Befangenheit

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-::Aus objektiver Sicht des [http://www.unschuldig-eingesperrt.de/ Ablehnenden] besteht bei verständiger Würdigung des Sachverhalts, nämlich dass der abgelehnte Richter seine dienstliche Äußerung zu dem ihn betreffenden Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 08. Dezember 2009 erst am 11. Januar 2010 abgab. Grund zur Annahme, dass der abgelehnte Richter as an seiner Unparteilichkeit ihm - dem Angeklagten - gegenüber fehlen lassen könnte. Bei dam Angeklagten müsstee dar Eindruck entstehen, dass dem abgelehnten Richhter das Verfahren nicht interessiere, wenn er sich zumindest - also dam 14. Dezember 2009 zunächst bis zum 11. Januar 2010 - also rund einen Monat - Zelt ließ, um eine dienstliche Äußerung zu verfassen. Weder aus der Akte ist für diese lange Dauer ein Grund ersichtlich noch nennt der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Äußerung vom 25. Januar 2010 hierfür einen Grund. Gerade auch mit Blick auf die Kürze der dienstlichen Äußerung vom 11. Januar 2010 erklärt sich der lange Zeitraum der Bearbeitung nicht. Dieser Eindruck des Angeklagten wird bestätigt durch die dienstliche Äußerung vom 25. Januar 2010. Wenn dam abgelehnten Richter nicht bewusst war, dass er die zuständige Ablehnungsgerichterin „so unter Druck“ gesetzt hatte, weil ihr keine Zeit für eine sorgfältige Bearbeitung blieb, muss der Angeklagte daraus sowie weiter aus dem Umstand, dass In der dienstlichen Äußerung vom 26. Januar 2010 die Belange des Angeklagten nicht Erwähnung finden, den Schluss ziehen, dass der abgelehnte Richter sich überhaupt keine Gedanken darum gemacht hatte, ob auch ihm und seinem Verteidiger eine ausreichende Zeit für rechtliches Gehör verblieb, um ggf. noch zu einer dienstlichen Äußerung zum Ablehnungsgesuch vom 8. Dezember 2009 Stellung nehmen zu können.+::Aus objektiver Sicht des [http://www.unschuldig-eingesperrt.de/ Ablehnenden] besteht bei verständiger Würdigung des Sachverhalts, nämlich dass der abgelehnte Richter seine dienstliche Äußerung zu dem ihn betreffenden Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 08. Dezember 2009 erst am 11. Januar 2010 abgab, Grund zur Annahme, dass der abgelehnte Richter es an seiner Unparteilichkeit ihm - dem Angeklagten - gegenüber fehlen lassen könnte. Bei dem Angeklagten müsstee dar Eindruck entstehen, dass dem abgelehnten Richhter das Verfahren nicht interessiere, wenn er sich zumindest - also dam 14. Dezember 2009 zunächst bis zum 11. Januar 2010 - also rund einen Monat - Zelt ließ, um eine dienstliche Äußerung zu verfassen. Weder aus der Akte ist für diese lange Dauer ein Grund ersichtlich noch nennt der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Äußerung vom 25. Januar 2010 hierfür einen Grund. Gerade auch mit Blick auf die Kürze der dienstlichen Äußerung vom 11. Januar 2010 erklärt sich der lange Zeitraum der Bearbeitung nicht. Dieser Eindruck des Angeklagten wird bestätigt durch die dienstliche Äußerung vom 25. Januar 2010. Wenn dem abgelehnten Richter nicht bewusst war, dass er die zuständige Ablehnungsgerichterin „so unter Druck“ gesetzt hatte, weil ihr keine Zeit für eine sorgfältige Bearbeitung blieb, muss der Angeklagte daraus sowie weiter aus dem Umstand, dass '''in der dienstlichen Äußerung''' vom 26. Januar 2010 '''die Belange des Angeklagten nicht Erwähnung finden''', den Schluss ziehen, dass der abgelehnte Richter sich überhaupt keine Gedanken darum gemacht hatte, ob auch ihm und seinem Verteidiger eine ausreichende Zeit für rechtliches Gehör verblieb, um ggf. noch zu einer dienstlichen Äußerung zum Ablehnungsgesuch vom 8. Dezember 2009 Stellung nehmen zu können.
*LG Hamburg [http://www.buskeismus.de/urteile/701%20Ns%2092-08_Befangenheit_1.pdf Beschluss] 701 Ns 92/08 vom 20.11.2009 - betrifft den Vorsitzenden Richter Alfons D. Schwarz *LG Hamburg [http://www.buskeismus.de/urteile/701%20Ns%2092-08_Befangenheit_1.pdf Beschluss] 701 Ns 92/08 vom 20.11.2009 - betrifft den Vorsitzenden Richter Alfons D. Schwarz

