Bagatellbeschränkung

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*Abweisung des Antrages bzw. der Klage wegen Unerheblichkeit *Abweisung des Antrages bzw. der Klage wegen Unerheblichkeit
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== Urteile - Bagatelldelikte == == Urteile - Bagatelldelikte ==

Aktuelle Version

Inhaltsverzeichnis


Die Bagatellbeschränkung betrifft:

  • Beschränkung des Sreitwertes

Nachdem die Gerichte es nicht geschafft haben, sich selbst gegen Abmahnwahn und Klägerismus durchzusetzen, hatte der Gesetzgeber ein Einsehen und beschränkte in § 97a UrhG die zu erstattenden Abmahnkosten in einfach gelagerten urheberrechtlichen Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf maximal 100,- Euro.

Hat sich aber im Äußerungsrecht nicht durchgesetzt. Für äußerungsrechtliche Fälle gilt jedoch weiterhin, dass jeder kleine Blogger mit den gleichen Streitwerten in Anspruch genommen wird, wie große Verlage und TV-Stationen.

  • Abweisung des Antrages bzw. der Klage wegen Unerheblichkeit

[bearbeiten] Urteile - Bagatelldelikte

  • Falsche formelle Funktion des Betroffenen

"Die unzutreffende Darstellung, Herr ... sei nicht nur Direktor bzw. Aufsichtsratsmitglied, sondern Generaldirektor der Antragstellerin gewesen, birgt aber keine Rechtsverletzung, die so schwer wiegt, dass sie einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen kann."
Urteil Landgericht Berlin 27 O 377/03 vom 06.11.2003

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