstrafe verhängt.

[bearbeiten] Ersatzhaft

Möchte man die Geldstrafe nicht zahlen, kann die Ersatzhaft beantragt und angetreten werden.

Voraussewtzung für dieses "Recht" ist allerdings, dass im richterlichen Verbot (Beschluss, Urteil) "Ersatzhaft" steht.

Während man Ordnungsmittel "absitzen" kann, bleiben Verfahrenskosten bestehen.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung berechtigt nicht zur Ersatzhaft. Da kommt nur die Erzwingungshaft in Frage.

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