36a C 557/11 - Dr. Nikolaus Klehr war am Galavit-Betrug beteiligt

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Inhaltsverzeichnis

Corpus Delicti

Zur Erinnerung

An dem Galavit-Betrug war Dr. Nikolaus Klehr beteiligt. Zeit-Online 2008

Medikamentenbetrug Böses Spiel mit Todgeweihten

Mehr als 130 Schwerstkranke wurde im Skandal um das angebliche Krebswundermittel Galavit ihr letztes Geld abgeknöpft. Die Täter müssen dafür nun ins Gefängnis. Eine Ampullenpackung Galavit kostet wenige Hundert Euro - die deutschen Krebspatienten zahlten fast das Dreißigfache.

Wenn einer alte Autos als Neuwagen oder Sekt als Champagner verkauft, dann ist er ein Betrüger. Aber was, wenn jemand ein billiges Stärkungselixier nicht nur als kostbares Wundermittel anpreist, sondern gleich noch einen prominenten Schauspieler als angeblichen Beweis durch die Schmierblättchen tanzen lässt? Wenn einer sich mit einem Onkologen verbündet, der seinen Krebspatienten das wirkungslose Präparat für viel Geld spritzt, und der gemeinsam mit seinen vier Komplizen von einem Millionengewinn profitiert, während die Kranken so inständig wie vergeblich auf Besserung hoffen? Anzeige

Im Fall Galavit hat es sich nach Ansicht des Landgerichts Kassel ziemlich genau so zugetragen. Und diesen Skandal um das vermeintliche Krebsmittel bloß Betrug und Wucher zu nennen dürfte auch den Richtern schwer gefallen sein, als sie jetzt ihr Urteil über die fünf Täter fällten.

Falko Dahms, jener Geschäftemacher, der als Drahtzieher des schamlosen Schwindels gilt, muss für mehr als sieben Jahre ins Gefängnis. Der Arzt Eike Rauchfuß soll knapp sechs Jahre einsitzen. Nur drei Jahre gab es für einen beteiligten Medizinjournalisten, der offenbar geholfen hatte, den Mythos um das angebliche Wundermittel in der Presse aufzubauen. Zwei weitere Komplizen kamen mit hohen Geldstrafen davon.

Ein Urteil, über das sich die betroffenen 132 Opfer des Skandals nicht mehr freuen können - die meisten von ihnen starben schon damals, vor acht Jahren, kurz nach der Galavit-Behandlung durch den beteiligten Arzt, für die sie umgerechnet um die 10.000 Euro zahlten, obwohl das Mittelchen tatsächlich nur etwa 300 Euro kostet und in etwa so wirkungsvoll ist wie ein Lutschbonbon.

Falko Dahms hatte das Tonikum wohl in Russland entdeckt, es wird dort als Stärkungsmittel für das Immunsystem angeboten - eine Art synthetisches Echinacea, das in Deutschland damals nicht zugelassen war und es auch bis heute nicht ist. Echte Belege über seine Wirkung auf das Immunsystem fehlen genauso wie jeder noch so winziger Hinweis auf eine Wirksamkeit gegen Krebs.

Doch der Kaufmann kaufte, und bald schon kursierten in der Klatschpresse die Gerüchte über ein Wundermittel, das die Russen in geheimen Labors entwickelt hätten, um ihre Kosmonauten vor gefährlicher Strahlung zu schützen und das tatsächlich auch gegen Krebs helfen solle. Soweit die gezielte Legendenbildung, doch der absolute Coup gelang Falko Dahms, als der russischstämmige Schauspieler Ivan Desny, ein beliebter B-Prominenter aus Traumschiff und Tatort, die Bühne betrat.

Galavit habe ihn vom Krebs gerettet, erzählte Desny in der Bunten und im Neuen wie Goldenen Blatt, und ließ sich mit dem Arzt Eike Rauchfuß gar vor Kernspin-Aufnahmen ablichten, die seine Spontanheilung vom Prostatakarzinom angeblich belegten. Dass die Vorsteherdrüse des alternden Schauspielers niemals vom Krebs befallen war und dass die Kernspin-Bilder von einem Fremden stammten, gab Desny selbst noch freimütig zu, bevor er vor sechs Jahren an einer Lungenentzündung starb. Er habe seinem Freund einen Gefallen tun wollen.

Für den Erfolg von Galavit war die vermeintliche Heilung des Fernsehdarstellers wohl hilfreich, so lange zumindest, bis die Geschichte eben wegen der ausführlichen Pressearbeit des Betrügerteams aufflog. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte warnte im September 2001 vor Galavit, das dem chemischen Leuchtfarbstoff Luminol ähnele, dessen Wirksamkeit gegen Krebs aber jeder Grundlage entbehre.

Die Warnung kam zu spät für die Patienten, doch die Ermittlungen rollten. Das recht harte Urteil, das jetzt gefallen ist, sollte eine Warnung sein - nicht nur für profitgierige Händler. Sondern auch für die Patienten. Wo Wunder draufsteht, ist eben niemals ein Wunder drin, sondern eine böse Überraschung.

