Allgemeines Persönlichkeitsrecht

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Dieses Recht wird zur Unterdrückung der [[Meinungsfreiheit]] missbraucht. Dieses Recht wird zur Unterdrückung der [[Meinungsfreiheit]] missbraucht.
-Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sogenanntes "absolutes Recht" und begründet privatrechtliche [[Unterlassungsansprüche]] gegen Berichterstattung, die nicht durch ein entsprechendes [[öffentliches Interesse]] bzw. das [[Informationsinteresse der Öffentlichkeit]] gedeckt ist.+Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sogenanntes "absolutes Recht" und begründet privatrechtliche [[Unterlassungsanspruch|Unterlassungsansprüche]] gegen Berichterstattung, die nicht durch ein entsprechendes [[öffentliches Interesse]] bzw. das [[Informationsinteresse der Öffentlichkeit]] gedeckt ist.
Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird von der Rechtsprechung in sogenannten "[[Sphärentheorie|Sphären]]" kategorisiert, die für die Begründung von öffentlichem Berichtsinteresse ein gestuftes System vorsehen. Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird von der Rechtsprechung in sogenannten "[[Sphärentheorie|Sphären]]" kategorisiert, die für die Begründung von öffentlichem Berichtsinteresse ein gestuftes System vorsehen.

Version vom 17:40, 7. Okt. 2008

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde von der Rechtsprechung aus der [[Menschenwürde]garantie] (Art. 1 Abs. 1 GG) und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) entwickelt und hat damit Verfassungsrang. Es findet Anklang in einfachgesetzlichen Normen wie u.a. dem strafrechtlichen Ehrenschutz in §§ 185ff. StGB und dem Recht am eigenen Bild in §§ 22ff. KunstUrhG.

Dieses Recht wird zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit missbraucht.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein sogenanntes "absolutes Recht" und begründet privatrechtliche Unterlassungsansprüche gegen Berichterstattung, die nicht durch ein entsprechendes öffentliches Interesse bzw. das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt ist.

Die Reichweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird von der Rechtsprechung in sogenannten "Sphären" kategorisiert, die für die Begründung von öffentlichem Berichtsinteresse ein gestuftes System vorsehen.

Über die Intimsphäre (Sexualität, Nacktheit, Krankheit, Tod, Religionsausübung) darf ohne Einwilligung nie oder nur in krassen Ausnahmefällen berichtet werden. (Nach deutschen Maßstäben wäre der Lewinsky-Fall bzw. dessen Details möglicherweise kein zulässiges Berichtsobjekt gewesen.)

Über die Geheimsphäre (Tagebuch, Steuergeheimnis, Geheimnummern, PIN-Nummern, Briefgeheimnis, bestimmte Geschäftsgeheimnnisse) die Privatsphäre (Familie, Beziehungen, Freundschaften) darf nur bei Vorliegen eines gewichtigen Berichtsinteresses berichtet werden.

Bei Sachverhalten, die der Sozialsphäre (privates Handeln im öffentlichen Raum) zugeordnet werden, kann auch ein Interesse der Boulevardpresse ausreichend sein.

Über die Geschäftssphäre (Auftreten im öffentlichen Leben) darf grundsätzlich berichtet werden.

Das ungeschriebene allgemeine Persönlichkeitsrecht wurde von Medienanwälten zur diffusen Allzweckwaffe gegen die Meinungs- und Pressefreiheit pervertiert.

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