Unterlassungserklärung
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- | Verbreitet ist auch der Unterwerfungsvertarg, mit dem sich der Äußernde in jedem Fall der Zuwiderhandlung sich zu einer bestimmte Vetragsstarfe verpflichtet. Üblich sind Werte von 10.000,00 EUR, 5.000,00 EUR. "Gutmütige" Zensoren begnügen sich mit 1.000,00 EUR, die diese für sich in Anspruch nehmen. | + | Verbreitet ist auch der Unterwerfungsvertarg, mit dem sich der Äußernde in jedem Fall der Zuwiderhandlung sich zu einer bestimmte Vetragsstarfe verpflichtet. Üblich sind Werte von [http://www.buskeismus.de/urteile/324O5813_UVE_in_Abmahnung.pdf 10.000,00 EUR]*, 5.000,00 EUR. "Gutmütige" Zensoren begnügen sich mit 1.000,00 EUR, die diese für sich in Anspruch nehmen. |
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== Vertragsstrafe oder Ordnungsmittel? == | == Vertragsstrafe oder Ordnungsmittel? == |
Version vom 16:45, 2. Jun. 2015
| ZENSURREGEL HAMBURGER BRAUCH | |
Die Unterlassungsverpflichtngserklärung = Unterwerfungsverpflichtungserklärung = Unterlassungserklärung dient der Unterwerfung des Abgemahnten gegenüber dem Abmahner.
Die Rechtsprechung sieht vor, dass ein durch eine Äußerung oder Bildberichterstattung Abmahner seinen Unterwerfungsanspruch durchsetzen kann, indem er vom Äußerenden die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung - auch Unterwerfungsverpflichtungserklärung genannt - fordert (Abmahnung).
Die Äußerung bzw. Bildveröffentlichung müssen allerdings rechtswidrig sein.
Vertragsstrafeversprechen
Wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, so "beseitigt" diese nach geltender Rechtsprechung nur dann die Wiederholungsgefahr, wenn für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe versprochen wird (strafbewehrte Unterlassungserklärung). Eine bloße, die so genannte einfache Unterlassungsverpfklichtungserklärung - ein Ehrenwort - ist der Rechtsprechung nach ungenügend, da sie lediglich den rechtlichen Zustand wiedergibt bzw. anerkennt, ohne dem Betroffenen ein Druckmittel wie einen gerichtlich tenorierten Unterwerfungsanspruch an die Hand zu geben, der durch Ordnungsmittel bzw. Vertragsstrafe durchgesetzt werden kann.
Wirksamkeit der strafbewehrten Unterwerfungserklärung
Die Zensurgericht gehen davon aus, dass zur Beseitigung der Wiederholungsgefaht, d.h. der Ernsthaftigkeit des versprechens, die vom Abmahner geforderte Unterwerfuhjgserklärung ohen Wenn und Aer abgegeben wird, auch wenn diese offensichtlicher Unsinn, nicht eindeutig und übertrieben ist.
Dieser Umstand wird von den Abmahjnanwälten sehr oft missbraucht.
In der Unterwerfungserkärung wird formuelier wer wem gegenüber sich verpflichtet und zu welcher Vertragsstafe.
Es gibt den so genannten Hamburger Brauch bei dem sich der Unterworfene zu einer Vertragsstrafe nach biligem Ermessen des Zensors erniedrigt.
Verbreitet ist auch der Unterwerfungsvertarg, mit dem sich der Äußernde in jedem Fall der Zuwiderhandlung sich zu einer bestimmte Vetragsstarfe verpflichtet. Üblich sind Werte von 10.000,00 EUR*, 5.000,00 EUR. "Gutmütige" Zensoren begnügen sich mit 1.000,00 EUR, die diese für sich in Anspruch nehmen.
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Vertragsstrafe oder Ordnungsmittel?
Die Unterlassungsverpflichtungserklärung kann durch gerichtliches Verbot im Wege einer einstweiligen Verfügung oder eines Urteils ersetzt werden. Das Ergebnis ist - bei fehlender Anerkennung als endgültige Lösung - die Drohung mit dem Ordnungsmittel im Falle des Verstoßes (der Zuwiderhandlung).
Das Ordnungsmittel hat den Vorteil, dass dieses vom Staat ergeht und die Ordnungsmittel-Gelder in das Staastsäckel fließen. Man darf diese auch absitzen ohne in einer finaziellen Not zu sein.
Vertragsstrafengelder fließen in die Tasche des Abmahners, so dass diese Gelder dem Abmahner weitere finanzielle Möglickeiten bieten, gegen den Abgemahnten vorzugehen. Der Abmahner erhält die Möglichkeit, das Eigentum des Abgemahnten zu pfänden, d.h. die Existenzvernichtung wegen Peanatz zu betreiben.
Den kriminellen Abzocken unter den Abmahnern dienen die Vertagsstrafenversoprechen als Zugewinn, u.a. im Rentenalter, denn das Vertragsstrafenverpsrechen gilt 30 Jahre.
Vom Vertragsstrafenversprechen ist es jursitsich so gut wie ausgeschlossen zurückzutreten, auch wenn die gesamte Welt die strittigen Äußereungen bzw. Photos verbreiten darf bzw. kennt.
Anders bei gerichtlichen Beschlüssen und Urteilen. Diese können nach Jahren aufgehoben werden, weil einseitig entschieden bzw. gefällt.
Kritik
Die freien und unabhägigen Richter entscheiden sehr unterschiedlich, was rechtswidrig ist. Auch die Kosten des Rechtsstreits schwanken erheblich bei gleichgearteten Fällen. Die Richter dürfen frei und unabhängig die Streitwerte festlegen und damit die Kosten, welche bei dem Abgemahnten entstehen, bestimmen.
So hat z.B.
- der Zensurrichter Herr Forster des Landgerichts Nürnberg Fürth z.B. die Kosten eines Verfahrens des wegen Mord an dem Schauspieler Sedlmayer Verurteilten L. auf 30.000,00 EUR festgelegt (Urteil 11 O 10177/07 v. 27.06.08), und damit Kosten bei dem Gerichtberichtsersattter von mehr als 6.000,00 EUR erzeugt.
- der weit bekanntere Zensurrichter Herr Buske des Landgerichts Hamburg sah es anders und hat für den Bruder W., welcher ebenfalls wegen Mord an dem Schauspieler Sedlmayer verurteilt wurde, den Streitwert "lediglich" auf 7.500,00 Euro festgelegt, und damit Kosten bei dem Gerichtsberichterstatter von "lediglich" um die 3.000,00 EUR erzeugt (Urteil 324 O 1108/07 v. 06.02.2009).
Die Gesetze erlauben, in einfachen und strittigen Fällen, es bei der einfachen Unterlassungserklärung zu belassen, ohne die Abgemahnten zu entwürdigen. Die Gesetze erlauben es den Richtern ebenfalls, die Kosten bei Peanuts dem Abmahner (Zensor) aufzuerlegen.
Die Rechtsprechung ist allerdings in Deutschland Heute anders, und kein Richter traut sich, dem Abmahnwahn und dem Missbrauch durch die Zensoren Einhalt zu gebieten.
Die Politik ist gefragt, schweigt jedoch. Damit ist die Zensur politisch gewollt bzw. die Zensur hat die parlamentarische Mehrheit quer durch alle Parteien.
Die Zensur-Rechtsprechung in Deutschland Heute leistet niederen Beweggründen Vorschub.