Zeuge

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Üblicherweise werden im einstweiligen Rechtsschutz Zeugen durch [[eidesstattliche Versicherung]]en ersetzt, die allerdings keine Rückfragen zulassen. Üblicherweise werden im einstweiligen Rechtsschutz Zeugen durch [[eidesstattliche Versicherung]]en ersetzt, die allerdings keine Rückfragen zulassen.
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Version vom 09:09, 7. Nov. 2008

Zeugen sind Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung.

Zeugen im Klageverfahren

Bei einer normalen Klage werden Zeuge geladen. Die Parteien müssen jeweils für die Kosten in Vorlage treten.

Zeugen sind ein sehr schwacher Beweis, da sie sich häufig irren oder lügen.

Zeugen im einstweiligen Rechtsschutz

Bei einstweiligen Verfügungen werden keine Zeugen geladen, obwohl dies bei Wartezeiten zu Prozessterminen von mehreren Monaten eigentlich problemlos möglich werde. Erlaubt sind jedoch "präsente Zeugen", also von der Partei auf eigene Kosten in der mündlichen Verhandlung mitgebrachte Zeugen.

Es kommt in der äußerungsrechtlichen Praxis nur selten vor, dass im Verfügungsverfahren präsente Zeugen gehört werden. Das Gericht weiß ja ohnehin schon, wie es entscheiden möchte. Im Berufungsverfahren kommt es im Ergebnis nie vor, dass präsente Zeugen gehört werden.

Üblicherweise werden im einstweiligen Rechtsschutz Zeugen durch eidesstattliche Versicherungen ersetzt, die allerdings keine Rückfragen zulassen.

Anwälte als Zeugen

Das schwächste aller denkbaren Beweismittel sind mandatierte Anwälte als Zeugen, da diese in einem Interessenswiderspruch stehen und ihrem Mandanten verpflichtet sind. Erfolg kann man mit einer solchen Farce am Landgericht Köln haben.

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