Gegenschlag

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 +Das von der Rechtsprechung in der sogenannten [[Höllenfeuer-Entscheidung]] entwickelte Recht zum Gegenschlag gestattet es durch kräftige Äußerungen beeinträchtigen Gemütern, sich in gleicher Tonlage öffentlich zu äußern. Faktisch knüpft dieses Recht an das strafrechtliche Privileg der "wechselseitig begangene Beleidigungen" aus [http://bundesrecht.juris.de/stgb/__199.html § 199 StGB] an. "Wie man in den Wald hineinruft, so darf es aus dem Wald herausrufen."
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Version vom 16:18, 9. Dez. 2008

Das von der Rechtsprechung in der sogenannten Höllenfeuer-Entscheidung entwickelte Recht zum Gegenschlag gestattet es durch kräftige Äußerungen beeinträchtigen Gemütern, sich in gleicher Tonlage öffentlich zu äußern. Faktisch knüpft dieses Recht an das strafrechtliche Privileg der "wechselseitig begangene Beleidigungen" aus § 199 StGB an. "Wie man in den Wald hineinruft, so darf es aus dem Wald herausrufen."

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