Gegenschlag
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+ | Eine auch überspitzte oder polemische Äußerung kann durch ein vorangegangenes Verhalten des mit dem Gegenschlag Angegriffenen berechtfertigt sein. Wird jemand in einer auf die öffentliche Meinungsbildung beeinflussenden Weise angegriffen, | ||
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Version vom 10:10, 28. Jul. 2009
Das von der Rechtsprechung in der sogenannten Höllenfeuer-Entscheidung entwickelte Recht zum Gegenschlag gestattet es durch kräftige Äußerungen beeinträchtigen Gemütern, sich in gleicher Tonlage öffentlich zu äußern. Faktisch knüpft dieses Recht an das strafrechtliche Privileg der "wechselseitig begangene Beleidigungen" aus § 199 StGB an. "Wie man in den Wald hineinruft, so darf es aus dem Wald herausrufen."
Urteile
- Landgericht Hamburg 325 O 122/98 vom 09.12.2008
Eine auch überspitzte oder polemische Äußerung kann durch ein vorangegangenes Verhalten des mit dem Gegenschlag Angegriffenen berechtfertigt sein. Wird jemand in einer auf die öffentliche Meinungsbildung beeinflussenden Weise angegriffen, dann hat dieser das Recht, den Angriff in einer Weise zu beantworten, die geeignet ist, eine dem Angriff gleichwertige Wirkung auf die Meinungsbildung zu entfalten, um den Angriff auszugleichen (vgl. etwa BVerfGE 12, 113 – „Schmid“). Dies schließt auch ein, den Gegenschlag in zugespitzter Form ausführen zu dürfen, wenn dies im Hinblick auf eine gleichwertige Wirkung auf die Meinungsbildung angemessen erscheint.