Zwangsvollstreckung, Einstellung

Aus Buskeismus

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Die Einstellung einer Zwangsvollstreckung erfoldert besondere Umstände (Voraussetzungen).

In der Regel schränkt der Vollstreckungsschutz die Zwangsvollstreckung ein, wenn beim Schuldner ein Verlust seines Lebensunterhalts ensteht. Nicht pfändbar bzw. beaschränkr pfändbar sind Gegenstände, die für den persönlichen Gebrauch des Schuldners oder seiner Familie, für die Fortführung einer bescheidenen Haushaltsführung und für die Aufrechterhaltung der persönlichen Erwerbstätigkeit notwendig sind. Es gibt festgelegte Pfändungsgrenzen, die den Mindestlebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie gewährleisten sollen.

Arbeitseinkommen, Sozialleistungen und Lastenausgleichsansprüche können ebenfalls nicht ohne weiteres gepfändet werden.

Die Pfändung darf nicht eine ganz besondere Härte bedeuten oder gegen die guten Sitten verstoßen.


Inhaltsverzeichnis

ZPO § 707 Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

(1) Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Rüge nach § 321a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erhoben oder wird der Rechtsstreit nach der Verkündung eines Vorbehaltsurteils fortgesetzt, so kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werde oder nur gegen Sicherheitsleistung stattfinde und dass die Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung ist nur zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

(2) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt.

ZPO § 767 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde

Bei Einwendungen den festgestellten Anspruch selbst, und wenndie Gründe erst nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden sind und in dieser nicht mehr hätten geltendgemacht werden können, kann zur einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung führen.

ZPO § 579 Nichtigkeitsklage, § 580 Restitutionsklage

Die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach ZPO § 579 oder eine Restitutionsklage oder nach ZPO § 580 kann die einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung begründen.


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