324 O 236/99 - 24.02.2012 - SPIEGEL liess sich reinlegen von Jan Ullrich

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Bericht


Doku: Jan Ullrich - Für mich gab es keine Grenzen / 04.06.16 (HD)


324 O 236/99 Jan Ullrich vs. SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein

[bearbeiten] Corpus Delicti

Der Doping-Skandal um Jan Ullrich wird viel diskutiert. Jan Ullrich ging seinerzeit erfolgreich gegen die Presse vor und nicht nur wegen des Doping-Verdachts. 1999 unterwarf sich SPIEGEL wie ein Hund, legte sich auf den Rücken und ging einen Vergleich ein. SPIEGEL verpflichtete sich bis in alle Ewigkeit, nicht mehr darüber zu berichten, was die Journalisten 1999 für wahr und berichtenswert hielten. Deren Anwälte haben SPIEGEL zum Vergleich geraten. Grundlage war eine eidesstattliche Erklärung, die für eine Zensur genügt. Vertraglich unterwerfen braucht man sich allerdings nicht. SPIEGEL tat es trotdem.

Nach ca. 10 Jahren sind neue Tatsachen und Urteile zu Jan Ullrich und Doping bekannt geworden.

Der SPIEGEL möchte jetzt aus dem Unterwerfungs-Vertrag rauskommen.

Man kann auch bei SPIEGEL zu Jan Ullrich und Doping heute viel lesen. Inwieweit SPIEGEL dabei gegen den Unterwerfungsvertrag verstößt, entzieht sich unserer Kenntnis.

Wir waren 1999 nicht dabei. Von den Details der spiegelschen Unterwerfung erfährt die Öffenbtlichkeit wenig bisher nichts. Wir vermuten, es ging um den SPIEGEL-Artikel Radsport: Doping im Rennstall von Telekom (Spiegel-Ausgabe 24/1999).

So funktioniert nun mal die Zensur, auch dank SPIEGEL, der sich an die Zensurregeln hält und deren Anwälte diese mit weiter entwickeln.

Eine interessante Chronologie der Spiegel-Recherchen Den Dopingsündern auf der Spur - eine ausführliche Chronologie der SPIEGEL-Recherchen.

Musste sich SPIEGEL so unterwerfen?

Jan Ullrich erklärte auf seiner web-Site am 09.02.2012:

Ich bestätige, dass ich Kontakt zu Fuentes hatte. Ich weiß, dass das ein großer Fehler war, den ich sehr bereue. Für dieses Verhalten möchte ich mich aufrichtig bei allen entschuldigen – es tut mir sehr leid. Rückblickend würde ich in einigen Situationen während meiner Karriere anders handeln.
...
Wie gesagt: Ich will mich nicht beklagen, das alles kam nicht ohne Grund. Ich wollte schon damals, kurz nach meiner Suspendierung, den Fehler, den ich gemacht habe, öffentlich eingestehen, aber mir waren die Hände gebunden. Auf Anraten meiner Anwälte und wie es in solchen Fällen üblich ist, habe ich zu den Vorwürfen geschwiegen. Letztendlich hat mich dieses Thema über Jahre so sehr belastet, dass ich krank wurde und irgendwann zusammengebrochen bin. (hervorgehoben von RS)

[bearbeiten] Jan Ullrich vs. SPIEGEL-Verlag Rudolf Augstein

[bearbeiten] Richter

Vorsitzende Richterin am Landgericht: Simone Käfer
Richter am Landgericht: Gabriele Ritz
Richterin am Landgericht: Barbara Mittler

[bearbeiten] Die Parteien

Klägerseite: Kanzlei Schwenn & Krüger; Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger
Beklagtenseite: Kanzlei Latham; Rechtsanwalt Seelmann-Eggebert

