Unterlassungserklärung

Aus Buskeismus

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Die Unterlassungsverpflichtngserklärung = Unterwerfungsverpflichtungserklärung = Unterlassungserklärung dient der Unterwerfung des Abgemahnten gegenüber dem Betroffenen.

Die Rechtsprechung sieht vor, dass ein durch eine Äußerung oder Bildberichterstattung Betroffener seinen Unterwerfungsanspruch durchsetzen kann, indem er vom Verbreiter die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtuingserklärung - auch Unterwerfungsverpflichtungserklärung genannt - fordert (Abmahnung).

Die Äußerung bzw. Bildveröffentlichung müssen allerdings rechtswidrig sein.

Vertragsstrafeversprechen

Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, so "beseitigt" diese nach geltender Rechtsprechung nur dann die Wiederholungsgefahr, wenn für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe versprochen wird (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Eine bloße, die so genannte einfache Unterlassungsverpfklichtungserklärung - ein Ehrenwort - ist der Rechtsprechung nach ungenügend, da sie lediglich den rechtlichen Zustand wiedergibt bzw. anerkennt, ohne dem Betroffenen ein Druckmittel wie einen gerichtlich tenorierten Unterwerfungsanspruch an die Hand zu geben, der durch Ordnungsmittel bzw. Vertragsstrafe durchgesetzt werden kann.

Vertragsstarfe oder Ordnungsmittel

Die Unterlassungsverpflichtungserklärung kann durch gerichtliches Verbot im Wege einer einstweiligen Verfügung oder eines Urteils ersetzt werden. Das Ergebnis ist - bei fehlender Anerkennung als endgültige Lösung - die Drohung mit dem Ordnungsmittel.

Das Ordnungsmittel hat den Vorteil, dass dieses vom Staat ergeht und die Ordnungsmittel-Gelder in das Staastsäckel fließen. Man darf diese auch absitzen ohne in einer finaziellen Not zu sein

Vertragsstrafengelder fließen in die Tasche des Abmahners, so dass diese Gelder dem Abmahner weitere finanzielle Möglickeiten bieten, gegen den Abgemahnten vorzugehen. Der Abmahner erhält die Möglichkeit, das Eigentum des Abgemahnten zu pfänden, d.h. die Existenzvernichtung wegen Peanatz zu betreiben.

Kritik

Die freien und unabhägigen Richter entscheiden sehr unterschiedlich was rechtswidrig ist. Auch die Kosten des Rechtsstreits schwanken erheblich bei gleichgearteten Fällen. Die Richter dürfen frei und unabhängig die Streitwerte festlegen und damit die Kosten, welche bei dem Abgemahnten entstehen, bestimmen.

So hat z.B.

  • der Zensurrichter Herr Forster des Landgerichts Nürnberg Fürth z.B. die Kosten eines Verfahrens des wegen Mord an dem Schauspieler Sedlmayer Verurteilten L. auf 30.000,00 EUR festgelegt (Urteil 11 O 10177/07 v. 27.06.08), und damit Kosten bei dem Gerichtberichtsersattter von mehr als 6.000,00 EUR erzeugt.
  • der weit bekanntere Zensurrichter Herr Buske des Landgerichts Hamburg sah es anders und hat für den Bruder W., welcher ebenfalls wegen Mord an dem Schauspieler Sedlmayer verurteilt wurde, den Streitwert "lediglich" auf 7.500,00 Euro festgelegt, und damit Kosten bei dem Gerichtsberichterstatter von "lediglich" um die 3.000,00 EUR erzeugt (Urteil 324 O 1108/07 v. 06.02.2009).

Die Gesetze erlauben, in einfachen und strittigen Fällen, es bei der einfachen Unterlassungserklärung zu belassen, ohne die Abgemahnten zu entwürdigen. Die Gesetze erlauben es den Richtern ebenfalls, die Kosten bei Peantz dem Abnmahner aufzuerlegen.

Die Rechtsprechung ist allerdings in Deutschland Heute anders, und kein Richter traut sich, dem Abmahnwahn und dem Missbrauch durch die Zensoren Einhalt zu gebieten.

Die Politik ist gefragt, schweigt jedoch. Damit ist die Zensur politisch gewollt bzw. die Zensur hat die parlamentarische Mehrheit quer durch alle Parteien.

Die Rechtsprechung in Deutschland Heute leistet niederen Beweggründen Vorschub.

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