Gegendarstellung

Aus Buskeismus

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Bei [[mehrdeutige Äußerungen|mehrdeutigen Äußerungen]] kommt keine Gegendarstellung in betracht (BvR 967/05 v. 19.12.2007), da sich die [[Stolpe-Entscheidung]] nur auf den [[Unterlassungsanspruch]] bezieht. Bei [[mehrdeutige Äußerungen|mehrdeutigen Äußerungen]] kommt keine Gegendarstellung in betracht (BvR 967/05 v. 19.12.2007), da sich die [[Stolpe-Entscheidung]] nur auf den [[Unterlassungsanspruch]] bezieht.
-Je nach Bundesland ist es zulässig, dass die Gegendarstellung redaktionell kommentiert werden darf (-> [[Redaktionsschwanz]]).+Je nach Bundesland ist es zulässig, dass die Gegendarstellung redaktionell kommentiert werden darf ([[Redaktionsschwanz]]).
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Version vom 17:42, 6. Okt. 2008

Begriff

Printmedien, Rundfunkanstalten und Internetmedien sind in den Landesgesetzen (Pressegesetzen, Rundfunkgesetzen) beim Vorwurf falscher Tatsachenbehauptung zur baldmöglichen Gegendarstellung verpflichtet. Einen Gegendarstellung sagt wenig über den Wahrheitsgehalt der Erstäußerung aus, sondern gibt nur die Sicht des Betroffenen wieder. Die gewünschte Gegendarstellung darf der Betroffene selbst formulieren, sie muss nicht der Wahrheit entsprechen.

Den Gegensatz hierzu bildet der Anspruch auf redaktionellen Widerruf bei gerichtlich bewiesenem Gegenteil.


Rechtsweg

Die gerichtliche Geltendmachung einer Gegendarstellung ist nur durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig. Im Widerrufs-Verfahren ist eine Gegendarstellung nicht erfolgreich. (Andreas Buske am 04.08.2006).

Ein Anspruch auf Gegendarstellung kommt in Betracht, wenn die beanstandete Äußerung mindestens ebenso gut als Tatsachenbehauptung wie als Meinungsäußerung zu verstehen ist (amtl. Leitsatz: 9 U 215/04 - Kammergericht Berlin).

Urteile

Das Urteil des Landgerichts München I Az.:9 0 19309/05 bietet ein weiteres Musterbeispiel für den Missbrauch des Rechts auf Gegendarstellung. Zu vier Erklärungen wurden Gegendarstellungen begehrt. Jedoch:

  1. Der Artikel enthielt die im ersten Antrag unterstellte Behauptung nicht, - auch nicht in der Form eines Eindrucks.
  2. Zur zweiten Forderung hat der Antragsteller widersprüchlich vorgetragen.
  3. In der dritten Forderung entgegnete der Antragsteller unscharf.
  4. Im vierten Fall wurde nicht auf die Ausgangsmitteilung erwidert.

Bei mehrdeutigen Äußerungen kommt keine Gegendarstellung in betracht (BvR 967/05 v. 19.12.2007), da sich die Stolpe-Entscheidung nur auf den Unterlassungsanspruch bezieht.

Je nach Bundesland ist es zulässig, dass die Gegendarstellung redaktionell kommentiert werden darf (Redaktionsschwanz).

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