[bearbeiten] Notizen der Pseudoöffentlichkeit

24.02.2012 Berichterstatter der Pseudoöffentlichkeit: Rolf Schälike

Vorsitzende Richterin Sabine Käfer: Es war eine Frist gesetzt zur Hauptsache Nach § 926 ZPO müssen wir prüfen, ob die Frist ordnungsgemäß und rechtsmäßig gesetzt wurde. Die Parteien hatten einen Vergleich getroffen, der den Verzicht auf dien Rechte aus § 926 ZPO vorsah. Der Beklagte hat Antrag zur Erhebung der Hauptsacheklage gestellt. Der Rechtspfleger ließ sich überreden und setzte eine Frist. Der Kläger hat die Frist nicht eingehalten. Der Rechtspfleger hätte aber keine Frist setzen sollen. Deswegen kann auch von Nichteinhaltung der Frist gesprochen werden. Der Bericht im SPIEGEL beschäftigt sich nicht mit Ulrich, nicht damit. Ob die Behauptungen, um die es geht, wahr sind. Es ist kein Verdachtsbericht. Ullrich hätte die Beine hochgestellt, die Zimmer wären getauscht worden…. Seit 91 EPO …. Nur, weil zahlreiche Team-Mitglieder gespritzt wurden, kann man nicht sagen, dass der Kläger ebenfalls gespritzt hat. Die eidesstattlichen Versicherung sind vielleicht nicht falsch. Wir haben zu wenig (an Vortrag).

Spiegel-Anwalt Seelmann-Eggebert: Eine Frage. Weshalb gab es nicht die Rechtspflegererinnerung?

Vorsitzende: Es war ein Rechtsirrtum. Da kommen wir nicht ran.

Ullrich-Anwalt Krüger: …. .

Vorsitzende: So ist es nicht gelaufen.

Spiegel-Anwalt Seelmann-Eggebert: Es geht um die Frage, ob EPO gespritzt wurde. Es geht um die Frage, ob die Parteien den Vergleich geschlossen hätten, wenn man gewusst hätte, was man heute weiß. Es geht nicht darum, dass dem Antragsgegner verboten wird zu behaupten, Jan Ullrich hätte 1998, 1999 EPO gespritzt.

Vorsitzende: Das wollen wir nicht. Über einen Verdacht darf man berichten. Wäre schon damals erlaubt gewesen. … Hier steht eindeutig, den Eindruck zu erwecken … .

Spiegel-Anwalt Seelmann-Eggebert: Die Parteien hätten den Vergleich damals nicht getroffen. Wir haben eine andere Tatsachengrundlage.

Richterin Ritz: Es geht um die Anfechtungsgrundlage. Was hat man sich vorgestellt? Wann ist man getäuscht?

Spiegel-Anwalt Seelmann-Eggebert: Falsche eidesstattliche Versicherung … .

Richterin Ritz: Es müsste arglistig, vorsätzlich sein.

Ullrich-Anwalt Krüger fällt ins Wort: Der Vortrag der Gegenseite .. .

Vorsitzende: Antragsgegner Verfügungsverletzung … kommen nur durcheinander.

Ullrich-Anwalt Krüger: Ob V. und Keul eine falsche eidesstattliche Versicherung vorgelegt haben, spielt hier keine Rolle. Die Expertenkommission hat festgestellt, dass vor 1999 …. Das Team hatte jedes Jahr 19-20 Fahrer. Insgesamt haben nur 5 Fahrer gedopt. Zwei davon ohne jegliche Beteiligung durch den Arzt. Mit Beteiligung des Arztes bleiben drei Fahrer von Telekom, die gedopt haben sollten. Macht die Äußerung in der eidesstattlichen Versicherung, dass nicht "systematisch gedopt wurde" nicht falsch. V. und Keul. Alle fünf Äußerungen sind verboten worden. Auf Grundlage der eidesstattlichen Versicherung von Ullrich ist verboten worden … durch Bezugnahme auf Schilderungen eines Mannschaftsmitgliedes" des Telekom-Teams, den Eindruck zu erwecken, Jan Ullrich habe gedopt oder sei gedopt worden. Die eidesstattliche Versicherung von V. und Keul ist nicht Bestandteil der Verfügung. Ist nicht verboten worden, zumindest nicht von der Kammer. Was verboten wurde, wird verboten einzig und allein durch die eidesstattliche Versicherung von Jan Ullrich. Wir haben die Abschlusserklärung auf Grundlage des Vergleichs. Man kann einen Vergleich nicht anfechten, wenn man denkt, man hat recht. Zum Irrtum der Vergleichsgrundlage hat der BGH feststehende Rechtsprechung. Nur in dem Fall, wenn von beiden Seiten als wahr angenommen wurde. Keinesfalls ist eine Anfechtung eines Vergleichs möglich, wenn die Sache strittig war. … .

