Geldentschädigung
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Damit soll zum einen den Geschädigten [[Genugtuungsfunktion|Genugtuung]] zuteil werden, zum anderen soll verhindert werden, dass die Klatschpresse mäßige Gerichtskosten von vorneherein einkalkuliert und aus der Portokasse bezahlt. | Damit soll zum einen den Geschädigten [[Genugtuungsfunktion|Genugtuung]] zuteil werden, zum anderen soll verhindert werden, dass die Klatschpresse mäßige Gerichtskosten von vorneherein einkalkuliert und aus der Portokasse bezahlt. | ||
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+ | ::Der u. a. für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt. Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im '''Gesamtzusammenhang''' betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat. (BGH Presseerklärung [http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&anz=1&pos=0&nr=56604&linked=pm&Blank=1 Nr. 107/2011] | ||
== Weblinks == | == Weblinks == |
Version vom 20:30, 18. Apr. 2013
Seit dem dem "Soraya-Fall" ist es anerkannt, dass die Presse zahlen muss, wenn sie durch Berichterstattung Persönlichkeitsrechte in besonders schwerwiegender Weise verletzt.
Damit soll zum einen den Geschädigten Genugtuung zuteil werden, zum anderen soll verhindert werden, dass die Klatschpresse mäßige Gerichtskosten von vorneherein einkalkuliert und aus der Portokasse bezahlt.
Da das Zivilrecht aber eigentlich nicht die Aufgabe hat, Leute zu bestrafen (dafür gibt es das Strafrecht) und immaterieller Schaden wie gekränkte Ehre nicht nur rechtsdogmatisch schwer zu bestimmen ist, spricht man seit ein paar Jahren nicht mehr von "Schmerzensgeld", sondern vornehm von "Geldentschädigung".
Inhaltsverzeichnis |
Kritik
Das Leiden eines hochwohlgeborenen Königskindes durch eine angedichtete Schwangerschaft oder Abschussfotos für die Regenbogenpresse steht in keinem Verhältnis zum Leiden einer vergewaltigten Person. Die bekommt an Schmerzensgeld aber gerade einmal einen Bruchteil von den Beträgen, die jeweils Medienanwälte für ihre durchlauchten Mandanten einklagen, falls überhaupt.
Geldentschädigungsforderungen gegenüber Kritikern werden nicht selten gestellt. Diese Forderungen scheitern meist am Nachweis der Kausdalität.
Es ist jedoch ledioglich eine Frage der Zeit, bis auch Kritiker auf Geldentschädigung verklagt werden.
Praxis
Die Gerichte - insbesondere der Bundesgerichtshof - sind bei der Annahme einer "schwerwiegenden" Verletzung des Persönlichkeitsrechts sehr zurückhaltend und stutzen die überhöhten Forderungen, die insbesondere nach Hamburger Landrecht gerne zugesprochen werden, regelmäßig zurecht oder lehnen sie ganz ab.
Urteile
Geldentschädigng zugesprochen
Geldentschädigung abgelehnt
- BVerfG 1 BvR 2720/11 v. 25.10.2012, auch Bundesgerichtshofs vom VI ZR 262/09 v. 19.09.2011 - Eva Herman vs. Hamburger Abendblatt
- Der u. a. für den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die beanstandete Berichterstattung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin nicht beeinträchtigt. Zwar umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht am eigenen Wort und schützt den Einzelnen davor, dass ihm Äußerungen zugeschrieben werden, die er nicht getan hat und die seine Privatsphäre oder den von ihm selbst definierten sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen. Der grundrechtliche Schutz wirkt dabei nicht nur gegenüber Fehlzitaten, sondern auch gegenüber unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergaben einer Äußerung. Die Beklagte hat die Äußerung der Klägerin aber weder unrichtig noch verfälscht oder entstellt wiedergegeben. Die Äußerung lässt im Gesamtzusammenhang betrachtet gemessen an Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und Stoßrichtung nur die Deutung zu, die die Beklagte ihr beigemessen hat. (BGH Presseerklärung Nr. 107/2011
Weblinks
- Jörg Menzel, Thomas Ackermann: Verfassungsrechtsprechung zum Scheitern des "Lex Soraya"
- Michael Dohnke: Geldentschädigung im Presserecht Seminararbeit