Hamburger Brauch

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*LG Berlin, Az. <font color="brown">'''27 O 55/13'''</font>, in der Verhandliugn am 28.05.2013 *LG Berlin, Az. <font color="brown">'''27 O 55/13'''</font>, in der Verhandliugn am 28.05.2013
-Ich verpflichtet mich es bei Vermeidung einer für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung an den Antragsteller zu zahlenden Vertragsstrafe , deren Höhe in das Ermessen des Antragstellers gestellt wird und die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, persönliche Daten des Antragstellers (Vor- und Zuname, die Personenkennzahl der DDR) im Internet zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie auf in der unter http://www.zersetzungsopfer.de/stasiJiste.pdf veröffentlichen "Stasi-Liste+Ich verpflichtet mich es bei Vermeidung einer für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung an den Antragsteller zu zahlenden Vertragsstrafe , deren Höhe in das Ermessen des Antragstellers gestellt wird und die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, persönliche Daten des Antragstellers (Vor- und Zuname, die Personenkennzahl der DDR) im Internet zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie auf in der unter http://www.dhsoftware.de/ http://www.zersetzungsopfer.de/stasUiste.pdf] (RS: Link geändert) veröffentlichen "Stasi-Liste
===In gerichtlichen Beschlüssen=== ===In gerichtlichen Beschlüssen===

Version vom 13:03, 2. Jun. 2015

Inhaltsverzeichnis

ZENSURREGEL



HAMBURGER BRAUCH

anwaelte.jpg

Vertragliche Verpflichtung bzw. Gerichtsbeschluss für den Fall des Zuwiderhandelns gegen eine Unterlassungserklärung bzw. Vrfügung zur Zahlung einer vom Kläger festzulegenden und gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe.

Eine bloße Unterlassungserklärung ohne ein Vertragsstrafeversprechen wird von den Gerichten nicht als ausreichend gesehen, um "die Wiederholungsgefahr zu beseitigen". Daher haben Abmahner Anspruch auf ein finanzielles Druckmittel in Form einer Vertragsstrafe bzw. Ordnngsgeöld für den Fall der zu unterlassenden Zuwiderhandlung. Um diesen Anspruch zu befriedigen, muss jedoch nicht die vom Abmahner vorgeschlagene Höhe der Vertragsstrafe anerkannt werden, sondern kann nach dem so genannten Hamburger Brauch den Gerichten überlassen werden.

Der Betrag der Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird nicht vom Abgemahnten festgelegt, sondern kann im konkreten Fall vom Abmahner nach "billigem Ermessen" (§ 315 BGB) verlangt werden. Eine vom Abmahner zu hoch festgelegte Vertragsstrafe kann durch das zuständige Gericht herabgesetzt werden.

Formulierung nach dem Hamburger Brauch

In der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer von der Antragstellerin für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung nach billigem Ermessen festzusetzenden, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe, zu unterlassen:

(Es folgt die beanstandete Äußerung).

Beispiele

  • LG Berlin, Az. 27 O 55/13, in der Verhandliugn am 28.05.2013

Ich verpflichtet mich es bei Vermeidung einer für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung an den Antragsteller zu zahlenden Vertragsstrafe , deren Höhe in das Ermessen des Antragstellers gestellt wird und die im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, zu unterlassen, persönliche Daten des Antragstellers (Vor- und Zuname, die Personenkennzahl der DDR) im Internet zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie auf in der unter http://www.dhsoftware.de/ http://www.zersetzungsopfer.de/stasUiste.pdf] (RS: Link geändert) veröffentlichen "Stasi-Liste

In gerichtlichen Beschlüssen

Dem Antragsgegner (Beklagte) wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) untersagt:
(Es folgt die beanstandete Äußerung.)


Beispiele

  • LG Berlin, Az. 27 O 55/13, Beschluss vom 22.01.2013
In Sachen
des Antragstellers
gegen
den Antragsgegner
wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandklung angeordnet (§§ 935, 940, 91 Abs. 1 ZPO; §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1 GG):
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der festzusetzendes Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, untersagt, persönliche Daten des Antragstellers (Vor- und Zuname, die Personenkennzahl der DDR) im Internet zu veröffentlichen, wenn dies geschieht wie auf in der unter http://www.zersetzungsopfer.de/stasUiste.pdf (RS: Link geändert) veröffentlichten "Stasi-Liste"

Siehe auch

Weblinks

Anleitung

Persönliche Werkzeuge