Geldentschädigung
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Version vom 20:14, 18. Apr. 2013
Seit dem dem "Soraya-Fall" ist es anerkannt, dass die Presse zahlen muss, wenn sie durch Berichterstattung Persönlichkeitsrechte in besonders schwerwiegender Weise verletzt.
Damit soll zum einen den Geschädigten Genugtuung zuteil werden, zum anderen soll verhindert werden, dass die Klatschpresse mäßige Gerichtskosten von vorneherein einkalkuliert und aus der Portokasse bezahlt.
Da das Zivilrecht aber eigentlich nicht die Aufgabe hat, Leute zu bestrafen (dafür gibt es das Strafrecht) und immaterieller Schaden wie gekränkte Ehre nicht nur rechtsdogmatisch schwer zu bestimmen ist, spricht man seit ein paar Jahren nicht mehr von "Schmerzensgeld", sondern vornehm von "Geldentschädigung".
Kritik
Das Leiden eines hochwohlgeborenen Königskindes durch eine angedichtete Schwangerschaft oder Abschussfotos für die Regenbogenpresse steht in keinem Verhältnis zum Leiden einer vergewaltigten Person. Die bekommt an Schmerzensgeld aber gerade einmal einen Bruchteil von den Beträgen, die jeweils Medienanwälte für ihre durchlauchten Mandanten einklagen, falls überhaupt.
Geldentschädigungsforderungen gegenüber Kritikern werden nicht selten gestellt. Diese Forderungen scheitern meist am Nachweis der Kausdalität.
Es ist jedoch ledioglich eine Frage der Zeit, bis auch Kritiker auf Geldentschädigung verklagt werden.
Praxis
Die Gerichte - insbesondere der Bundesgerichtshof - sind bei der Annahme einer "schwerwiegenden" Verletzung des Persönlichkeitsrechts sehr zurückhaltend und stutzen die überhöhten Forderungen, die insbesondere nach Hamburger Landrecht gerne zugesprochen werden, regelmäßig zurecht oder lehnen sie ganz ab.
Weblinks
- Jörg Menzel, Thomas Ackermann: Verfassungsrechtsprechung zum Scheitern des "Lex Soraya"
- Michael Dohnke: Geldentschädigung im Presserecht Seminararbeit