BVerfG für Meinungsfreiheit

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ZENSUR



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MEINUNGSFREIHEIT

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Für ein lebenswertes deutsches Augsburg - 04.02.2010

Die Verfahren 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04 und 1 BvR 371/04 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Urteile des Amtsgerichts Augsburg vom 20. Februar 2003 - 10 Ds 101 Js 122256/02 - und des Landgerichts Augsburg vom 18. Juli 2003 - 7 Ns 101 Js 122256/02 - sowie der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14. Januar 2004 - 5St RR 348/03 a-c - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen. Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen strafrechtliche Verurteilungen wegen Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB durch das Anschlagen eines Plakates mit der Aufschrift „Ausländerrückführung - Für ein lebenswertes deutsches Augsburg“.

1. Die Beschwerdeführer waren Mitglieder des Vereins „Augsburger Bündnis - Nationale Opposition“. In der Zeit vom 3. Juni bis 17. Juni 2002 führte der Verein „Aktionswochen“ durch, in deren Rahmen die Beschwerdeführer großformatige Plakate entwarfen und gestalteten, die am 5. Juni 2002 in Augsburg aufgestellt wurden und folgende Aufschrift trugen:

Aktion Ausländer-Rück-Führung

Aktionswochen 3. Juni - 17. Juni 2002

Für ein lebenswertes deutsches Augsburg

Augsburger Bündnis - Nationale Opposition

Die Aktion Ausländerrückführung des Vereins „Augsburger Bündnis - Nationale Opposition“ war zuvor in der Mai-Ausgabe der Zeitschrift „Neues Schwaben“ angekündigt worden. Darin waren zehn Gründe gegen Zuwanderung und für die Rückführung aufgelistet.

Die erfolglosen Zensoren waren diesmal die Rechtsanwälte xxxx

Keine Gegendarstellung bei mehrdeutigen Äußerungen - 19.12.2007

Das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. März 2005 - 7 U 104/04 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2004 - 324 O 571/04 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2004 - 324 O 571/04 - richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

15.02.08: Neuverhandlung: Verkündung am 19.02.08, 12:00, Raum B332

19.02.08: Urteil: Die Einstweilige Verfügung vom 22.09.04 wird aufgehoben. Die ihr zu Grunde liegenden Anträge werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen: Vorläufige Vollstreckbarkeit. Abwendung bei Sicherheitsleistung von 110 %.

Der erfolglose Zensor war diesmal Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger

Gegnerliste darf veröffentlicht werden - 12.12.2007

1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2003 - 27 O 548/03 - sowie das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 2005 - 9 U 21/04 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die Beschwerdeführer verurteilt wurden, es zu unterlassen, die Geschäftsbezeichnung der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Zusammenhang mit der Aufzählung einer Auswahl von Gegnern, gegen die der Beschwerdeführerin zu 1) zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist, im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen. Das Urteil des Kammergerichts wird insoweit aufgehoben.

Insoweit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 - VI ZR 235/05 - gegenstandslos.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Kammergericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. 2. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der erfolglose Zensor war diesmal Rechtsanwalt xxxx

Gestapo-Methoden braucht keine Beleidigung zu sein 05.03.1992

  • BVerfG 1 BvR 177 1770/91 vom 05.03.1992

Es ging um Kritik am polizeilichen Vorgehen.

„Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Es ist deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Andernfalls wäre das von Artikel 5, Absatz 1, Satz 1 Grundgesetz gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderung hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert".

Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrechte - 15.01.1958

Lüth-Urteil - BVerfG-Urteil 1 BvG 400/51 vom 15.01.1958

Leitsätze

1. Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.

2. Im bürgerlichen Recht entfaltet sich der Rechtsgehalt der Grundrechte mittelbar durch die privatrechtlichen Vorschriften. Er ergreift vor allem Bestimmungen zwingenden Charakters und ist für den Richter besonders realisierbar durch die Generalklauseln.

3. Der Zivilrichter kann durch sein Urteil Grundrechte verletzen (§ 90 BVerfGG), wenn er die Einwirkung der Grundrechte auf das bürgerliche Recht verkennt. Das Bundesverfassungsgericht prüft zivilgerichtliche Urteile nur auf solche Verletzungen von Grundrechten, nicht allgemein auf Rechtsfehler nach.

4. Auch zivilrechtliche Vorschriften können "allgemeine Gesetze" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG sein und so das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung beschränken.

5. Die "allgemeinen Gesetze" müssen im Lichte der besonderen Bedeutung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung für den freiheitlichen demokratischen Staat ausgelegt werden.

6. Das Grundrecht des Art.5 GG schützt nicht nur das Äußern einer Meinung als solches, sondern auch das geistige Wirken durch die Meinungsäußerung.

7. Eine Meinungsäußerung, die eine Aufforderung zum Boykott enthält, verstößt nicht notwendig gegen die guten Sitten im Sinne des § 826 BGB; sie kann bei Abwägung aller Umstände des Falles durch die Freiheit der Meinungsäußerung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein.

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