Anwaltshaftung

Aus Buskeismus

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Haftung der Anwalts

Ein Anwalt haftet gegenüber der eigenen Mandantschaft, seltener auch gegenüber Dritten (den Gegnern).

Der Mandant schließt mit dem Rechtsanwalt einen Anwaltsvertrag, in dem die Dienstleistung des Anwalts Gegenstrand ist (Geschäftsbesorgungsvertrag). Der Anwalt haftet nicht bei Nichteintritt eines bestimmten Erfolges. Er haftet dem Mandanten für die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstleistung wie jeder andere Dienstleister, allerdings mit dem Privileg, dass in Streitfällen seine Kollegen bei Gericht bzw. der Anwaltskammer entscbeiden.

Bei Gericht wird öffentlich verhandelt. Beschwerden bei den Anwealtskammern sind intern, der Mandantn erfährt nicht, was sein Anwalt der Kammer gescnhrieben hat.

Die Anwatshaftung beschbränkt sich praktisch auf das Honorar bzw. auf die Nichtauszahlung der aufs Anwaltrkonto überwiesenen Beträge, die dem Mandanten zustehen.


Haftung gegenüber der Mandantschaft

Haftung gegenüber Dritten (dem Gegner)

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