Totalverbot
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+ | Selbst die Hamburger Zensurkammer ist nicht konsequetn. Mit [http://www.buskeismus.de/urteile/324O53204_Beschluss.pdf Beschluss} des Landgerichts Hamburg vom 30.12.2008 (324 O 532/04) wurde ein Ordnungsmittelantrag der kanzlei Prof. Prinz zurückgewiesen, der auf dem 2005 verfügten „Allgemeinverbotes“ basierte. Die Zenosoren mussten feststellen, dass das beanstandete Foto ein zeitgeschichtliches Ereignis bebildert und die Eltern sich mit dem Kind anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung bewusst der Öffentlichkeit präsentierten. Obwohl diese Fotopublikation vom Wortlaut des Totalverbots erfasst wiord, darf es bis jetzt schwerlich verboten werden. Das Landgericht Hamburg führt zu Lösung dieses Eiderspruchs den Begriff der [[immanente Schranke|immanenten Schranke]], der in diesem Falle dazu führte, dass das Verbot nicht verletzt war. | ||
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+ | Das war nicht der erste fall. Das OLG Hamburg hat in enem anderen Fall bereits mit einem Beschluss vom 27.02.2006 (7 W 8/06) entschieden, dass das Foto der Schwester des Klägers dieses neuen Verfahrens gezeigt werden durfte. Der Ordnungsmittelantrag wurde zurückzuweisen. | ||
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+ | Quell: [http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/] | ||
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Version vom 22:51, 17. Jan. 2009
Das Totalverbot kann statt den streitgegenständlichen Teilen eines Werks dieses ggf. sogar völlig verboten werden. Z.B. Era-Entscheidung
Totalverbote von Bildveröffentlchungen
Es entspricht ständiger Praxis der Hamburger Zensurgerichte, nach mehreren persönlichkeitsrechtsverletzenden Bildnisveröffentlichungen von Kindern Totalverbote zu beschließne. Diese Totalverbote haben keine konkrete Bezugnahme zum Bild. Die Veröffentlichung von „Bildnissen dieser Person“ ist immer zu unterlassen.
Die Abwägung kann dann nur im Vollstreckungsverfahren Orndugnsmittelverfahren als Einzelfall geprüft werden.
Die Hamburger Praxis ist zweifelhaft und Gegenstand zweier von der Kanzlei Prof. Schweizerinitiierter Revisionsverfahren beim Bundesgerichtshof (VI ZR 314/08 und 315/08). Der BGH wird sich voraussichtlich auch mit seiner den Hamburger Urteilen entgegenstehenden Rechtsprechung auseinandersetzen, der zufolge sich Unterlassungsansprüche nur auf ein konkretes Bildnis beziehen dürfen (VI ZR 269/06).
= Urteile / Widersprüche
Selbst die Hamburger Zensurkammer ist nicht konsequetn. Mit [http://www.buskeismus.de/urteile/324O53204_Beschluss.pdf Beschluss} des Landgerichts Hamburg vom 30.12.2008 (324 O 532/04) wurde ein Ordnungsmittelantrag der kanzlei Prof. Prinz zurückgewiesen, der auf dem 2005 verfügten „Allgemeinverbotes“ basierte. Die Zenosoren mussten feststellen, dass das beanstandete Foto ein zeitgeschichtliches Ereignis bebildert und die Eltern sich mit dem Kind anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung bewusst der Öffentlichkeit präsentierten. Obwohl diese Fotopublikation vom Wortlaut des Totalverbots erfasst wiord, darf es bis jetzt schwerlich verboten werden. Das Landgericht Hamburg führt zu Lösung dieses Eiderspruchs den Begriff der immanenten Schranke, der in diesem Falle dazu führte, dass das Verbot nicht verletzt war.
Das war nicht der erste fall. Das OLG Hamburg hat in enem anderen Fall bereits mit einem Beschluss vom 27.02.2006 (7 W 8/06) entschieden, dass das Foto der Schwester des Klägers dieses neuen Verfahrens gezeigt werden durfte. Der Ordnungsmittelantrag wurde zurückzuweisen.
Quell: [1]