BVerfG für Meinungsfreiheit
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*BVerfG [http://www.buskeismus.de/BVerfG/1BvR96705_Gegendarstellung.htm BvR 967/05] v. 19.12.2007 | *BVerfG [http://www.buskeismus.de/BVerfG/1BvR96705_Gegendarstellung.htm BvR 967/05] v. 19.12.2007 | ||
- | Das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. März 2005 - 7 U 104/04 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2004 - 324 O 571/04 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. | + | Das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. März 2005 - <font color="brown">'''7 U 104/04'''</font> - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2004 - <font color="brown">'''324 O 571/04'''</font> - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. |
Das Verfahren wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. | Das Verfahren wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. | ||
- | Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2004 - 324 O 571/04 - richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. | + | Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2004 - <font color="brown">'''324 O 571/04'''</font> - richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. |
Das Land Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. | Das Land Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. | ||
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1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2003 - <font color="brown">'''27 O 548/03'''</font> - sowie das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 2005 - <font color="brown">'''9 U 21/04'''</font> - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die Beschwerdeführer verurteilt wurden, es zu unterlassen, die Geschäftsbezeichnung der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Zusammenhang mit der Aufzählung einer Auswahl von Gegnern, gegen die der Beschwerdeführerin zu 1) zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist, im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen. Das Urteil des Kammergerichts wird insoweit aufgehoben. | 1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2003 - <font color="brown">'''27 O 548/03'''</font> - sowie das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 2005 - <font color="brown">'''9 U 21/04'''</font> - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die Beschwerdeführer verurteilt wurden, es zu unterlassen, die Geschäftsbezeichnung der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Zusammenhang mit der Aufzählung einer Auswahl von Gegnern, gegen die der Beschwerdeführerin zu 1) zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist, im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen. Das Urteil des Kammergerichts wird insoweit aufgehoben. | ||
- | Insoweit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 - <font color="brown">'''27 O 548/03'''VI ZR 235/05'''</font> - gegenstandslos. | + | Insoweit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 - <font color="brown">'''VI ZR 235/05'''</font> - gegenstandslos. |
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Kammergericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. 2. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. | Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Kammergericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. 2. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten. |
Version vom 10:09, 4. Mär. 2010
| ZENSUR BVerfG | |
Keine Gegendarstellung bei mehrdeutigen Äußerungen
- BVerfG BvR 967/05 v. 19.12.2007
Das Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. März 2005 - 7 U 104/04 - und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2004 - 324 O 571/04 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Das Verfahren wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 22. September 2004 - 324 O 571/04 - richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
15.02.08: Neuverhandlung: Verkündung am 19.02.08, 12:00, Raum B332
19.02.08: Urteil: Die Einstweilige Verfügung vom 22.09.04 wird aufgehoben. Die ihr zu Grunde liegenden Anträge werden zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen: Vorläufige Vollstreckbarkeit. Abwendung bei Sicherheitsleistung von 110 %.
Der erfolglose Zensor war diesmal Rechtsanwalt Dr. Sven Krüger
Gegnerliste darf veröffentlicht werden
- BVerfG 1 BvR 1625/96 v. 12.12.2007
1. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2003 - 27 O 548/03 - sowie das Urteil des Kammergerichts vom 30. September 2005 - 9 U 21/04 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit die Beschwerdeführer verurteilt wurden, es zu unterlassen, die Geschäftsbezeichnung der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Zusammenhang mit der Aufzählung einer Auswahl von Gegnern, gegen die der Beschwerdeführerin zu 1) zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist, im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen. Das Urteil des Kammergerichts wird insoweit aufgehoben.
Insoweit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2006 - VI ZR 235/05 - gegenstandslos.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Kammergericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. 2. Das Land Berlin hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der erfolglose Zensor war diesmal Rechtsanwalt xxxx