Vorsitzende: Wenn ihr Mandant den Verdacht in scharfer Form verbreiten darf, dann reicht ihnen das.

Spiegel-Anwalt Seelmann-Eggebert: Es geht um den Vergleich. … in keinem einzigen Fall hat der Radfahrer verbotene Mittel eingenommen. Nach dem heutigen Stand der Dinge ist das falsch. Wir sagen, die eidesstattliche Versicherung von Ullrich ist falsch. Ulrich hat sich nicht eingelassen, hat nur juristische Winkelzüge genutzt. Es sei, er sagt, er hält an der eidesstattlichen Versicherung fest. Ansonsten muss die Staatsanwaltschaft einbezogen werden.

Ullrich-Anwalt Krüger: Darum geht es. Wir sind hier bei Karl Robert Lemke. Nur heiße Luft von Dritten. Es ist nichts substantiiert vorgetragen. Man hätte das durch einen vernünftigen Sachvortrag vorbringen können.

Richterin Ritz: Selbst wenn … Dass das, was verboten wurde, durch die eidesstattliche Versicherung, wahr sein müsste.

Spiegel-Anwalt Seelmann-Eggebert: Darum geht es.

Vorsitzende: Sie müssen erst Mal den Vortrag bringen, erst dann …

Spiegel-Anwalt Seelmann-Eggebert: Die eidesstattliche Versicherung von Ullrich ist falsch.

Ullrich-Anwalt Krüger: Ulrich hat erst seit 2005 Kontakt zu Fuentes.

Vorsitzende: Hier geht es nicht um Eigenblut, sondern um EPO.

Ullrich-Anwalt Krüger: … .

Spiegel-Anwalt Seelmann-Eggebert: Lass mich ausreden. Wenn wir in einem ordentlichen Hauptsachverfahren Beweis führen würden, … . Der Antragsgegner möchte ein ordentliches Verfahren durchführen. Das kann der Antragsteller nicht … . Sonst muss nur die Kammer den Weg aufzeigen, wie ein ordentliches Verfahren geführt werden kann. Wir werden hier Beweis erheben.

Vorsitzende: Eventuell.

Richterin Ritz: Sie müssen darlegen, weshalb der Vergleich nicht gültig ist.

Vorsitzende: Deswegen werden wird Schriftsatzfristen geben und eröffnen eventuell wieder.

Spiegel-Anwalt Seelmann-Eggebert: Muss ich beweisen, dass alles richtig ist? Oder genügt, dass der Vergleich auf Grundlage einer falschen eidesstattlichen Versicherung erfolgte?

Richterin Ritz: … .

Spiegel-Anwalt Seelmann-Eggebert: Auch wenn es nur darum geht, ein ordentliches Verfahren zu führen … Die Kammer schneidet nicht … .

Richterin Ritz: Nein, das ist das Ganze.

Vorsitzende: Es ist schwierig, wenn ich Ihnen Hinweise gebe.

Spiegel-Anwalt Seelmann-Eggebert: Wo setzt die Kammer die Grenzen?

Ullrich-Anwalt Krüger: Erfahren wir so und so nicht.

Richterin Ritz: … wenn nicht mehr zumutbar ist, an dem Vergleich festzuhalten.

Ullrich-Anwalt Krüger: Hat gesagt, Dokumentation nicht. Das ist nicht falsch. Das ist keine Fragestunde, das geht mir hier zu weit.

