Veröfffentlichung von Abmahnschreiben

Aus Buskeismus

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Anwälte sind an der Veröffentlichung ihrer Abmahnschreiben selten interessiert. Sie argumentieren mit dem Urheberrecht, dem Persönlichkeitsrecht und dem Datenschutz.

Ein generelles Verbot, Abmahnschreiben nicht zu veröffentlichen gibt es nicht.

Trotzdem ist das Vweröffentlichen von Abmahnschreiben gefährlich, denn es bedarf in jedem Fall der Güterabwägung und unsere Richter entscheiden frei und unabhängig.

Unter den Zensuranwälten bemühen sich besonders fleißig um Verbote, Abmahnschreiben zu veröffentlichen, die Anwälte Dr. Christian Schertz und Johannes Eisenberg.

Verbote, aus anwaltlichen Abmahnschreiben und den erlassenen Einstweiligen Verfügungen zu zitieren, sind wesentliche Bestandteile des Bemühens um Geheimjustiz und des kollegialen, mafiähnlichem Zusammenhalts der Juristen.

Siehe auch Veröffentlichung von Anwaltsschreiben

Inhaltsverzeichnis


Hintergrund

Das Thema hat große Bedeutung für den Abmahnwahn und in der Auseinandersetzung mit fragwürdigen Geschäftsmodellen von Anwälten und dem um sich greifenden Geschwürs der Meinungsunterdrückung.

Bei Abmahnungen argumentieren die Anwälte oft mit angeblichem Schutz der persönlichen Sphäre des Abmahnenden, mit dem Resozialisierungsinteresse von verurteilten Verbrechern usw. Tatsächlich stehen recht einfache Geschäftsinteressen der Anwälte im Vordergrund, welche wenig bzw. lediglich vorgeschoben mit dem vorgegebenen Persönlichkeitsschutz deren Mandanten zu tun haben.

Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich - wie bei den meisten Zensurregeln - nicht entwickelt. Das Risiko trägt die Meinungsfreiheit.

Bekannte Verbote

Urteile - Veröffentlichugn von Abmahnschreiben erlaubt

  • OLG München Urt eil 29 W 2325/07 vom 16.10.2007

Ungeachtet der Frage, inwieweit es nach presserechtlichen Grundsätzen sogar geboten ist, eine Stellungnahme des Betroffenen zu den Vorwürfen einzuholen, kann jedenfalls ein vorrangiges Informationsinteresse auch daran bestehen, die Sichtweise des Betroffenen kundzutun, damit sie im Meinungsbildungsprozess berücksichtigt werden kann. Weder die Freiheit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers noch dessen allgemeine Persönlichkeitsrecht haben ein derartiges Gewicht, dass sie für alle vom Verbotsantrag erfassten Fallkonstellationen das für eine Veröffentlichung sprechende Informationsinteresse überwiegen könnten.

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