Veröffentlichung von Anwaltsschreiben

Aus Buskeismus

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Anwälte sind an der Veröffentlichung ihrer Anwaltsschreiben selten interessiert. Sie argumentieren mit dem Urheberrecht, dem Persönlichkeitsrecht und dem Datenschutz.

Ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, ist damit zwar nicht verbunden. Das gilt auch für „presserechtliche Informationsschreiben". Es sind durchaus Fallgestaltungen vorstellbar, in denen die Presse erwähnen darf, dass der/die Mandant/in durch einen Anwalt eine Meldung dementiert und/oder die insoweit zu erwartende Berichterstattung untersagt wissen will. Urteil vom 03. März 2006 (9 U 117/05).

Trotzdem ist das Zitieren gefährlich.

Unter den Zensuranwälten bemühen sich besonders fleißig um Verbote, aus anwaltlichen Schreiben zu zitieren, die Anwälte Dr. Christian Schertz und Johannes Eisenberg.

Verbote, aus anwaltlichen Schreiben zu zitieren, sind wesentliche Bestandteile des Bemühens um Geheimjustiz und des kollegialen, mafiähnlichem Zusammenhalts der Juristen.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund

Das Thema hat große Bedeutung für den Abmahnwahn und in der Auseinandersetzung mit fragwürdigen Geschäftsmodellen von Anwälten.

Bei Abmahnungen argumentieren die Anwälte oft mit angeblichem Schutz der persönlichen Sphäre des Abmahnenden, mit dem Resozialisierungsinteresse von verurteilten Verbrechern usw.. Tatsächlich stehen ganz primitive Geschäftsinteressen der Anwälte dahinter, welche nichts mit dem vorgegebenen Persönlichkeitsschutz deren Mandanten zu tun haben.

Eine einheitliche Rechtsprechung hat sich - wie bei den meisten Zensurregeln - nicht ausgebildet. Das Risiko trägt die Meinungsfreiheit.

Klassische Pseudoverbote

Es ist beliebt geworden, dass anwaltliche Experten in ihren Schreiben (Abmahnungen, Klagen etc.) ausdrücklich Veröffentlichungen verbieten.

Gerne wird auf Urteile verwiesen, welche jedoch, kein ausdrückliches allgemeines Verbot aussprachen:

  • Landgerichts Hamburg, Az.: 324 O 741/05: Bei diesem Urteil wird jedoch verkannt, dass es sich um eine einstweiliges Verfügungsverfahren handelte, bei dem lediglich um die Kosten gestritten wurde. Da eine einstweilge Verfügung fast immer durchgewinkt wird, und damit für eine gefestigte Rechtssprechung völlig ungeeignet ist - was die Zensuranwälte in der Regel wissen - ist es unlauter, auf dieses Verfahren hinzuweisen. In der Begründung des Richters Andreas Buske steht eindeutig, dass es auf das Verbot an sich nicht drauf ankommt, weil die einstweilige Verfügung anerkannt wurde:

Da der Antragsgegner seinen Widerspruch auf die Kostenfrage beschränkt hat, ist im Verhältnis der Parteien zueinander davon auszugehen, dass die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist. Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers kann in diesem Fall nur auf eine entsprechende Anwendung des § 93 ZPO gestützt werden, wenn sich der Kosten Widerspruch des Antragsgegners als sofortiges Anerkenntnis im Sinne dieser Norm darstellt. In dem Paragrafen 93 der ZPO steht nichts darüber, das Vorraussetzung der Anwendung die juristische Pflicht zur Anerkenntnis notwendig ist. Der Beklagte hatte die einstweilige Verfügung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage anerkannt. Dieses Buske-Urteil ist eins seiner typischen Fehlurteile. Damit hat dieses Urteil lediglich die Bedeutung eines schnell durchgewinkten einstweiligen Verfügungsurteils.

Nunmehr gibt der Antragsgegner-Vertreter ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage folgende Erklärung ab:

Der Antragsgegner verpflichtet sich, es bei Vermeidung einer für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung an den Antragsteller zu zahlenden Vertragsstrafe, deren Höhe in das Ermessen des Antragstellers gestellt wird und die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, im Internet Abmahnschreiben des Antragstellers zu veröffentlichen,

Der Antragsteller-Vertreter nimmt diese Unterlassungserklärung an.

