Glaubhaftmachung
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Version vom 09:28, 11. Okt. 2008
Begriff
Zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung muss ein Anspruchsteller das Vorliegen der Voraussetzungen hierzu nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen. Auch in einem anschließenden Widerspruchsverfahren werden keine konventionellen Beweise erhoben, vielmehr kann sich der Inanspruchgenommene ebenfalls nur mit Glaubhaftmachungen verteidigen.
Möglichkeiten zur Glaubhaftmachung
Zugelassene Mittel zur Glaubhaftmachung einer Lüge sind
- Dokumente
- eidesstattliche Versicherungen
- anwaltliche Versicherungen (Allzweckwaffe)
- von der Partei mitgebrachte Zeugen (werden so gut wie nie gehört)