Meinungsfreiheit
Aus Buskeismus
(Unterschied zwischen Versionen)
Version vom 21:23, 13. Jan. 2010 (bearbeiten) Rolf (Diskussion | Beiträge) ← Zum vorherigen Versionsunterschied |
Version vom 21:25, 13. Jan. 2010 (bearbeiten) (Entfernen) Rolf (Diskussion | Beiträge) (→Urtile gegen die Meinungsfreiheit) Zum nächsten Versionsunterschied → |
||
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
- | =Urtile gegen die Meinungsfreiheit= | + | =Urteile gegen die Meinungsfreiheit= |
+ | *[[Stolpe-Entscheidung]] | ||
=Urteile für die Meinungsfreiheit= | =Urteile für die Meinungsfreiheit= |
Version vom 21:25, 13. Jan. 2010
Jedermann hat die durch Menschenrechte verbriefte Freiheit auf eine eigene Meinung.
Ein weit verbreiteter Irrtum ist es, dass man seine Meinung auch äußern dürfte. Dieser Irrtum wird durch Art. 5 Abs. 1 GG genährt, der das Recht suggeriert, man dürfe seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei äußern und verbreiten.
Urteile gegen die Meinungsfreiheit
Urteile für die Meinungsfreiheit
- Urteil Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 177 B/91 vom 05.03.1992 zur Meinungsfreiheit:
- „Das Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen zu kritisieren, gehört zum Kernbereich des Grundrechts auf Meinungsfreiheit. Es ist deshalb mit der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit als Voraussetzung eines freien und offenen politischen Prozesses unvereinbar, die Zulässigkeit einer kritischen Äußerung im Wesentlichen danach zu beurteilen, ob die kritisierte Maßnahme der öffentlichen Gewalt rechtmäßig oder rechtswidrig war. Andernfalls wäre das von Artikel 5, Absatz 1, Satz 1 Grundgesetz gewährleistete Recht, die geltenden Gesetze einer moralischen oder politischen Kritik zu unterziehen und auf deren Änderung hinzuwirken, nicht mehr ausreichend gesichert".