Berechtigtes Interesse
Aus Buskeismus
Der Begriff des "berechtigten Interesses" stammt aus § 193 StGB und privilegiert tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung [sonstiger] berechtigter Interessen gemacht werden.
Siehe auch öffentliches Informationsinteresse.