Version vom 11:56, 15. Sep. 2011

Theoretisch kann ein Richter wegen des Besorgnisses der Befangenheit abgelehnt werden.

Inhaltsverzeichnis

Rechtsrealität

Deutsche Richter wegen Besorgnis der Befangernheit abzulehnen ist sehr schwierig. De facto sind alle Richter befangen. Es sind normale Menschen, welche subjektive Neigungen besitzen und diese auch in ihre Entscheidungen einfließen lassen - bewusst oder unbewusst.

Befangenheitsanträge, auch Ablehnungsgesuche oder Anträge auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit genannt, führen selten zur Bestätigung.

Diese haben trotzdem aus verschiedenen Gründen Sinn:

  • Zeitgewinn. Während der Bearbeitung des Ablehnungsgesuchs kann man sich aus Sach- und Rechslage gründlicher vorbereiten als zu den sonst wie Schnellverfahren abgewickelten Verhandlungen;
  • Mit der Sache beschäftigen sich andere Richter und mögliche Eigenwilligkeiten des abgelehnten Richters werden in gewissen Grenzen gewiesen, zumindest, was sich vorteilhaft für das nachfolgende Verfahren auswirken kann;
  • Richterablehnungen gelangen in die Personalakte des Richters und sprechen in der Regel nicht für den abgelehnten Richter;

Nachteile wegen Ablehnungsgesuchen ergeben sich allerdings ebenfalls:

  • Die Richterschaft wird geneigt sein, dem Antragsteller nachzuweisen, dass er Unrecht hat und dass Ablehnungsgesuche nur zu seinem Nachteil gereichen.

Eine Rechtsicherheit, dass ein Ablehnungsgesuch bestätigt wird, gibt es nicht. Deswegen sind gründliches Nachdenken und begründete Abwägung angesagt.

Begriffe

Befangenheit: Fehlen unabhängiger Urteilsfähigkeit wegen spezieller Motiv- oder Sachlage

Besorgnis: Berechtigtes Misstrauen gegenüber Unparteilichkeit des Richters

Grund für Misstrauen: Der Grund für die fehlende Unabhängigkeit des Richter muss nicht objektiv vorliegen. Es braucht nicht bewiesen zu werden, dass der Richter tatsächlich parteilich handelt. BESORGNIS genügt ! (theoretisch)

Paragrafen

  • Ausschluss § 41 ZPO - Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes

Ist von Amts wegen zu beachten; kraft Gesetzes wegen besonderer Verbindung mit einer Partei oder dem Rechtstreit

  • Ablehnung § 42 ZPO - Ablehnung eines Richters

Auf Antrag einer bzw. beider Parteien.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

  • Selbstablehnung § 44 ZPO - Ablehnungsgesuch

Die Selbstablehnung eines Richters ist möglich.

  • § 48 ZPO - Selbstablehnng; Ablehnung von Amts wegen

Bei Kenntnis muss sofort vorgebracht werden.

