Gefährliche Einrichtung
Aus Buskeismus
Im Offline-Recht wurde die Rechtsfigur der gefährlichen Einrichtung geschaffen, über welche die Haftung für den Eingentümer bzw. Betreiber konstruiert wird. Wer eine Gefahrenquelle eröffnet, muss diese beherrschen und hat Dritten gegenüber für Schäden einzustehen.
Das Internet wird zu einer gefährlichen Einrichtung erklärt.
Die möglichen Ansprüche richten sich auf Unterlassung, Widerruf, Bereicherungsausgleich und Schadensersatz bzw. Geldersatz.
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Anwendung auf User Generated Content
Wer eine Website bereithält, auf der Dritte Inhalte einstellen können (User Generated Content) wie Foren oder Wikis, eröffnet nach Hamburger und Berliner Landrecht eine Gefahrenquelle und unterhält damit eine gefährliche Einrichtung. Für diese habe man einzustehen.
Urteile
- Landgericht Hamburg 324 O 721/05 Dolzer ./. Heise: Volle Haftung für Einträge in Foren.
- Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.01.2005, Az. 12 O 546/05: Forenhaftung erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes
- Urteil OLG Düsseldorf Az.: I-15 U 21/06 v. 07.06.2006: Vorabprüfung von Forenbeiträgen ist unzumutbar.
Kritik
Mit dieser lebensfremden, wie bedenklichen Rechtsprechung erweisen sich die Zensurkammern als für die Meinungs- und Pressefreiheit höchst gefährliche Einrichtungen.
Über die Suchmaschinen - hauptsächlich Google - können die Zensuranwälte sehr einfach abmahnfähige Seiten finden. Die Status des Interhets als gefährliche Einrichtung erlaubt es, hohe Streitwerte festzusetzen und und über hohe Kosten die Web-Site-Betreiber und Internet-Nutzer [Poster] zu zwingen, auf die Nutzung des Internets zu verzichten. Der tatsächliche Verbreitungsgrad [tatsächlichen Zugriffe] spielt bei den Entscheidungen der Zensurrichter eine untergeordnete Rolle. Die Bedeutung der Interent-Präsenz wird den von zeitungen mit einer Millionenauflage gleichgesetzt, weil das Internet weltweit und die Web-Seiten zu jeder Zeit zugänglich sind.