Quelle: Galavitr-Prozess Zeit-Online, 2008

02.11.2011: Richtigstellung, Präzisierung, falscher Eindruck

Die Behauptung, Dr. Nikolaus Klehr war an dem Galavit-Betrug beteilig ist falsch, wenn dadurch der Eindruck entsteht, Dr. Nikolaus Klehr hat willentlich und wissentlich am Galavit-Betrug mitgemacht und diesen gefördert, und er sei dafür auch verurteilt worden. Dazu schreibt sein Rechtsanwalts Dr. Sven Krüger im Auftrag von Dr. Klehr: Der Eindruck, den der unten zitierte ZEIT-Artikel erzeugt, Dr. Klehr sei an dem Betrug, im Rahmen dessen das Mittel Galavit als Krebsmittel angepriesen, verabreicht und durch den Schauspieler Desny unter Täuschung über dessen Gesundheitszustand angeboten wurde, beteiligt gewesen, ist falsch. Prof Dr. Klehr hat sich an diesen Machenschaften nie beteiligt und davon auch nichts gewusst, sondern davon erst im Nachhinein erfahren. Wegen einer Mitwirkung an diesen betrügerischen Vorgängen ist Dr. Klehr, anders als der ZEIT-Artikel den Lesern glauben macht, auch nie verurteilt worden. Wir können nur hinzufügen: Pfuj ihr ZEIT-Redakteure. Habt ihr nicht gewusst, dass der gute Name des Arztes ohne seinem Wissen für Galavit missbraucht wurde? Korrigiert schleunigst euren Artikel, oder wollt Ihr nach wie vor die Krebskranken täuschen und die Krebskranken allein ohne solche Fachärzte ihrem Schicksal überlassen? 03.11.2011: Richtigstellung, Präzisierung, falscher Eindruck zur Richtigstellung vom 02.11.2011 In der Richtigstellung vom 02.11.2011 heißt es:

"Der Eindruck, den der unten zitierte ZEIT-Artikel erzeugt, Dr. Klehr sei an dem Betrug, ...beteiligt gewesen ... ."

Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger macht mich darauf aufmerksam, dass es für den unbedarften Leser wichtig sei zu wissen, was Dr. Sven Krüger in seiner Anmahnung an mich wörtlich geschrieben hat:

Wörtlich hatte Dr. Sven Krüger geschrieben:

"Ihre Behauptung, mein Mandant sei an dem Betrug, im Rahmen dessen das Mittel Galavit als Krebsmittel angepriesen, verabreicht und durch den Schauspieler Desny unter Täuschung über dessen Gesundheitszustand angeboten wurde, beteiligt gewesen, ist unwahr. Mein Mandant hat sich an diesen Machenschaften nie beteiligt und davon auch nichts gewusst, sondern davon erst im Nachhinein erfahren. Wegen einer Mitwirkung an diesen betrügerischen Vorgängen ist mein Mandant, anders als Sie Ihre Leser glauben machen, auch nie verurteilt worden."

Wir stellen klar: Die Richtigstellung vom 02.09.2011 ist kein wörtliches Zitat - die Anführungsstriche fehlten -, sondern die Wiedergabe des Wunsches von Rechtsanwalt Dr. Krüger und seines Mandanten Dr. Klehr, wie wir es verstanden haben.

KLAGE

wegen: Erstattung von Abmahnkosten (Persönlichkeitsrechtsverletzung)

Gegenstandswert: € 1.034,11

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen, den Beklagten zu verurteilen,

1. an den Kläger € 1.034,11 zu zahlen;
2. an den Kläger Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. November 2011 zu zah¬len.

Für den Fall, des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen beantrage ich bereits jetzt


3. den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO

Begründung:

I. Zum Tatsächlichen

Der Kläger ist Arzt. Er bietet in seiner Münchener und in seiner Salzburger Arztpraxis eine Behandlung für Patienten mit Krebsleiden an. Der Beklagte ist ausweislich des als Anlage K 1 beigefügten Impressums verantwortlich für Inhalte der Website unter der Domain www.buskeismus-lexikon.de/324_O_650/10_-_14.10.2011_-_Dr._med._Nikolaus_Klehr_sollte_seinen_Anwalt_wechseln den im Ausdruck vom 27. Oktober 2011 als Anlage K 2 überreichten Beitrag mit dem Titel „324 O 650/10 - 14.10.2011 - Dr. med. Nikolaus Klehr sollte seinen Anwalt wechseln".

Im Anschluss an den eigentlichen „Prozessbericht" teilte der Beklagte ausweislich der An¬lage K 2 das Folgende mit: „Zur Erinnerung

An dem Galavit-Betrug war Dr. Nikolaus Klehr beteiligt.

Medikamentenbetrug Böses Spiel mit Todgeweihten [...]