Vorgehen im Rechtstreit

Gesuch nach § 44 ZPO

Form: schriftlich oder mündlich

Wer: jede Partei; kein Anwaltszwang; Prozessbevollmächtigter; Streitgenosse; Streithelfer; Drittbetroffener

Wo: vor Gericht des befangenen Richters

Inhalt

  • Name des Richters
  • Grund der Besorgnis; alle Gründe sofort, wenn bekannt; Nachschieben von Gründen ist nicht möglich
  • Ausschlussgrund nach § 41 ZPO; einzelne oder alle Gründe, unabhängig davon, ob bekannt ob bekannt; Nachschieben ist bis zur Rechtskraft möglich
  • Zeitpunkt
  • Tatsacheninstanz
  • Wenn Kenntnis vorhanden ist, muss der Anspruch sofort geltend machen; hat man sich gemäß § 43 ZPO auf die Verhandlung weiter eingelassen, dann entfällt das Recht der Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit

Ist die Kenntnis nicht vorhanden, so muss sofort nach Kenntnis der Antrag gestellt werden

Möglichkeiten für begründete Befangenheit

  • Mittelbare Beteiligung des Richters am Rechtstreit und eigenes Interesse am Prozessausgang
Richter als Gesellschafter einer am Prozess beteiligten GmbH
  • Nahe persönliche oder geschäftliche Beziehung zu einer Partei
Dienstverhältnis zwischen Ehegatte des Richters und der Partei
Ehe mit Prozessvertretung
  • Nahe persönliche Beziehung zum Prozessvertreter einer Partei
  • Interessenwahrnehmung für eine Partei
Erteilung von Rat und Auskunft an eine Partei außerhalb des Verfahrens
  • Vorbefassung
prozessrechtlich typische Vorbefassung ist zulässig
Dazu gehören: PKH- und Klageverfahren, Arrest-, Verfügungs-, Erlass-, Widerspruchs und Hauptsacheverfahren, Urkunden- und Nachverfahren, Grund- und Betragsverfahren, Ausgangs- und Abhilfeverfahren, Einstellung der Zwangsvollstreckung und Entscheidung zur Hauptsache
prozessrechtlich atypische Vorbefassung ist unzulässig
Dazu gehören: Versetzung des Richtera an Berufungsgericht und dortige erneute Befassung mit der Sache; Frühere Befassung mit gleichem Sachverhalt als Vertreter der Anklage, Strafrichter; Mitwirkung im Vorprozess und Wiederaufnahmeverfahren

In der ZPO fehlt dazu eine Vorschrift, nach§ 23 Abs. 2 StPO kann das als pflichtwidrigem Verhalten des Richters im Vorprozess gewertet werden und es liegt eine Befangenheit im Wiederaufnahmeverfahren vor

Mitwirkung von Ehegatten und nahen Angehörigen des abgelehnten Richters als Richter derselben Sache
Mitwirkung in mehreren gleichzeitig anhängigen Verfahren einer Partei - wahrscheinlich zulässig
Nur wenn Verfahren in einem übergreifenden Zusammenhang stehen -wahrscheinlich zulässig
  • Verstoß gegen die gebotene Objektivität, Neutralität und Distanz, Verstoß gegen prozessualen Gleichbehandlungsgebot
Messen mit zweierlei Maß, einseitige Protokollführung, Nichtberücksichtigung von Terminwünschen, Verfahrensweise entbehrt jeglicher gesetzlichen Grundlage bezüglich einer Partei - strittig, ob Befangenheti zugesprochen qwird
Unsachliches und unangemessenes Verhalten, Negative Einstellung gegenüber einer Partei, Bevorzugung der anderen Partei
kränkendes Verhalten gegenüber einer Partei, Bezeichnung des Sachvortrages als Unsinn, unangemessen Mimik und Gestik während des Parteivortrages, Anbrüllen einer Partei
Terminierung einer Familiensache auf den 11.11. um 11:11 Uhr (Faschingsbeginn): „Etwas Humor kann auch von den Parteien einer Familiensache erwartet werden."
  • Voreingenommenheit und Verdächtigung
Sachfremde Fragestellungen, ungeprüftes Sichzueigenmachen von einseitigem Parteivortrag, Aussetzung gemäß § 149 ZPO ohne hinreichende Prüfung des Tatverdachtes
Behinderung in der Ausübung der Parteirechte, willkürliche Benachteiligung durch Verkürzung rechtlichen Gehörs
Weigerung Erklärungen ins Protokoll aufzunehmen, Nichtweiterleitung eines Schriftsatzes an die Gegenseite, wiederholte Wortunterbrechungen einer Partei, Ablehnung einer Terminverlegung bei wichtigem Grund (Krankheit Prozessvertretung, bei auswärtiger Partei), Verweigerung der Akteneinsicht (Sachverständigengutachten)
Unsachgemäße Verfahrensleitung, grobe Verfahrensverstöße, Untätigkeit
Langandauernde Nichtbearbeitung, Ignorieren von Anträgen
Beeinträchtigung des richterlichen Vertrauensverhältnisses
Ermittlungen auf eigene Faust, Zeugenstellung des Richters ( Abgrenzung zu offenkundigen und gerichtskundigen Tatsachen ), Bruch der Amtsverschwiegenheit gegenüber Drittem


