Gleitender Sorgfaltsmaßstab

Aus Buskeismus

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Die Abhängigkeit der Prüfpflichten von der Schwere der Rechtsverletzung heißt gleitender Sorgfaltsmaßstab.

Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher ist der Sorgfaltsmaßstab [1 BvR 2243/02].

Es besteht ein gleitender Sorgfaltsmaßstab mit einem Spektrum abgestufter Prüfungspflichten: Ist mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass es zu schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen wird, so kann die Prüfpflicht des Betreibers demnach an dem einen Ende des Spektrums bis hin zu einer Dauer- und Vorabkontrollpflicht anwachsen. [324 O 794/04]

Urteile

1 BvR 2243/02 v. 26.8.2003 - Gerhard Schröders Haarfärbung

324 O 794/04 Urteil v. 04.12.2007 - Callactive GmbH vs. Stefan Niggemier

Kritik

Mit der Einführung dieses unbestimmten Begriffs geben sich die Zensurrichter ein Argument in die Hand, die Zensur tagesaktuell in Abhängikeit von den eigenen [mittelalterlichen] Moralvorstellungen auszusprechen. Gerade die Urteils-Beispiele [Schröders Haarfärbung] und [Aminöse] sind ein Beispiel für die freie und unabhängige richterliche Entscheidung, welche nicht unbedingts von der Mehrheit der Rezipienten unterstützt wird, weil die Schwere der Rechtsverletzung nicht so hoch eingeschätzt wird, dass eine Vorabprüfung geboten wäre.

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