Die so vom Beklagten aufgestellte Behauptung, der Kläger sei an dem Betrug, im Rahmen dessen das Mittel Galavit als Krebsmittel angepriesen, verabreicht und durch den Schau¬spieler Desny unter Täuschung über dessen Gesundheitszustand angeboten wurde, beteiligt gewesen, ist unwahr. Der Kläger hat sich an diesen Machenschaften nie beteiligt. Wegen einer Mitwirkung an diesen betrügerischen Vorgängen ist der Kläger - anders als der Be¬klagte seine Leser glauben machen wollte - auch nie verurteilt worden. Tatsächlich näm¬lich hat und hatte der Kläger rein gar nichts mit der Galavit-Therapie zu tun. Er hat das Mittel weder eingesetzt, noch vertrieben und auch nicht beworben.

Zum Beweis bieten wir die Vernehmung des Klägers als Partei an.

Der Beklagte wurde deshalb mit Hinweisschreiben vom 2, November 2011, das ich zum Gegenstand der Anlage K 3 mache, unter Fristsetzung bis zum 8. November 2011 zur Abgabe der beigefügten Unterlassungsverpflichtungserklärung aufgefordert. Nach richtigstellenden Veränderungen der mit besagtem Hinweisschreiben abgemahnten Inhalte unter www.buskeismus-lexikon.de noch am 2. November 2011 erhielt der Beklagte das als Anlage K 4 vorgelegte Schreiben vom 3. November 2011, mit welchem ihn der Kläger insbesondere zum Ausgleich der beigefügten Rechnung über den nunmehr klagegegenständlichen Be¬trag unter Fristsetzung bis zum 16. November 2011 aufforderte. Mit seinem als Anlage K 5 beigefugten Antwortsehreiben vom 3. November 2011 verwahrte der Beklagte sich insbe¬sondere gegen eine Begleichung der Klägerforderung.

Nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist ist daher Klage geboten.

II.Zum Rechtlichen Mit dem Klagantrag zu 1. macht der Kläger eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 3100 W RVG zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von € 15.000,00 geltend.

Der Anspruch ergibt sich aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Die Kosten einer berechtigten Abmahnung hat grundsätzlich der Verletzer zu tragen (st. Rspr. - vgl. statt vieler BGH NJW 2002, 1495). Durch die be¬rechtigte Abmahnung fuhrt der Abmahnende ein Geschäft (auch) des Abgemahnten. Die Abmahnung dient der Beseitigung einer rechtswidrigen Störung, zu welcher der Abge¬mahnte als Störer entsprechend dem Rechtsgedanken des § 1004 BGB verpflichtet ist. Der Abmahnende verfolgt nicht nur eigene Interessen, sondern handelt zumindest auch mit dem Willen, für den Abgemahnten tätig zu werden; dies entspricht auch dessen (mutmaßli¬chen) Willen, da er durch die Abmahnung einen kostspieligen Prozess vermeiden kann.

Die an den Beklagten gerichtete Abmahnung des Klägers war gerechtfertigt. Dem Kläger stand ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 i.V.m. 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 f. StGB, §§ 824, 826 gegen den Beklagten zu.

Die Behauptung, der Kläger sei an dem sog. „Galavit-Betrug" beteiligt gewesen, ist un¬richtig und verletzt den Kläger daher rechtswidrig in seinem allgemeinen Persönlichkeits¬recht, Somit ist die - sehr niedrige - Schwelle der persönlichkeitsrechtlichen Relevanz der Verzerrung seines Lebensbildes durch die inkriminierte Berichterstattung (vgl. dazu Wen¬zel, 5. Auflage 2003, Kap. 5, Rz 80 m.w.Nw.; vgl. auch OLG Hamburg, AfP 1988, 143) weit überschritten.

Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass eine Beteiligung des Klägers an dem sog. „Galavit-Betrug" nur in der vom Beklagten selbst vorangestellten Überschrift behaup¬tet wurde. In dem Bericht selbst - welchen der Beklagte sich zu Eigen gemacht hat - fehlt nämlich jeder Hinweis, dass keine Beteiligung des Klägers vorlag. Im Übrigen sind auch Schlagzeilen selbstständig angreifbar, wenn sie eine vollständige Aussage enthalten, erst recht, wenn die nachfolgende Darstellung keine eindeutige Korrektur enthält, wie hier (vgl. statt vieler Wenzel, a.a.O., Kap. 4, RzT 36 m.Nw.).

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgeiichtshnfs (RGH NJW 2007, 2050 ff.) kann die Geschäftsgebühr in voller Höhe eingeklagt werden. Eine Anrechnung reduziert nach Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Absatz 4 W RVG nicht die Geschäftsgebuhr, sondern die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens.

Der angesetzte Gegenstandsweit entspricht dem, was die zuständige Kammer des Landge¬richts bekanntermaßen üblicherweise für äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche zu¬grunde legt, nämlich € 15.000,00 für jede angegriffene Äußerung.

Demnach berechnet sich die vom Antrag zu 1. umfasste Forderung wie folgt:

Gegenstandswert; € 15.000,00, 1,5 Geschaftsgebuhr gemäß § 13 RVG, Nr. 2300 W RVG Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 RVG

849,00 € 20,00 €

Zwschensumme: 869,00 €

19% Mehrwertsteuer: € 165,11 €

1.034,11 €

Dr. Mathias Mailänder Rechtsanwalt