Im Hinblick darauf erklären die Parteivertreter das Verfahren in der Hauptsache für erledigt und erklären sich mit einer Aufhebung der Kosten einverstanden.

Am Schluss der Sitzung beschlossen und verkündet: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben

Damit hat auch dieses Urteil lediglich die Bedeutung eines schnell durchgewinkten Urteils.

Urteile - Veröffentlichung von anwaltlichen Schreiben erlaubt

OLG München: Zitat und ggf. Veröffentlichung erlaubt

  • Das Oberlandesgericht München hat mit dem Beschluss, Az.: 29 W 2325/07 vom 12.11.07 den Antrag auf ein Verbot, „das anwaltliche Schreiben ... ganz oder teilweise zu veröffentlichen oder seinen Inhalt öffentlich wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten.” abgewiesen.

Im Beschluss des OLG München heißt es: Ungeachtet der Frage, inwieweit es nach presserechtlichen Grundsätzen sogar geboten ist, eine Stellungnahme des Betroffenen zu den Vorwürfen einzuholen, kann jedenfalls ein vorrangiges Informationsinteresse auch daran bestehen, die Sichtweise des Betroffenen kundzutun, damit sie im Meinungsbildungsprozess berücksichtigt werden kann. Weder die Freiheit der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers noch dessen allgemeine Persönlichkeitsrecht haben ein derartiges Gewicht, dass sie für alle vom Verbotsantrag erfassten Fallkonstellationen das für eine Veröffentlichung sprechende Informationsinteresse überwiegen könnten.

Zu beachten ist jedoch ggf. das Problem der Prangerwirkung.

  • Durch Beschluss des Kammergerichts 9 W 152/06 vom 30.10.2006 wurde die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts Dr. Christian Schertz zurückgewiesen.

"Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB (analog) , Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu, weil die angegriffene Berichterstattung mit einem Zitat des Antragstellers letzteren in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht rechtswidrig verletzt."
1. Die Veröffentlichung eines Zitates aus einem anwaltlichen Schriftsatz kann das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rechtsanwaltes in seiner Ausprägung als Selbstbestimmungsrecht, in bestimmtem Umfang darüber zu entscheiden, ob und wie die Persönlichkeit für öffentlich verbreitete Darstellungen benutzt wird, beeinträchtigen. Jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts ist Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Deshalb steht grundsätzlich allein dem Verfasser die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form eine sprachliche Gedankenfestlegung seiner Person der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden soll. (vg!. BGH NJW 1954, 1404; BVerfG NJW 1980, 2070).
Auch dieses Recht ist allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Ob eine Verletzung dieses Rechts vorliegt, ist jeweils anhand des zu beurteilenden Einzelfalls festzustellen; denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite, hier insbesondere mit der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) sowie der Meinungsfreiheit des Antragsgegners (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), bestimmt werden (BGH NJW 1991, 1532). So hat der Senat schon in seinem Urteil vom 03. März 2006 (9 U 117/05) darauf hingewiesen, dass es ein generelles Verbot, aus Schriftsätzen von Rechtsanwälten zu zitieren, nicht gibt (vgl. auch BVerfG NJW 2000, 2416).

Weblinks

Dürfen Abmahnschreiben im Internet veröffentlicht werden ? - Ein nettes, anwaltsfreundliches, etwas irreführendes Video der Kanzlei Dr. Bahr. Verständlich, dass Dr. Bahr seine "Schöpfungen" nicht ohne Erlaubnis veröffentlicht sehen möchte. Die Abwägung zwischen öffentliches Informationsinteresse und Schutz der Persönlichkeitsrechte des Anwalts kann zugunsten des Informationsinteresses nur dann gekippt werden, wenn möglichst viele Anwaltsschreiben veröffentlicht werden.

Beispiele für unbeanstandete Veröffentlichung von Anwaltsschreiben

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