  • Gesellschaftlicher Standort und Person des Richters
Zugehörigkeit zur Kirche, Gewerkschaft, wissenschaftliche Betätigung in der Regel nicht, außer es liegt Nähe zum Prozessgegenstand vor oder die Stellung des Richters wird gezielt zur Durchsetzung gesellschaftlicher Interessen missbraucht.


  • Richterliche Aufklärung und materielle Prozessleitung
gemäß §§ 139, 273, 278 Abs. 2 S. 2 ZPO gebotenes Verhalten immer zulässig, daher vorläufige Meinungsäußerungen zur Sach- und Rechtslage zulässig, ebenso Anregungen, Hinweise, Ratschläge, Empfehlungen (etwa Formulierung von Anträgen, zur Schlüssigkeit des Vorbringens)
Sehr streitig: Hinweis auf bestehende Einreden und Gegenrechte (Verjährung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht)


  • Fehlende Dienstfähigkeit
Schlafen des Richters während der Verhandlung, Unaufmerksamkeit, Ablenkung durch Aktenstudium während der Verhandlung,
Fehlerhafte Besetzung aufgrund Geschäftsverteilungsplan: nur Besetzungsrüge möglich
  • Ablehnung von Terminsanträgen
  • Druck bei Vergleichsgesprächen
  • keine Terminsvorbereitung
  • verspätete oder unterlassene Hinweise
  • angebliche Schlüssigkeitsmängel
  • Gehörsverletzungen
  • Überraschungsentscheidungen
  • Behinderung in der Ausübung der Parteirechte

Urteile für fehlende Befangenheit

  • BGH Beschluss 1 StR 27/0 9 vom 04.03.2009 (LG Landshut)
Unterhält sich der Vorsitzende Richter einer Strafkammer mit dem Verteidiger eines Mitangeklagten außerhalb der Hauptverhandlung ohne Beteiligung der anderen Verfahrensbeteiligtenn, so begründet das nicht unbedingt die Befangenheit des Richters im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO.