Spiegel-Anwalt Seelmann-Eggebert: Die Kammer darf Hinweise geben.

Vorsitzende: Wenn wir auf § 123 BGB stützen, dann greift das nicht. Es muss ihm unzumutbar sein. Wäre nicht der Fall, weil Verdacht. Die anderen Äußerungen …

Spiegel-Anwalt Seelmann-Eggebert: … .

Richterin Ritz: Es ist eine Rechtsfrage.

Vorsitzende: § 313 BGB setzt gemeinsamen Irrtum voraus.

Spiegel-Anwalt Seelmann-Eggebert: Entweder gelingt es nach § 123 BGB oder ich finde es bei § 313.

Ullrich-Anwalt Krüger: Dann werde ich in Zukunft nicht zu Gunsten ….

Diskutieren.

Spiegel-Anwalt Seelmann-Eggebert: Wir sind im Verfahren 236/99, nicht im Hauptsacheverfahren.

Richterin Ritz: Wir reden über was anderes. Über § 926 ZPO. Ob ein Vergleich aufgehoben werden kann.

Vorsitzende: Wir haben zwei Möglichkeiten, dann müssen wir uns nochmals treffen. Oder wir gehen gleich ins schriftliche Verfahren. Wir überprüfen § 926, Abs. 2 ZPO, ob zurecht eine Frist gesetzt wurde, Hauptsache zu erheben. Würde meinen, ist nicht der Fall.

Anträge werden gestellt bezüglich der einstweiligen Verfügung vom 18.06.1999

Beschlossen und verkündet:

1. Der Antragsgegner-Vertreter kann zu den heutigen Hinweisen bis zum 13.04.12 Stellung beziehen.
2. Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Freitag, den 04.05.2012, 9:55, Saal B335.

Vielen Dank.

04.05.12: Beschluss. Die Verhandlung wird wiedereröffnet. Termin 12.02.12, 10:00

12.02.12: Termin zur Verkündung einer Entscheidung am 02.11.12, 9:55, Saal B335

02.11.12: Beweisbeschluss. Zwei Zeugen. Behauptung von SPIEGEL B. habe gegenüber D'Hont... eingeräumt, Jan Ullrich Epo gegeben zu haben. Befragung von D'Hont am 19.04.13, 14:00

19.04.13: Beweisverhandlung. Verhandlungsbericht.

[bearbeiten] Kommentar

Ein gutes Beispiel dafür, dass man sich auf keine Vergleiche mot Zensoren einlassen soll. Man kommt da nie wieder raus.

[bearbeiten] Wichtiger Hinweis

Für diesen Bericht gilt, was für alle Berichte gilt: Alles, was in den Berichten steht, entspricht nicht unbedingt der Wahrheit. Beweisen können die Berichterstatter nichts; geurteilt nach den strengen Regeln der Zensurkammern, sind die Recherchen der Berichterstatter erbärmlich. Was in den Berichten in Anführungszeichen steht, ist nicht unbedingt ein Zitat. Oft wird eine falsche Zeichensetzung verwendet. Dafür haben schon mehrere Berichterstatter in Deutschland Heute gesessen. Die Berichterstatter möchten für ihre mangelnde Kenntnis der Grammatik und Syntax bzw. deren nicht exakte Anwendung nicht noch ein weiteres Mal ins Gefängnis. Was als Zitat erscheinen kann, beruht lediglich auf den während der Verhandlung geführten handschriftlichen Notizen. Auch wenn andere Texte, welche nicht in Anführungszeichen stehen, als Zitate erscheinen, sind es keine, denn beweisen können die Berichterstatter als Pseudoöffentlichkeit nichts. Auch Zeugen gibt es keine. Sowohl Anwälte als auch Richter werden sich an nichts erinnern - sie haben Besseres zu tun. Was merkwürdig erscheint, muss von Ihnen nicht unbedingt geglaubt werden. Eine Meinung besitzen die Berichterstatter von der Pseudoöffentlichkeit nicht. Es handelt sich lediglich um Verschwörungstheorien.

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