BVerfG für Meinungsfreiheit

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MEINUNGSFREIHEIT

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Keine Gegendarstellung bei mehrdeutigen Äußerungen

Das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. März 2005 - 7 U 104/04 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2004 - 324 O 571/04 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2004 - 324 O 571/04 - richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.


15.02.08: Neuverhandlung: Verkündung am 19.02.08, 12:00, Raum B332

19.02.08: Urteil: Die Einstweilige Verfügung vom 22.09.04 wird aufgehoben. Die ihr zu Grunde liegenden Anträge werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen: Vorläufige Vollstreckbarkeit. Abwendung bei Sicherheitsleistung von 110 %.

Der erfolglose Zensor war diesmal Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger

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