Urteile für begründete Befangenheit

  • LG Hamburg Beschluss 701 Ns 92/08 vom 02.02.2010 - betrifft den Vorsitzenden Richter Dr. Georg Halbach Pressdemitteilung Rechtsanwalt Uwe Maeffert
Gründe:
Aus objektiver Sicht des Ablehnenden besteht bei verständiger Würdigung des Sachverhalts, nämlich dass der abgelehnte Richter seine dienstliche Äußerung zu dem ihn betreffenden Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 08. Dezember 2009 erst am 11. Januar 2010 abgab, Grund zur Annahme, dass der abgelehnte Richter es an seiner Unparteilichkeit ihm - dem Angeklagten - gegenüber fehlen lassen könnte. Bei dem Angeklagten müsstee dar Eindruck entstehen, dass dem abgelehnten Richhter das Verfahren nicht interessiere, wenn er sich zumindest - also dam 14. Dezember 2009 zunächst bis zum 11. Januar 2010 - also rund einen Monat - Zelt ließ, um eine dienstliche Äußerung zu verfassen. Weder aus der Akte ist für diese lange Dauer ein Grund ersichtlich noch nennt der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Äußerung vom 25. Januar 2010 hierfür einen Grund. Gerade auch mit Blick auf die Kürze der dienstlichen Äußerung vom 11. Januar 2010 erklärt sich der lange Zeitraum der Bearbeitung nicht. Dieser Eindruck des Angeklagten wird bestätigt durch die dienstliche Äußerung vom 25. Januar 2010. Wenn dem abgelehnten Richter nicht bewusst war, dass er die zuständige Ablehnungsgerichterin „so unter Druck“ gesetzt hatte, weil ihr keine Zeit für eine sorgfältige Bearbeitung blieb, muss der Angeklagte daraus sowie weiter aus dem Umstand, dass in der dienstlichen Äußerung vom 26. Januar 2010 die Belange des Angeklagten nicht Erwähnung finden, den Schluss ziehen, dass der abgelehnte Richter sich überhaupt keine Gedanken darum gemacht hatte, ob auch ihm und seinem Verteidiger eine ausreichende Zeit für rechtliches Gehör verblieb, um ggf. noch zu einer dienstlichen Äußerung zum Ablehnungsgesuch vom 8. Dezember 2009 Stellung nehmen zu können.
  • LG Hamburg Beschluss 701 Ns 92/08 vom 20.11.2009 - betrifft den Vorsitzenden Richter Alfons D. Schwarz
Gründe:
Aus der Sicht des Ablehnenden besteht bei versständiger Würdigung des Sachverhalts, nämlich dass der abgelehnte Richter ohne Einhaltung der gesetzten Frist zur Stellungnahme bis zum 17. November 2009 zur dienstlichen Äußerung des Schöffen Wilhelmi vom 12. November diese im Beschluss vom selben Tage berücksichtigte, Grund zur Annahme, dass der abgelehnte Richter es an seiner Unparteilichkeit ihm - dem Angeklagten - gegenüber fehlen lassen könnte, zumal auch die zur Entscheidung anstehende Gegenvorstellung gerade ein Ablehnungsgesuch dieses Schöffen betraf.
  • KG Berlin Beschluss 15 W 2/07 vom 07.02.2007. - betrifft Richterin Dr. J. der Zivilkammer 29 (Sache Az. 29 O 330/05 v. 15. November 2006)
Leitsatz
Die Besorgnis der Befangenheit kann begründet sein, wenn ein Richter in seiner früheren Tätigkeit als Beamter der Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen eine Partei eines ihm später als Richter zur Verhandlung und Entscheidung übertragenen Zivilprozesses geführt hat und zwischen dem Ermittlungsverfahren und dem späteren Zivilprozess ein Zusammenhang besteht. Die frühere Tätigkeit des Richters in dem die Partei betreffenden Ermittlungsverfahren ist einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 8. Dezember 2006 wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. November 2006 – 29 O 330/05 – aufgehoben und die Besorgnis der Befangenheit gegen die Richterin Dr. J. für begründet erklärt.
  • KG Berlin Beschluss 15 W 31/06 vom 08.06.2006
Leitsatz
1. Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO ist begründet, wenn richterliche Entscheidungen sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Parteien nicht mehr verständlich sind und dadurch den Eindruck einer willkürlichen Einstellung des Richters erwecken
2. Die unter Verstoß gegen §§ 318, 572 Abs. 1 S. 2 ZPO erfolgte nachträgliche Abänderung der Kostenentscheidung eines Urteils durch den erkennenden Richter ist objektiv willkürlich und begründet die Besorgnis der Befangenheit.

Kosten

Ablehnungsgesuch: keine

Beschwerde: nur wenn erfolglos ( § 97 Abs. 1 ZPO )

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