Gefährliche Einrichtung
Aus Buskeismus
Im Offline-Recht wurde die Rechtsfigur der gefährlichen Einrichtung geschaffen, über welche die Haftung für den Eingentümer bzw. Betreiber konstruiert wird. Wer eine Gefahrenquelle eröffnet, muss diese beherrschen und hat Dritten gegenüber für Schäden einzustehen.
Die möglichen Ansprüche richten sich auf Unterlassung, Widerruf, Bereicherungsausgleich und Schadensersatz bzw. Geldersatz.
Mit dieser lebensfremden, wie bedenklichen Rechtsprechung erweisen sich die Zensurkammern als für die Meinungs- und Pressefreiheit höchst gefährliche Einrichtungen.
Anwendung auf User Generated Content
Wer eine Website bereithält, auf der Dritte Inhalte einstellen können (User Generated Content) wie Foren oder Wikis, eröffnet nach Hamburger und Berliner Landrecht eine Gefahrenquelle und unterhält damit eine gefährliche Einrichtung. Für diese habe man einzustehen.
Urteile
- Landgericht Hamburg 324 O 721/05 Dolzer ./. Heise: Volle Haftung für Einträge in Foren.
- Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.01.2005, Az. 12 O 546/05: Forenhaftung erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes
- Urteil OLG Düsseldorf Az.: I-15 U 21/06 v. 07.06.2006: Vorabprüfung von Forenbeiträgen ist unzumutbar.