Öffentliches Interesse

Aus Buskeismus

(Unterschied zwischen Versionen)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Version vom 07:00, 17. Okt. 2008 (bearbeiten)
Rolf (Diskussion | Beiträge)
(Begriff)
← Zum vorherigen Versionsunterschied
Version vom 07:06, 17. Okt. 2008 (bearbeiten) (Entfernen)
Rolf (Diskussion | Beiträge)

Zum nächsten Versionsunterschied →
Zeile 8: Zeile 8:
Das öffentliche Interesse kann verbieten, aber auch Zwang erzeugen. Das öffentliche Interesse kann verbieten, aber auch Zwang erzeugen.
-== Öffentliches Interesse an einer Berichterstattung ==+==Öffentliches Interesse an einer Berichterstattung==
Besteht kein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung, Äußerung, Veröffentlichung eines [[Bildnis]]ses usw., dann kann die Veröffentlichung verboten werden. Besteht kein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung, Äußerung, Veröffentlichung eines [[Bildnis]]ses usw., dann kann die Veröffentlichung verboten werden.
Zeile 14: Zeile 14:
Es besteht kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen. Was ein Staatsgeheimnis ist, bestimmen die Exekutivorgane. Es besteht kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen. Was ein Staatsgeheimnis ist, bestimmen die Exekutivorgane.
-== Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ==+==Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung==
Die Staatsanwaltschaft hat bei Delikten regelmäßig zu überprüfen, ob eine Strafverfolgung im "öffentlichen Interesse" bzw. im "besonderen öffentlichen Interesse" liegt. Die Staatsanwaltschaft hat bei Delikten regelmäßig zu überprüfen, ob eine Strafverfolgung im "öffentlichen Interesse" bzw. im "besonderen öffentlichen Interesse" liegt.
Zeile 25: Zeile 25:
"Privatrechtsweg" meint nicht etwa "Zivilrechtsweg", sondern ein strafrechtliches Verfahren, bei dem die Anklage vom Geschädigten vertreten wird. "Privatrechtsweg" meint nicht etwa "Zivilrechtsweg", sondern ein strafrechtliches Verfahren, bei dem die Anklage vom Geschädigten vertreten wird.
 +
 +==Kritik==
 +
 +Besteht kein Öffentliches Interesse, so kann die Berichterstattung ohne Wenn und Aber durch die Zensurrichter verboten werden.
 +
 +Da lediglich die Richter - abgesehen von einigen konkreten Gesetzen - bestimmen, was öffentliches Interesse, d.h. das Interesse des Staates an einer Berichterstattung ist, wird all das verboten, was den persönlichen Gefühlen und den Interessen der entscheidenden Zensurrichter widerspricht.
 +
 +Juristisch ist dagenen nicht anzukommen, auch wenn bis zum Bundesverfassungsgericht geklagt wird.
 +
 +In der Praxis wird nicht selten nach mittelalterlichen Gesichtspunjkten entschieden, und somit Kreativität und Firtschriftt ausgebremst. Was die Richter nicht verstehen, wird verboten.
 +
[[Kategorie:Glossar]] [[Kategorie:Glossar]]

Version vom 07:06, 17. Okt. 2008

Inhaltsverzeichnis

Begriff

Öffentliches Interesse wird definiert durch das Interesse des Staates.

Hiervon zu unterscheiden ist das öffentliche Informationsinteresse, also das der Allgemeinheit bzw. vieler Menschen an einem bestimmten Berichtsthema.

Was öffentliches Interesse an einer Zensur ist, bestimmen der Staat bzw. seine Organe. Gibt es keine Gesetze, welche die Zensur eindeutig definieren, so entscheiden endgültig die Zensurrichter, was vom öffentlichen Interesse ist.

Das öffentliche Interesse kann verbieten, aber auch Zwang erzeugen.

Öffentliches Interesse an einer Berichterstattung

Besteht kein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung, Äußerung, Veröffentlichung eines Bildnisses usw., dann kann die Veröffentlichung verboten werden.

Es besteht kein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung von Staatsgeheimnissen. Was ein Staatsgeheimnis ist, bestimmen die Exekutivorgane.

Öffentliches Interesse an der Strafverfolgung

Die Staatsanwaltschaft hat bei Delikten regelmäßig zu überprüfen, ob eine Strafverfolgung im "öffentlichen Interesse" bzw. im "besonderen öffentlichen Interesse" liegt.

Die Strafverfolgung von Beleidigungen liegt nicht automatisch im öffentlichen Interesse, so dass häufig auf den Privatrechtsweg verwiesen wird:

§ 376 StPO: Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.

§ 374 (1) Nr. 2 StPO: Im Wege der Privatklage können vom Verletzten verfolgt werden, ohne daß es einer vorgängigen Anrufung der Staatsanwaltschaft bedarf,(...) eine Beleidigung (§§ 185 bis 189 des Strafgesetzbuches), wenn sie nicht gegen eine der in § 194 Abs. 4 des Strafgesetzbuches genannten politischen Körperschaften gerichtet ist, (...)

"Privatrechtsweg" meint nicht etwa "Zivilrechtsweg", sondern ein strafrechtliches Verfahren, bei dem die Anklage vom Geschädigten vertreten wird.

Kritik

Besteht kein Öffentliches Interesse, so kann die Berichterstattung ohne Wenn und Aber durch die Zensurrichter verboten werden.

Da lediglich die Richter - abgesehen von einigen konkreten Gesetzen - bestimmen, was öffentliches Interesse, d.h. das Interesse des Staates an einer Berichterstattung ist, wird all das verboten, was den persönlichen Gefühlen und den Interessen der entscheidenden Zensurrichter widerspricht.

Juristisch ist dagenen nicht anzukommen, auch wenn bis zum Bundesverfassungsgericht geklagt wird.

In der Praxis wird nicht selten nach mittelalterlichen Gesichtspunjkten entschieden, und somit Kreativität und Firtschriftt ausgebremst. Was die Richter nicht verstehen, wird verboten.

Persönliche Werkzeuge